I 79/00
A.- a) Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Dezember 1997 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren des 1953 geborenen Z.________ mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. Auf eine bereits am 23. Januar
1998 eingereichte Neuanmeldung trat sie mit Verfügung vom 2. Februar 1998 nicht ein, weil kein seit dem 11. Dezember
1997 neu hinzugekommener Gesundheitsschaden geltend gemacht worden war.
Gegen die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 erhob Z.________ mit Eingabe vom 19. Februar 1998 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die IV-
Stelle erliess darauf am 2. Juli 1998 noch vor Abschluss des Schriftenwechsels eine neue Verfügung, in welcher sie
Z.________ wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. Januar
1998 eine ganze Invalidenrente zusprach.
b) Das kantonale Verwaltungsgericht gelangte zum
Schluss, dass die Beschwerde vom 19. Februar 1998 insofern gegenstandslos geworden sei, "als die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung zog und damit aufhob und durch die neue Verfügung vom 2. Juli 1998 ersetzte"; angesichts des Arztberichts des
Dr. med. K.________ vom 17. November 1995 sei die Feststellung "zwar wohl richtig", dass der Rentenanspruch per 1. März 1995 entstand; wegen der Rechtskraft der Verfügung vom 11. Dezember 1997 könne die Rente jedoch frühestens ab 1. Januar 1998 ausgerichtet werden.
Mit Entscheid vom 30. Juli 1998 schrieb das kantonale
Gericht deshalb das Beschwerdeverfahren, soweit die Verfügung vom 2. Februar 1998 betreffend, als gegenstandslos am
Protokoll ab (Dispositiv-Ziffer 1), während es die Beschwerde hinsichtlich der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 (soweit sie durch diese nicht gegenstandslos geworden war) abwies (Dispositiv-Ziffer 2).
c) In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Z.________ einerseits die Nichtigerklärung des kantonalen Entscheids vom 30. Juli 1998 und andererseits sinngemäss die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bereits für die Zeit ab 1. März 1995.
In seinem Urteil vom 14. Juni 1999 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, entgegen der vom kantonalen
Gericht vertretenen Auffassung und ungeachtet dahingehender
Verlautbarungen seitens der Verwaltung sei mit der Verfügung vom 2. Juli 1998 nicht die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung gezogen worden; vielmehr müsse die Verfügung vom 2. Juli 1998 als Wiedererwägung der ursprünglich ablehnenden Verfügung vom 11. Dezember 1997 betrachtet werden. Weiter erwog das Eidgenössische
Versicherungsgericht, nachdem dem Beschwerdeführer mit der
Verfügung vom 2. Juli 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zugesprochen worden war, sei für seine
Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Januar 1998 kein
Raum mehr verblieben; die darauf bezogene Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 entfalte keinerlei Wirkungen, weshalb dem kantonalen Entscheid vom 30. Juli 1998, soweit darin die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wurde, auch keine selbstständige Bedeutung zukomme; anders verhalte es sich bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheids, wo die Beschwerde "hinsichtlich der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998" abgewiesen wurde; da mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 nicht die im kantonalen Beschwerdeverfahren angefochtene Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998, sondern die nicht Gegenstand jenes Verfahrens bildende Verfügung vom 11. Dezember
1997 aufgehoben worden sei, hätte die Vorinstanz im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht über den nach Erlass der Verfügung vom 2. Juli 1998 noch streitigen Beginn der Rentenauszahlung befinden dürfen; über diese nicht mehr mit der Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 in Zusammenhang stehende Frage werde es - nachdem der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht am 7. August 1998 auch gegen die Verfügung vom 2. Juli 1998 eine Beschwerde eingereicht habe - im Rahmen eines auf Grund der Beschwerde vom 7. August 1998 neu zu eröffnenden, die Verfügung vom 2. Juli 1998 betreffenden separaten Verfahrens zu befinden haben.
Dementsprechend hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 14. Juni 1999 in dem Sinne gut, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 30. Juli 1998 aufgehoben und die
Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen wurde, damit es über die gegen die Verfügung vom 2. Juli
1998 gerichtete Beschwerde vom 7. August 1998 befinde.
d) In der Folge stellte sich heraus, dass das kantonale Gericht das am 7. August 1998 eingeleitete Beschwerdeverfahren bereits am 20. November 1998 mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen hatte. Zu dessen Begründung hatte es ausgeführt, da bereits ein Entscheid in gleicher Sache vorliege, fehle es an einem geeigneten Anfechtungsobjekt und somit an einer Prozessvoraussetzung.
B.- Als es das kantonale Gericht mit Schreiben vom 7. Juli 1999 unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 20. November 1998 ablehnte, der Anweisung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts im Urteil vom 14. Juni 1999 nachzukommen und dementsprechend über die Beschwerde vom 7. August 1998 zu befinden, legte ihm Z.________ mit Eingabe vom 8. Juli 1999 seinen Standpunkt dar und reichte am 17. Juli
1999 ein gegen den Entscheid vom 20. November 1998 gerichtetes, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Revisionsbegehren ein. Dieses wurde vom nachträglich beigezogenen Fürsprecher mit Eingaben vom 3. November und 13. Dezember 1999 bestätigt.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2000 lehnte das kantonale
Gericht das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, insbesondere das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 nicht in diesem Sinne als Revisionsgrund betrachtet werden könne, seien die Voraussetzungen für eine
Revision seines Entscheids vom 20. November 1998 nicht erfüllt. Gleichzeitig verweigerte das Gericht auch die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung, weil die Rechtsmittelergreifung namentlich im Hinblick auf die Vorbringen des beigezogenen Fürsprechers zum Vornherein als aussichtslos zu qualifizieren gewesen sei.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
Z.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids; sinngemäss macht er geltend, das kantonale Gericht habe auf sein Revisionsbegehren einzutreten, den Entscheid vom 20. November 1998 aufzuheben und seine gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Beschwerde vom 7. August 1998 zu beurteilen; zudem beanstandet er die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch das kantonale Gericht.
Während Letzteres auf eine materielle Stellungnahme verzichtet, schliesst die IV-Stelle unter Hinweis auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, gewährleistet der auf Grund des Verweises in Art. 69 IVG im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich sinngemäss anwendbare Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG die Revision eines Entscheids u.a. bei Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel.
2.- Dem kantonalen Nichteintretensentscheid vom 20. November 1998, dessen Revision der heutige Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden vorinstanzlichen
Verfahren beantragt hatte, liegt die Annahme zu Grunde, über die am 7. August 1998 beschwerdeweise gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 erhobenen Einwände sei bereits mit Entscheid vom 30. Juli 1998 befunden worden. Diese Feststellung der Vorinstanz war zumindest insofern unvollständig, als deren Entscheid vom 30. Juli 1998,
nachdem er beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten worden war, keine Rechtskraft hatte erlangen können. Inwiefern die Beurteilung der Beschwerde vom 7. August
1998 durch das kantonale Gericht trotz Kenntnis des vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen, ebenfalls die Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 betreffenden
Rechtsmittelverfahrens überhaupt zulässig war, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob es für die Ausführung einer Anordnung der letztinstanzlichen Gerichtsbarkeit vorgängig der Aufhebung eines damit nicht zu vereinbarenden früheren Entscheids der unteren Instanz auf dem Revisionsweg bedarf. Auch braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Eingaben des heutigen Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 8. und 17. Juli 1999 allenfalls als Gesuch um
Wiederherstellung der zur Anfechtung des Entscheids vom 20. November 1998 gegebenen Rechtsmittelfrist hätten behandelt werden können, welche im Hinblick auf das damals vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht noch hängige
Verfahren ungenutzt verstrichen ist.
Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend ist, dass sich der Nichteintretensentscheid vom 20. November 1998 auf das Vorliegen einer bereits erfolgten
Beurteilung des noch streitigen Rentenbeginns stützt. Das kantonale Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass es seinerzeit befugt war, in seinem Entscheid vom 30. Juli 1998 auch über den in der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli
1998 festgelegten Rentenbeginn zu befinden. Gerade diese
Sachverhaltsgrundlage jedoch ist dem Entscheid vom 20. November 1998 entzogen worden, indem das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 1999 festgestellt hat, dass der Beginn der Rentenauszahlung im kantonalen Verfahren, das zum Entscheid vom 30. Juli 1998 führte, gar nicht zur Beurteilung anstand und deshalb von der Vorinstanz nicht hätte geprüft werden dürfen. Diese Erkenntnis, verbunden mit der daraus resultierenden Teilaufhebung des diesbezüglichen kantonalen Entscheids, stellt eine neue Tatsache dar, welche, wäre sie schon früher bekannt gewesen, zwingend zu einer vom Nichteintretensentscheid vom 20. November 1998 abweichenden Beurteilung durch die Vorinstanz hätte führen müssen. Insofern bildet die im
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 festgehaltene Rechtslage, in Gestalt einer schon am 20. November 1998 bestehenden Rechtstatsache, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. h
AHVG.
3.- Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 10. Januar 2000. In Bejahung eines Revisionsgrundes ist gleichzeitig auch der vorinstanzliche Entscheid vom 20. November 1998 aufzuheben.
Entsprechend dem mit Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 übereinstimmenden Revisionsbegehren des heutigen Beschwerdeführers wird das kantonale Gericht über dessen gegen die
Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Beschwerde vom 7. August 1998 zu befinden haben.
4.- a) Die wegen Aussichtslosigkeit des ergriffenen
Rechtsmittels erfolgte vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ist unter diesen Umständen offensichtlich nicht haltbar. Die Frage stellt sich indessen nicht mehr, da dem Revisionsgesuchsteller und heutigen
Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren auf Grund von
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG eine Parteientschädigung zusteht. Die Vorinstanz hat diese unabhängig vom Ergebnis der noch vorzunehmenden Prüfung der
Beschwerde vom 7. August 1998 festzulegen, da das Revisionsverfahren mit der Aufhebung des Entscheids vom 20. November 1998 und der damit verbundenen Verpflichtung des kantonalen Gerichts zur Anhandnahme der Beschwerdebehandlung, wie sie schon im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 verbindlich angeordnet worden ist, seinen Abschluss gefunden hat.
b) Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht war der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten, weshalb er für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung beanspruchen kann.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 10. Januar 2000 und vom 20. November 1998 aufgehoben.
II.Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen, damit es entsprechend der Anordnung in
Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 verfahre.
III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle
Bern auferlegt.
IV.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
V.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Revisionsverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: