K 132/98
A.- S.________, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deuschland, arbeitete als Grenzgänger bis zur Konkurseröffnung am 30. Juni 1995 bei der M.________ GmbH in der Schweiz. In dieser Eigenschaft war er Mitglied der von seiner Arbeitgeberin bei der KFW Winterthur, Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung (heute: Wincare Versicherungen) abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Dieser Kollektivvertrag wurde infolge der Konkurseröffnung über die M.________ GmbH per 30. Juni 1995 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war S.________ wegen Krankheit vollständig arbeitsunfähig. Mit Antrag vom 8. August 1995 trat er in die Einzelversicherung über. Die KFW erbrachte bis zum 30. August 1995 Taggeldleistungen von Fr. 214.- pro
Tag. Seit 29. August 1995 war S.________ für die L.________
AG in der Schweiz mit Arbeitsgebiet in der Bundesrepublik
Deutschland tätig. Ab 22. Dezember 1995 war er erneut 100 % arbeitsunfähig. Zunächst richtete die KFW wiederum bis zum 30. Januar für 37 Tage Krankentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 7918.- aus. In der Folge stellte sie die
Taggeldzahlungen ein. Mit Verfügung vom 6. August 1996 löste sie die Taggeldversicherung rückwirkend auf den 31. August 1995 auf und verpflichtete S.________ unter
Berücksichtigung der einbezahlten Prämien zur Rückerstattung von Fr. 3038.50. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 1996 fest.
B.- Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1996 Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von
Fr. 38'948.- (182 Tage à Fr. 214.-) auszurichten. Mit
Entscheid vom 26. Juni 1998 hiess das Obergericht des
Kantons Schaffhausen die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Wincare Versicherungen, dem Beschwerdeführer Fr. 4123.80 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte
Rechtsbegehren erneuern.
Die Wincare Versicherungen reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Streit um die Mitgliedschaft (Kassenausschluss) oder einen Versicherungsvorbehalt betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne des Art. 132 OG. Daher ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eingeschränkt (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG). Häufig ist jedoch im gleichen Beschwerdeverfahren nebst dem Kassenausschluss oder einem Vorbehalt auch die damit begründete Verweigerung von Kassenleistungen oder die
Rückforderung bereits erbrachter Kassenleistungen streitig.
Diesfalls muss für beide Streitfragen der gleiche Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit der erweiterten Kognition überprüft wird (Attraktionsprinzip; BGE 108 V 247 Erw. 1b, 98 V 276
Erw. 3). Dagegen richtet sich die rechtliche Beurteilung nach der Natur der einzelnen Streitpunkte; für den Leistungsstreit ist das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden und es kann die Angemessenheit frei prüfen; für den streitigen Kassenausschluss bzw. Vorbehalt aber gilt die eingeschränkte Kognition (vgl.
BGE 108 V 247 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 1986 Nr. K 687
S. 312).
Diese Grundsätze kommen auch sinngemäss im Zusammenhang mit dem Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung zur Anwendung (nicht veröffentlichte Erw. 1 von RKUV 1996 Nr. K 977 S. 107).
2.- a) Im Streit liegt zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den gestützt auf den Antrag vom 8. August
1995 abgeschlossenen Vertrag zum Übertritt aus der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung für Krankentaggelder rückwirkend per 31. August 1995 aufgelöst hat. Dabei ist die Streitsache anhand des bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) und der zugehörigen, ebenfalls bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Verordnungen sowie der damals in Kraft gestandenen Kassenreglemente zu beurteilen (BGE 122 V 89 Erw. 3).
b) Scheiden Versicherte aus dem Kreis der von einer
Kollektivversicherung erfassten Personen aus oder fällt der
Kollektivversicherungsvertrag dahin, so haben sie das
Recht, in die Einzelversicherung der Kasse überzutreten, wenn sie in deren Tätigkeitsgebiet wohnen oder dem Betrieb,
Beruf oder Berufsverband angehören, auf den die Kasse ihre
Tätigkeit beschränkt. Die Kassen sind verpflichtet, den
Übertretenden im Rahmen der Einzelversicherung den bisherigen Umfang der Leistungen zu wahren (Art. 5bis Abs. 4
KUVG).
Nach der Rechtsprechung haben grundsätzlich auch
Grenzgänger im Rahmen der Krankentaggeldversicherung das
Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung, wenn sie aus einer Kollektivversicherung ausscheiden müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Grenzgängerbewilligung abläuft und krankheitsbedingt nicht erneuert wird, so lange der Betreffende in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Krankenkasse für notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt (BGE 103 V 71,
EVGE 1968 S. 8, RKUV 1991 Nr. K 864 S. 81 und 1987 Nr.
K 741 S. 269). Diese Rechtsprechung, welche eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips darstellt, stützt sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit gemäss Art. 3
Abs. 3 KUVG sowie das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten ab (RKUV 1996 Nr. K 977 S. 107, 1987 Nr. K 741
S. 268 Erw. 2).
c) Gestützt auf diese Rechtslage hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Übertritt in die Einzelversicherung.
Soweit Art. 10 Ziff. 1 der hier massgebenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) über die Kollektivversicherung bestimmt, dass Versicherte, die aus dem Kreis von der
Kollektivversicherung erfassten Personen ausscheiden oder wenn der Kollektivvertrag dahinfällt, das Recht haben, innert 30 Tagen in die Einzelversicherung der KFW überzutreten, sofern sie in deren Tätigkeitsgebiet (Schweiz und
Fürstentum Liechtenstein, Art. 4 der Kassenstatuten) wohnen, erweist er sich als gesetzwidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Weiterführung der
Grenzgängerbeschäftigung ebenfalls nicht Voraussetzung des
Übertrittsanspruchs, weil es genügt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Dahinfallens des Kollektivvertrages infolge Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin als Grenzgänger beschäftigt und damit kollektivversichert gewesen ist. Unter diesen Umständen ist die der Beschwerdegegnerin nie verschwiegene, aber von ihr erst nachträglich bemerkte
Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den neuen schweizerischen Arbeitgeber nicht als Grenzgänger arbeitete, für die Weiterführung der (Einzel-) Mitgliedschaft ohne Bedeutung. Abgesehen davon wäre die Beschwerdegegnerin nach
Erhalt des Übertrittsformulars gehalten gewesen, auf Grund der rudimentären Angaben des Beschwerdeführers die Sachlage und das Vorhandensein der Übertrittsvoraussetzungen näher abzuklären. Wenn sie dies aus Nachlässigkeit unterlassen hat, kann sie nicht nachträglich den von ihr bewilligten
Übertritt in die Einzelversicherung rückwirkend auflösen.
Durch ihre Unterlassung hat sie eine allenfalls statutenwidrige Weiterführung der Mitgliedschaft in Kauf genommen.
Unter diesen Umständen lässt sich sodann ein rückwirkendes
Zurückkommen auf den von ihr bewilligten Übertritt in die
Einzelversicherung nicht mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben vereinbaren. Auch aus diesem Grund erweist sich die
Auffassung der Beschwerdegegnerin als unzutreffend, selbst wenn die Voraussetzung im vorliegenden Fall für den Übertritt in die Einzelversicherung nicht gegeben wäre.
3.- a) Was die Dauer des Taggeldanspruchs betrifft, so beginnt die zweite Arbeitsunfähigkeitsperiode am 22. Dezember 1995 und dauert unbestrittenermassen bis 31. Juli 1996.
Damit hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt in den Jahren 1995 und 1996 verwirklicht. In übergangsrechtlicher
Hinsicht richtet sich der Taggeldanspruch nach Art. 103
Abs. 2 KVG, wonach beim Inkrafttreten des KVG laufende
Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen bei anerkannten Krankenkassen noch für längstens zwei Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren sind. Massgebend ist somit nach wie vor das KUVG samt dazu gehörenden Verordnungen und die zu dieser Zeit gültig gewesenen Kassenreglemente.
b) Gemäss Art. 16 des massgebenden Reglements für die
Taggeldversicherung wird das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur während der Dauer eines Heilanstaltsaufenthalts ausgerichtet. Diese Bestimmung ist an und für sich gesetzmässig (vgl. RKUV 1996 Nr. K 977 S. 107, 1987 Nr.
K 741 S. 266). Gestützt auf das Gegenseitigkeitsprinzip haben (übergetretene) Grenzgänger nach der Rechtsprechung indessen bei nicht stationärem Aufenthalt im Ausland einen
Taggeldanspruch, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht zumutbar und die Arbeitsunfähigkeit im grenznahen Ausland kontrollierbar ist (BGE 105 V 280). Im vorliegenden Fall erweist sich ein Aufenthalt in der Schweiz für den im grenznahen Ausland wohnenden Beschwerdeführer als unzumutbar, umso mehr als er an einem psychischen Leiden erkrankt war. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen ausgerichtet, bevor sie aus anderen Gründen als fehlendem Heilanstaltsaufenthalt ihre Leistungen einstellte. Dauer und Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausgewiesen und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Juli 1996 einen Anspruch auf Krankentaggelder hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 26. Juni 1998 und der Einspracheentscheid der KFW vom 18. November 1996 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf Taggeldleistungen für die Zeit vom 22. Dezember 1995 bis zum 31. Juli 1996 hat.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Wincare Versicherungen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: