K 119/98
A.- Der 1928 geborene S.________ war Mitglied der
Krankenkasse Visana (nachfolgend: Visana). Im Jahre 1996 war er - wie bereits in den Vorjahren - auch der Abteilung K Komforta angeschlossen, welche u.a. bei ambulanten
Behandlungen die Übernahme von 90 % der Kosten durch die
Visana nach üblichem Privattarif vorsah.
Am 2. April 1996 unterzog sich S.________ bei Dr. med.
A.________ einer ambulanten Behandlung. Dieser stellte für seine Leistung insgesamt Fr. 471.60 in Rechnung, wovon
Fr. 157.20 als Zuschlag nach Privattarif. Mit Verfügung vom 15. November 1996, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997, verweigerte die Visana S.________ die
Rückerstattung dieses Zuschlags.
B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juni
1998 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 auf und wies die Visana an, S.________
90 % des Privattarifzuschlags, ausmachend Fr. 141.50, zu bezahlen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
Visana die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Während S.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) dem Rechtsbegehren der Visana an.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten, da sich diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - gegen die Ablehnung von Leistungen aus der Zusatzversicherung K Komforta richtet. Die
Visana hatte das Reglement dieser Zusatzversicherung im
Jahre 1996 noch nicht dem neuen Recht angepasst; nach der
Rechtsprechung zu Art. 102 Abs. 2 KVG bleibt deshalb der
Sozialversicherungsrichter zur Beurteilung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements erwachsen, zuständig (BGE 124 V 136 Erw. 4b).
2.- a) Nach Art. 4 des Reglementes zur Zusatzversicherung K Komforta (in der 1996 gültigen Fassung; nachfolgend Reglement) übernimmt die Visana u.a. 90 % der Kosten nach üblichem Privattarif für wissenschaftlich anerkannte diagnostische und therapeutische Massnahmen durch
Ärzte.
b) Das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene KVG sieht in Art. 44 vor, dass die Leistungserbringer sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten müssen und für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen dürfen (Tarifschutz).
Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, bleiben vorbehalten (Abs. 1). Lehnt es ein Leistungserbringer ab, Leistungen nach dem KVG zu erbringen (Ausstand), so muss er dies jedoch der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach dem KVG. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen (Abs. 2).
c) Gemäss Art. 102 Abs. 2 KVG sind Bestimmungen der
Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Art. 34 Abs. 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), innert eines
Jahres nach Inkrafttreten des KVG dem neuen Recht anzupassen (Satz 1). Bis zur Anpassung richten sich Rechte und
Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht (Satz 2). Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren (Satz 3). Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festlegung der Prämien anzurechnen (Satz 4).
3.- Streitig ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf
Entschädigung der von Dr. med. A.________ am 2. April 1996 durchgeführten Behandlung nach Privattarif hat, obwohl dieser Arzt keine Ausstandserklärung im Sinne von Art. 44
Abs. 2 KVG abgegeben hatte. Dabei ist unbestritten, dass das Reglement in der vorliegend massgebenden, 1996 gültig gewesenen Fassung dem neuen Recht noch nicht angepasst war (siehe auch Erw. 1 hievor).
Die Vorinstanz geht davon aus, Art. 102 Abs. 2 Satz 2
KVG schliesse die Anwendung von Art. 44 KVG auf nach bisherigem Recht weitergeführte Zusatzversicherungen aus, weshalb die Visana dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 4 des Reglementes den auf Privattarif beruhenden Zuschlag zu 90 % bezahlen müsse. Demgegenüber argumentieren Beschwerdeführerin und BSV, eine aufschiebende Anwendung des in
Art. 44 KVG vorgesehenen Tarifschutzes sei durch Art. 102
Abs. 2 Satz 2 KVG nicht gedeckt; Art. 4 des Reglementes käme nur dann zum Tragen, wenn ein Arzt den Ausstand nach
Art. 44 Abs. 2 KVG erklärt und den Versicherten auf diesen
Umstand vor der Behandlung aufmerksam gemacht habe.
4.- Nach dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 1 und 2 KVG soll zwar der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang in erster Linie bei denjenigen altrechtlichen Versicherten gewahrt bleiben, welche nach neuem Recht von Gesetzes wegen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind. Auf Grund der Materialien ist indessen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Art. 102 KVG grundsätzlich alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen KVG bestehenden Versicherungsverhältnisse während einer relativ kurzen Übergangsfrist weiter gelten lassen wollte (Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 214, 290; Amtl. Bull. 1992
S 1340, 1993 N 1907; zur Bedeutung der Materialien bei der
Gesetzesauslegung vgl. BGE 124 V 189 Erw. 3a mit Hinweisen). Dieser gesetzgeberische Wille kommt auch in der Überschrift "Bestehende Versicherungsverhältnisse" klar zum
Ausdruck. Hätte der Gesetzgeber bestimmte, sich aus dem
Privatpatientenstatus ergebende Leistungsansprüche, die unter dem bisherigen Recht durch die Krankenkassen erbracht werden durften, aber nach dem seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden KVG nicht mehr durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung erfasst sind, von der Besitzstandsgarantie des Art. 102 KVG ausnehmen wollen, hätte er unzweifelhaft eine entsprechende abweichende Anordnung getroffen (ebenso bezüglich der Bestimmungen, welche Versicherungsnehmern ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz Anspruch auf Kassenleistungen einräumen: RKUV 1997 KV Nr. 6
S. 164 Erw. 4b). Indessen verbietet insbesondere Art. 34
Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 KVG nicht, nach KVG zugelassene Leistungen in der Übergangszeit des
Jahres 1996 zu höherem (Privatpatienten-) Tarif zu berechnen. Art. 34 Abs. 1 KVG bestimmt nur, die Versicherer dürften keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach Art. 25-33 KVG übernehmen. Demnach greift der Tarifschutz nach Art. 44 KVG für in Art. 25 ff. KVG vorgesehene
Leistungen erst nach der Übergangszeit.
5.- Vorliegend steht ausser Frage, dass die Behandlung vom 2. April 1996 ausschliesslich vom KVG erfasste Leistungen umfasste, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides führt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, den Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: