K 129/99
A.- Am 4. September 1997 reichten "Alle Krankenkassen des Verbandes Zürcher Krankenversicherer (gemäss Beilage 1) ", vertreten durch den Verband Zürcher Krankenversicherer (VZKV), beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage gegen Dr. med.
S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, ein mit dem
Rechtsbegehren, der "Beklagte sei zu verpflichten, den
Klägerinnen (wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im
Jahre 1995) Fr. 132'617.10 zurückzuerstatten."
Nach Eingang der Klageantwort ordnete das leitende
Mitglied des Schiedsgerichts mit Verfügung vom 22. Januar
1998 einen zweiten Schriftenwechsel an und gab die Namen der vier am Verfahren mitwirkenden Schiedsrichter bekannt, nämlich Dr. H.________ und M.________ aus der Gruppe
'Krankenkassen' sowie Dr. med. G.________ und Dr. med.
T.________ aus der Gruppe 'Ärzte'. Gegen alle Personen liess Dr. med. S.________ ein Ausstandsbegehren stellen.
Mit Beschluss vom 5. Mai 1998 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht (als Gesamtgericht, ohne das als leitendes Mitglied des Schiedsgerichts in Ausstand getretene Mitglied) sämtliche Ablehnungsanträge unter Kostenfolge ab. Bei seinem Entscheid stützte es sich hauptsächlich auf die Stellungnahmen der betreffenden "beisitzenden
Schiedsrichter" zu den gegen sie gestellten Ausstandsbegehren (sogenannte "gewissenhafte Erklärung"). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 9. September 1998 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie unter Beachtung der Verfahrensrechte der Parteien über die Ausstandsbegehren neu befinde.
B.- Nachdem Dr. med. S.________ und die vom VZKV als aktiv legitimiert bezeichneten (22) Krankenversicherer sich zu den "gewissenhaften Erklärungen" der vier "beisitzenden"
Schiedsrichter Dr. H.________, M.________, Dr. med.
G.________ und Dr. med. T.________ geäussert hatten, wies das Zürcher Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 1999 erneut sämtliche vier Ablehnungsbegehren unter Kostenfolge ab.
C.- Dr. med. S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der Beschluss vom 14. Oktober 1999 sei aufzuheben und es sei festzustellen, "dass die Schiedsrichter H.________, M.________, G.________,
T.________ (...) in den Ausstand zu treten haben". Im
Weitern wird der Kostenentscheid als willkürlich gerügt.
Die in der Vernehmlassung des VZKV aufgeführten (22)
Krankenversicherer lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 9. September
1998 festgestellt, die in der Klageschrift mit dem Zusatz
' (gemäss Beilage 1) ' versehene Parteibezeichnung "Alle
Krankenkassen des Verbandes Zürcher Krankenversicherer" sei in dem Sinne nicht bundesrechtskonform, dass im Falle der gemeinsamen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen die einzelnen Krankenversicherer unter Angabe eines allfälligen
Vertretungsverhältnisses in der Klage und im Rubrum des
Sachentscheides und auch allfälliger Zwischenentscheide aufzuführen sind. Es genüge grundsätzlich nicht, wenn mit der Klageschrift ein im Zeitpunkt der Klageerhebung gültiges Verzeichnis der Mitglieder eingereicht und darauf verwiesen werde (vgl. auch Erw. 7 des auszugsweise in SZIER 1999 S. 550 wiedergegebenen Urteils Z. vom 29. Oktober 1998 [K 123/98]).
Wenn die Vorinstanz in Beachtung dieser Erwägungen im
Rubrum des angefochtenen Beschlusses die in der Beilage 1 zur Klageschrift aufgezählten Krankenkassen aufführt, stellt dies entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen unzulässigen Parteiwechsel dar.
Es liegt eine blosse Berichtigung der Parteibezeichnung vor, wie auch im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten wird. Eine andere, im Hauptverfahren zu prüfende
Frage ist, ob der Verband Zürcher Krankenversicherer trotz der Bezeichnung als Vertreter "Alle (r) Krankenkassen des
Verbandes Zürcher Krankenversicherer" in eigenem Namen
Klage erhob oder erheben wollte, wozu er nicht legitimiert wäre (BGE 111 V 348 oben, 110 V 347 sowie RKUV 1984
Nr. K 583 S. 141 Erw. II/1; vgl. BGE 110 V 349 Erw. 2)
b) Insoweit als im Zusammenhang mit der Berichtigung des Rubrums die Sachlegitimation der einzelnen Krankenversicherer bestritten wird, ist darauf nicht einzutreten.
Diese Frage hat, wie bereits im Urteil vom 9. September
1998 festgestellt, zunächst das Schiedsgericht zu entscheiden. Von Bundesrechts wegen ist sodann nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf die Rügen im Zusammenhang mit der kantonalen Regelung des Wahlverfahrens für das
Schiedsgericht im Allgemeinen und der Ernennung von
Schiedsrichtern mit ausserkantonalem Wohnsitz im Besonderen nicht eingetreten ist und den Kläger damit ins ordentliche
Verfahren verwiesen hat. Dass die Vorinstanz bei diesem
Entscheid kantonales Recht, nach welchem sich das schiedsgerichtliche Verfahren richtet (Art. 89 Abs. 5 KVG sowie
BGE 97 V 21 unten und Eugster, Krankenversicherung: in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 231 ff.,
S. 235 Rz 419), willkürlich angewendet oder sich sonst wie von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen, wird zu
Recht nicht geltend gemacht. Ebenso ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, inwiefern die gerügten Umstände, insbesondere das als ungenügend geregelt bezeichnete Wahlverfahren für die Frage der Befangenheit der vier abgelehnten Schiedsrichter von Bedeutung sein könnten.
2.- a) Bei Streitigkeiten betreffend die Ablehnung oder den Ausstand von Gerichtspersonen im Schiedsverfahren gemäss Art. 89 KVG geht es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzt, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 124 V
25 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
b) Zum Bundesrecht, dessen Verletzung nach Art. 104 lit. a OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann, gehören auch Verfassung und Europäische Menschenrechtskonvention (BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 121 V 288
Erw. 3, 109 V 210 Erw. 1b). Daraus und aus der absoluten
Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84
Abs. 2 OG) ergibt sich, dass für dieses vorliegend in der gleichen Rechtsschrift erhobene Rechtsmittel kein Raum bleibt (BGE 118 Ib 62 Erw. 1b, 112 Ia 358 Erw. 4a, 110 V
363 Erw. 1c, je mit Hinweisen sowie Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 92 ff. und 235 und Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl.,
Bern 1994, S. 286 f.).
c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.- Im angefochtenen Entscheid werden die aus Art. 58
Abs. 1 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sich ergebenden Grundsätze zu dem ungeachtet des im Einzelfall anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrechts bestehenden Anspruch der
Parteien auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter und deren Konkretisierung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht für das Schiedsgerichtsverfahren gemäss
Art. 89 KVG zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass diese Regeln auch unter der
Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gelten. Die aus Art. 58
Abs. 1 aBV abgeleitete Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters gilt unverändert auch im Rahmen des
Art. 30 Abs. 1 BV, nach dessen erstem Satz jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [BBl 1997 I 1 ff., 183] sowie Tschannen, Die
Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1999, S. 223 ff., insbesondere S. 246 ff.). Es kann mithin offen bleiben, ob im hier zu beurteilenden Fall die neue oder die alte Bundesverfassung
Anwendung findet.
a) Nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen
Gerichts sind die gegen Dr. med. G.________ und Dr. med.
T.________ erhobenen Einwendungen nicht geeignet, objektiv
Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu wecken. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, in Rückforderungsprozessen wegen Überarztung gegen einen Internisten dürften im Schiedsgericht als
Vertretung der Leistungserbringer nur Ärztinnen und Ärzte der gleichen Fachrichtung Einsitz nehmen, lässt sich dem
Gesetz eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Was sodann die grundsätzliche Kritik an der (einfachen) Form der gewissenhaften Erklärung gemäss § 100 Abs. 1 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anbetrifft, liessen sich strengere formelle Anforderungen an dieses
Beweismittel, beispielsweise im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung, wie dies dem Beschwerdeführer offensichtlich vorschwebt, wohl kaum mit der Rechtstatsache vereinbaren, dass die betreffende Person in dem vom kantonalen
Recht vorgeschriebenen Verfahren zum Schiedsrichter ernannt worden ist. Es kommt dazu, dass sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist, einen allfälligen Ablehnungsgrund sofort anzuzeigen (§ 97 GVG). Kommt sie dieser Meldepflicht nicht nach und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des
Endentscheids entdeckt, kann der zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmittelweg verlangen (§ 102 Abs. 2 GVG). Im Übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. September 1998 ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör sich ergebendes
Recht auf Stellungnahme zur "gewissenhaften Erklärung"
eines abgelehnten Schiedsrichters bejaht.
Im Weitern ist zwar, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit zu Recht vorgebracht wird, nicht ausgeschlossen, dass ein Arzt, auch wenn er als Vertreter der
Leistungserbringer zum Schiedsrichter bestimmt wird, in einem konkreten Fall in "abhängigkeitsbegründenden Beziehungen" zu dem oder den am Recht stehenden Versicherern stehen kann. Indessen ist es grundsätzlich Sache der Parteien, vorliegend des Beklagten und Beschwerdeführers in diesem
Verfahren, solche Behauptungen, soweit zumutbar, zu substanziieren (vgl. § 100 Abs. 1 GVG sowie Art. 8 Abs. 1
ZGB). Wenn daher die Vorinstanz mit dieser Begründung auf den entsprechenden Einwand gegen Dr. med. G.________ nicht näher eingegangen ist und insbesondere es abgelehnt hat, ihn persönlich zu befragen, ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Im
Übrigen erlauben die gewissenhaften Erklärungen der als
Vertretung der Leistungserbringer im Schiedsgericht Einsitz nehmenden Ärzte die zuverlässige Beurteilung der gegen sie erhobenen Einwendungen, sodass kein Anlass zur beantragten
Aktenergänzung besteht. Wenn schliesslich Dr. med.
T.________ zu dem ihm gegenüber gemachten Vorhalt der fehlenden Vertrautheit mit den Notwendigkeiten und Kosten heutiger Praxisführung Stellung genommen und diesen, weil auf der nicht zutreffenden Annahme der vollständigen Aufgabe der Praxistätigkeit beruhend, ganz vehement zurückgewiesen hat, ist dieses Verhalten durchaus nachvollziehbar und lässt ihn nicht als befangen erscheinen.
b) In Bezug auf Dr. H.________ als (ersten) Vertreter der Versicherer steht fest und ist unbestritten, dass er für den Verein Y.________ X.________ beratend tätig ist.
Gemäss seinen Angaben vermittelt dieser Verein als Agent
Krankenkassenverträge für die Visana Versicherung, welche ihrerseits dem Verband Zürcher Krankenversicherer angehört.
Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass Dr. H.________, der als Eidg. Sozialversicherungs-Fachmann ein "Büro für
Sozialversicherung" führt, den Verein Y.________ nicht nur beim Abschluss des Agenturvertrages beraten hat, sondern auch bei konkreten Vermittlungsgeschäften für sie tätig ist, lässt dies mit der Vorinstanz noch nicht auf
Voreingenommenheit schliessen. Dass er dabei aufgrund seiner bis Mitte 1994 innegehabten Funktion als leitender
Angestellter der Helsana allenfalls von Geschäftsbeziehungen profitieren und seine Erfahrungen verwerten kann, ist naheliegend, indessen nicht geeignet, ihn deshalb als befangen erscheinen zu lassen. Soweit im Übrigen im 121. Jahresbericht 1996/97 des VZKV unter der Rubrik
"Mitglieder des Verbandes im kantonalen Schiedsgericht"
auch Dr. H.________ aufgeführt ist, braucht nicht näher abgeklärt zu werden, in welcher Funktion genau er im und für den Verband tätig war und wie lange. Denn auf diese erstmals in diesem Verfahren durch Auflegung eines Auszugs aus besagtem Bericht geltend gemachte Tatsache hätte bereits früher, insbesondere im Rahmen der Stellungnahme zu den gewissenhaften Erklärungen hingewiesen werden können, weshalb sie als unzulässiges Novum unberücksichtigt zu bleiben hat (Erw. 2c hievor). Das Ausstandsbegehren gegen
Dr. H.________ ist somit unbegründet.
c) Eine Befangenheit von M.________, des zweiten als
Vertreter der Versicherer "beisitzenden" Schiedsrichters hat das kantonale Gericht im Wesentlichen mit der Begründung verneint, als ehemaliger Geschäftsführer des VZKV sei er zwar an den damals eingeleiteten Beanstandungsverfahren direkt beteiligt gewesen. Dabei sei anzunehmen, dass er versucht habe, den Standpunkt der Krankenkassen durchzusetzen. Da er an der Ausarbeitung der für die Einleitung solcher Verfahren massgebenden Richtlinien mitgewirkt habe und mit Blick auf die sehr qualifizierte Position sei auch anzunehmen, dass eine starke Identifikation mit den Interessen des Verbandes über die Pensionierung im Juni 1996 hinaus im Sinne einer "gefühlsmässigen Bindung" noch eine gewisse Zeit angedauert habe. Diese Umstände (Tätigkeit als
Geschäftsführer, Vertretung in den Beanstandungsverfahren)
lägen indessen bereits mehr als drei Jahre zurück. Es fehlten deshalb objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit von M.________.
aa) Die Vorinstanz geht richtig davon aus, dass ein in einem bestimmten Zeitpunkt bestehender Ablehnungsgrund später wegfallen kann. Ebenfalls ist ihr darin beizupflichten, dass bei M.________ mit der Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer für den VZKV infolge Pensionierung unter den gegebenen Umständen nicht gleichzeitig auch der damit verbundene Anschein der Befangenheit wegfiel, sondern noch für eine gewisse Zeit als weiter bestehend zu gelten hatte. Bei ihrer weiteren Argumentation verkennt indessen das kantonale Gericht, dass für die hier entscheidende Frage nach der
Dauer der den Ausstand rechtfertigenden starken Identifikation mit den Interessen des Verbandes und damit der hier am
Recht stehenden Krankenversicherer nicht der Beschluss vom 14. Oktober 1999 massgebend ist, sondern spätestens der
Zeitpunkt, in welchem das Ablehnungsbegehren gegen
M.________ nach seiner Ernennung zum beisitzenden Schiedsrichter durch das leitende Mitglied des Schiedsgerichts gestellt wurde, was im November 1997 geschah.
bb) Die Frage, ob M.________ weniger als eineinhalb
Jahre nach seiner Pensionierung Ende Juni 1996 noch als befangen zu gelten hat, lässt sich (wesensgemäss) nicht leicht beantworten. Einerseits ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zum ehemaligen Arbeitgeber kein "Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis" mehr besteht und er insoweit kein unmittelbares Interesse am Obsiegen der dem Verband angehörenden klagenden Krankenversicherer hat. Anderseits steht fest, dass er mehr als 20 Jahre Geschäftsführer des
VZKV gewesen und nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid mitverantwortlich war für die für die Einleitung von Pauschalbeanstandungsverfahren massgebenden Richtlinien. Bei dieser Sachlage muss in Bezug auf die Frage der Voreingenommenheit von M.________ ausschlaggebend sein, dass das Jahr 1995, für welches Kassenleistungen wegen Überarztung zurückgefordert werden, noch in die
Zeit fällt, in welcher er alleiniger Geschäftsführer des
Verbandes war. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gefahr der einseitigen Wahrnehmung der Interessen des Verbandes in dem vor Vorinstanz hängigen Prozess und damit seine Ausstandspflicht zu bejahen.
4.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2740.- (Spruchgebühr: Fr. 1800.-, Schreibgebühr:
Fr. 655.-, Zustellungsgebühren: Fr. 285.-) als willkürlich gerügt. Es fehle nicht nur eine Begründung, sondern dieser
Betrag sei auch massiv übersetzt, wenn ihm § 15 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren zugrunde gelegt werde. Danach bewege sich die Gebühr für Streitwerte zwischen Fr. 1000.- und Fr. 10 Mio. im Rahmen von Fr. 100.bis Fr. 3000.-. Im Weitern enthielten die Zustellungsgebühren auch die Kosten für die Mitteilungen an die Richterkandidaten. Dabei handle es sich indessen um reine
Gerichtsverwaltungskosten, die als solche bereits mit der
Spruchgebühr abgegolten seien. Mit Bezug auf die fraglichen
Kosten fehle es somit an einer gesetzlichen Grundlage.
a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf
Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene
Voraussetzungen erfüllen).
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil C. vom 3. April
2000 (B 5/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass auch bei auf rein kantonalem Verfahrensrecht beruhenden
Entscheiden, wie die Auferlegung von Kosten im Schiedsgerichtsverfahren nach Art. 89 KVG (vgl. Erw. 1b hievor), für die Annahme einer bundessozialversicherungsrechtlichen
Verfügungsgrundlage im dargelegten Sinne genügt, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiell-rechtliche
Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Auf die Rügen gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid ist somit einzutreten.
b) Das kantonale Gericht hat seinen Kostenentscheid nicht begründet und auch die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Kostenfestsetzung nicht angegeben. Dies erscheint vorliegend umso mehr erforderlich, als gemäss
§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 das Verfahren in der Regel kostenlos ist (vgl.
auch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994). Die Vorinstanz hat auch in der Vernehmlassung zu den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wonach (auch) der Entscheid über die Verfahrenskosten wenigstens soweit zu begründen ist, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen und nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 16. September 1999 [1P.341/1999]; ferner nicht veröffentlichte Urteile P. vom 15. März 2000 [I 599/99], M. vom 24. Februar 1997 [I 243/96] und S. vom 23. März 1995 [U 181/94] zur Begründungspflicht kantonaler
Parteikostenentscheide). Die Vorinstanz wird daher einen neuen begründeten Kostenentscheid zu erlassen haben.
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 den klagenden Krankenversicherern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 1999, soweit darin eine Ausstandspflicht von M.________ verneint wird, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Im
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über die Kosten für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung des Ausgangs dieses Verfahrens neu entscheiden.
III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu 3/5 dem
Beschwerdeführer und zu 2/5 den klagenden Krankenversicherern auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von
Fr. 200.- wird ihm rückerstattet.
IV.Die klagenden Krankenversicherer haben dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1200.- zu bezahlen.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsder IV. Kammer: schreiber: