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K 134/98BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

K 134/98

K 134/98 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Schürer
Urteil vom 2. März 2000 in Sachen
N.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, gegen
Helsana Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25, Zürich,
Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Sachverhalt

A.- N.________, geboren 1950, bezog gemäss Abrechnung der Kantonalen Arbeitslosenkasse Luzern vom 25. Juli 1995 im Juli 1995 letztmals 20 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, womit sein Anspruch (400 Arbeitslosentaggelder)

erschöpft war. Ende Oktober 1995 reichte er der Helsana

Versicherungen AG (damals Krankenkasse Helvetia; nachfolgend: Helsana) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Oktober 1995 ein; darin bestätigte Dr. med. M.________, dass der Versicherte seit 1. August 1995 zufolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Verfügung vom 3. Januar

1996 sprach die Helsana N.________ ein Taggeld von

Fr. 10.- mit Wirkung ab 1. August 1995 zu. Mit Einsprache vom 22. Januar 1996 beantragte dieser die Zusprechung eines

Taggelds "gemäss Versicherungspolice". Die Helsana wies die

Einsprache mit Entscheid vom 10. April 1996 ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

N.________ die Auszahlung eines Taggeldes von Fr. 155.- ab 31. August 1995 beantragte, wies das Verwaltungsgericht des

Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. Juli 1998 ab.

C.- N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Erneuerung seines vorinstanzlichen Rechtsbegehrens.

Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab 31. August 1995 ein Taggeld von Fr. 155.- oder von lediglich Fr. 10.- zusteht.

b) Parteien und Vorinstanz stimmen zu Recht darin überein, dass es sich bei dem streitigen Taggeld bis 31. Dezember 1995 um ein Krankengeld im Sinne von

Art. 12bis Abs. 1 KUVG sowie ab 1. Januar 1996 um ein Taggeld im Sinne von Art. 67 ff. KVG handelt. Demzufolge ist zu Recht auch unbestritten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig ist zur Überprüfung des Taggeldanspruchs sowohl für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1995 als auch für die Zeit ab 1. Januar 1996 (Art. 91 KVG; BGE 124 V 202 Erw. 1b).

2.- a) Die freiwillige Taggeldversicherung nach

Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalls infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung (Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I S. 138; Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in LAMal-KVG,

Lausanne 1997, S. 505 f. und S. 538 f.). Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Versicherungsvertrag (vgl. dazu

Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 108) neben dem Verdienstausfall weitere krankheitsbedingte Schadenspositionen als versicherte Risiken aufgeführt werden.

b) Der Schlussfolgerung, dass die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG eine reine Erwerbsausfallversicherung ist, stehen namentlich die Bestimmungen über die Vermeidung einer Überentschädigung (Art. 78 Abs. 2

KVG und Art. 122 KVV) nicht entgegen. Diese sowohl auf die obligatorische Krankenpflege- als auch die freiwillige Taggeldversicherung anwendbaren Vorschriften bezeichnen nicht den Gegenstand der Taggeldversicherung (Eugster, a.a.O.,

S. 506), ebenso wenig denjenigen der Krankenpflegeversicherung. Sie bezwecken vielmehr, die Kürzung von Sozialversicherungsleistungen zu vermeiden, solange die versicherte

Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2

KVV zu tragen hat. Um die Überentschädigungsberechnung durchführen zu können, muss aber selbstverständlich in jedem Fall zunächst festgestellt werden, auf welche Sozialversicherungsleistungen die versicherte Person überhaupt

Anspruch hat (RKUV 1998 KV Nr. 43 S. 421 Erw. 2a und b).

c) Aus dem vorliegend anwendbaren Reglement Taggeld-

Versicherung der Helsana, Ausgabe 1995 (nachfolgend: Reglement), sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Taggeldversicherung Salaria, Ausgabe 1996 (nachfolgend: AVB), ergibt sich ohne weiteres, dass sowohl bis zum 31. Dezember 1995 als auch ab 1. Januar 1996 die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Taggeldversicherung eine Erwerbsausfallversicherung war. Nach Art. 1 des Reglements waren der Einkommensausfall sowie andere ungedeckte

Kosten, die durch eine krankheits- oder unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit entstanden, gedeckt, und nach Art. 36

AVB deckte die Taggeldversicherung den Verdienstausfall bei

Arbeitsunfähigkeit, welche durch Krankheit, Unfall oder

Mutterschaft entstand. Laut Art. 14 Abs. 3 des Reglements sowie Art. 54 Abs. 3 AVB wurde Versicherten, die keinen

Nachweis über ungedeckten Einkommensausfall erbringen konnten, ein Taggeld von höchstens Fr. 10.- ausgerichtet; nach

Art. 14 Abs. 3 des Reglements galt diese Regelung auch für nicht nachgewiesene anderweitige krankheits- oder unfallbedingte Kosten.

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1995 und 1996 für ein Taggeld von Fr. 155.- (Wartefrist: 30 Tage) versichert.

3.- a) Nach der Rechtsprechung kann auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (oder auf Arbeitslosentaggelder nach kantonalem Recht) besitzt, einen Erwerbsausfall erleiden, welcher Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte

Person eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Es ist die Aufgabe der Verwaltung und gegebenenfalls des Richters, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (welcher durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person ergänzt wird; Locher, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 341 und 384) abzuklären, ob die versicherte

Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht erkrankt wäre. Dabei haben Verwaltung und Gericht nach der Rechtsprechung grundsätzlich zwei Fallkategorien zu unterscheiden: Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt verliert, da sie bereits zufolge Krankheit arbeitsunfähig ist, gilt die Vermutung, dass sie - wie vor der Erkrankung - erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. In solchen Fällen kann der Anspruch auf Krankentaggelder nur verneint werden, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 102 V 83; RKUV 1994 K 932 S. 65 Erw. 3; nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 1. September 1997, K 142/96).

Anders sind jene Fälle zu beurteilen, da die versicherte

Person erkrankt, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden ist. Diesfalls ist von der Vermutung auszugehen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Diese

Vermutung kann indessen durch den Nachweis, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, widerlegt werden (RKUV 1998 KV Nr. 43 S. 422

Erw. 2b; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9 Erw. 3b).

b) Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Juli 1995 vollständig arbeitsfähig. Er wurde deshalb von der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig anerkannt und bezog von dieser das volle Taggeld. Andererseits blieb unbestritten, dass er, entsprechend den ärztlichen Bescheinigungen vom 20. Oktober und 5. Dezember 1995, ab 1. August 1995 vollständig arbeitsunfähig war. Nach der in Erw. 2c hievor angeführten Rechtsprechung könnte deshalb der Anspruch auf

Fr. 10.- übersteigende, einen Erwerbsausfall deckende Taggelder von der Helsana nur anerkannt werden, wenn der Beschwerdeführer, wäre er nicht erkrankt, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine von ihm konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte. Dass dies der Fall gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht einmal geltend, und es finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten.

Letzteres gilt auch bezüglich anderer ungedeckter Kosten im

Sinne von Art. 1 des Reglements. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.

4.- Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm kein

Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · K 134/98
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