I 83/99
A.- Der 1954 geborene M.________ meldete sich am 12. September 1995 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von
Leistungen an unter Hinweis auf eine am 8. August 1994 erlittene vordere Kreuzbandruptur links. Nachdem M.________ am 31. Juli 1996 nach Portugal zurückgekehrt war, wurden die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt.
Am 22. Dezember 1997 erliess die nunmehr zuständige IV-
Stelle für Versicherte im Ausland vier Verfügungen, in welchen sie M.________ für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1995 und vom 1. März bis 30. September 1996 eine ganze und für die dazwischenliegende Zeit (1. Oktober 1995 bis 29. Februar 1996) sowie vom 1. bis 31. Oktober
1996 eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrente für die
Ehefrau und Kinderrenten) zusprach.
Seit dem 1. Dezember 1996 bezieht M.________ von der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % (Verfügung vom 5. Dezember 1996).
B.- Beschwerdeweise liess M.________ die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente (mit Zusatz- und Kinderrenten) für die Zeit nach dem 1. November 1996 beantragen.
In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels änderte die
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen die angefochtene Verfügung insoweit ab, als sie dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 eine halbe Invalidenrente zusprach; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 7. Dezember 1998).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid in dem Sinne abzuändern, dass ihm auch nach dem 1. Januar 1997 eine halbe
Rente auszurichten sei. Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde ein Arztzeugnis von Dr. med.
I.________, Portugal, vom 3. Februar 1999 eingereicht.
Während die IV-Stelle Luzern, welche anstelle der hiezu aufgeforderten IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine
Vernehmlassung eingereicht hat, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - einzig die Befristung bzw. revisionsweise Aufhebung der halben ordentlichen einfachen Invalidenrente. Während die Rente gemäss dem angefochtenen
Entscheid per 31. Dezember 1996 aufzuheben ist, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei über dieses Datum hinaus anspruchsberechtigt.
2.- Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale
Sicherheit vom 11. September 1975 (in Kraft seit 1. März 1977) sind portugiesische Staatsangehörige vorbehältlich der Absätze 2 und 3 unter den gleichen Voraussetzungen rentenberechtigt wie Schweizer Bürger. Die auf Grund dieser
Norm anwendbaren Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2), zur Koordination der Invaliditätsbemessung in Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 116 V 249
Erw. 1b, AHI 1998 S. 170 Erw. 4a; vgl. auch BGE 119 V 468)
sowie zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die
Rentenrevision (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 121
Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.
3.- a) Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich an unfallbedingten Gesundheitsschädigungen (Status nach Distorsion des linken Kniegelenks mit medialer Meniscus-Hinterhornläsion sowie vorderer Kreuzbandruptur, Status nach Kreuzbandersatzplastik, persistierenden Knieschmerzen links und Quadricepsatrophie bei Desinsertion des vorderen Kreuzbandes sowie Bandinstabilität) leidet. Soweit der Versicherte im letztinstanzlichen Verfahren erstmals unter Hinweis auf das Zeugnis von
Dr. med. I.________ vom 3. Februar 1999 Rückenbeschwerden als zusätzlich zu berücksichtigende (unfallfremde) gesundheitliche Beeinträchtigung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn eine invalidisierende Wirkung dieses Leidens kann auf Grund der umfangreichen medizinischen Akten bis zum Datum des Verfügungserlasses, welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen), ausgeschlossen werden.
b) Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit im
Anschluss an die am 26. Juni 1996 durchgeführte Operation ("mediale Meniscusteilresektion, ausgedehnte Arthrolyse mit
Knorpelshaving und Synovectomie li Knie"; [undatierter]
Operationsbericht von Dr. med. B.________, FMH für Orthop.
Chirurgie) spätestens seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. September 1996 gebessert hat. Denn ab diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Ärzte auf Grund einer leichten VKB-Restinsuffizienz mit leichtem Beugedefizit sowie leichten Belastungsschmerzen zwar für die kniebelastende Tätigkeit auf dem Bau in seiner
Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann er Arbeiten in der Hocke oder in Kauerstellung nicht mehr ausführen; hingegen sind ihm nicht oder wenig kniebelastende Tätigkeiten gehend/stehend und natürlich sitzend - wie beispielsweise in der Montage, als Staplerfahrer oder Kranführer - ganztägig zumutbar (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
L.________ über die Abschlussuntersuchung vom 17. September
1996). Ebenso zutreffend stellte das kantonale Gericht auf den von der SUVA durchgeführten Einkommensvergleich, welchem ein Valideneinkommen als Bauarbeiter von Fr. 4345.- und ein Invalideneinkommen in den genannten Verweisungstätigkeiten von Fr. 3900.- bis Fr. 4000.- zu Grunde liegt, und den gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von rund 10 % ab. Dementsprechend gelangte es zum Ergebnis, dass die halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf den 31. Dezember 1996 zu befristen sei.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer zu
Unrecht gegen das Vorgehen der IV-Stelle, auf die Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers, welche auf schlüssigen fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit und zu den zumutbaren Tätigkeiten beruht, abzustellen und auf weitergehende Abklärungen zu verzichten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers rechtfertigen würden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeugnisse der portugiesischen Ärzte Dres. med. O.________ (vom 4. September 1997) und I.________ (vom 29. April 1998 und 11. Januar 1999), in welchen von einer "incapacidade permanente de 50 %" die Rede ist, vermögen, soweit sie die
Grenze richterlicher Prüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht nicht ohnehin überschreiten, die kreisärztliche Beurteilung nicht umzustossen, wonach eine ganztägige Tätigkeit zumutbar ist, die nicht oder wenig kniebelastende
Arbeiten mit sich bringt (Abschlussbericht vom 17. September 1996). Denn die Einschätzungen der Dres. O.________ und
I.________ enthalten weder eine nachvollziehbare Begründung noch ist überhaupt ersichtlich, auf welche Tätigkeiten sie sich beziehen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist sodann den Sprachschwierigkeiten und der mangelnden Ausbildung des Versicherten im Rahmen der Invaliditätsbemessung entsprechend der gesetzlichen Konzeption, wonach die Verwertung der
Arbeitsfähigkeit auf den gesamten für den Versicherten in
Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nehmen muss (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb mit Hinweisen), bei der
Umschreibung der Verweisungstätigkeiten sehr wohl Rechnung getragen worden. Hingegen bilden diese Aspekte keine zusätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit einer
Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c; ferner AHI 1999
S. 238 f.). Aus dem nicht veröffentlichten Urteil W. vom 18. Juli 1996, U 226/95, wonach im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht auf Verdiensterwartungen unter aussergewöhnlichen, dem Leiden des Versicherten in besonderem Masse angepassten Bedingungen abgestellt werden darf, sondern die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchschnittlich anzutreffenden Einsatzmöglichkeiten massgebend sind, vermag der
Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die Ärzte seine Arbeitsfähigkeit in den genannten Verweisungstätigkeiten - anders als im damals beurteilten Fall - nicht von besonders günstigen Bedingungen abhängig machten und sich ihren Stellungnahmen insofern keine zusätzlichen Einschränkungen entnehmen lassen. Soweit der Versicherte schliesslich geltend machen lässt, beim
Invalideneinkommen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass er auf Grund seiner Beschwerden bei der Arbeit immer wieder
Pausen einlegen müsse, weshalb er nie eine volle Leistung erbringen könne, findet diese subjektive Einschätzung in den medizinischen Berichten insofern keine Stütze, als dies nach der Beurteilung des Kreisarztes zwar mit Bezug auf die (dem Leiden des Versicherten wegen der Kniebelastung nicht angepasste) Arbeit auf dem Bau zutrifft, nicht hingegen mit
Bezug auf die der Invaliditätsbemessung zu Grunde liegenden, der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Versicherten Rechnung tragenden Verweisungstätigkeiten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der
IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
; Die Gerichtsschreiberin: