K 89/99
A.- Der österreichische Staatsangehörige K.________ nahm am 12. Februar 1996 Wohnsitz in der Schweiz und verfügte über eine bis 10. Februar 1997 befristete Aufenthaltsbewilligung B. Mit den Anträgen vom 28. Oktober 1996 und 26. Februar 1997 ersuchte er die Krankenkasse Helvetia (nunmehr: Helsana Versicherungen AG; nachfolgend: Kasse) um
Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie diverse Zusatzversicherungen per 1. November 1996. Am
21. März 1997 nahm ihn die Kasse rückwirkend ab 1. November
1996 unter anderem in die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit wählbarer Jahresfranchise in der Höhe von
Fr. 300.- (Franchisenversicherung) auf. Nach Erhalt ihrer
Zahlungserinnerung vom 26. Mai 1997 hielt er mit Schreiben vom 15. Juni 1997 fest, er betrachte sich erst ab Juni 1997 als bei der Kasse versichert; falls sie anderer Meinung sei, kündige er hiermit mit sofortiger Wirkung. Daraufhin verfügte die Kasse am 3. Juli 1997, Versicherungsbeginn für die Grundversicherung sei der 1. November 1996 und nächster
Kündigungstermin der 31. Dezember 1997. Der Austritt werde nur vorgenommen, wenn eine Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorliege und alle Prämien- und Kostenbeteiligungsrechnungen beglichen seien. In der von ihr eingeleiteten Betreibung wurde K.________ mit Zahlungsbefehl vom 11. September 1997 aufgefordert, die ausstehenden
Grundversicherungsprämien der Monate November 1996 bis Juli
1997 (im Betrag von Fr. 801.40 [Fr. 1216.20 abzüglich der von K.________ geleisteten Zahlungen von Fr. 414.80] nebst
Verzugszins zu 5 % seit 17. Mai 1997 und Mahnkosten in der
Höhe von Fr. 20.-) zu begleichen. Den vom Betriebenen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Kasse mit Verfügung vom 6. Oktober 1997 und erteilte in entsprechendem
Umfang definitive Rechtsöffnung. Die dagegen und gegen den
Verwaltungsakt vom 3. Juli 1997 gerichteten Einsprachen lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1997).
B.- Hiergegen erhob K.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Im Laufe des Verfahrens teilte die Kasse mit, die Zusatzversicherungen seien im
Dezember 1997 entgegenkommenderweise rückwirkend aufgehoben worden. In Berücksichtigung der demzufolge von K.________ in den Monaten Juni bis Dezember 1997 zuviel bezahlten
Prämien reduziere sich der Ausstand auf Fr. 585.50. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete
K.________, der Kasse Fr. 585.50 nebst Verzugszins zu 5 % seit 17. Mai 1997 zuzüglich Fr. 20.- Mahnkosten und
Fr. 50.- Betreibungskosten zu bezahlen (Entscheid vom 24. Juni 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
K.________ sinngemäss, es sei festzustellen, dass er überhaupt nicht, eventuell erst ab Juni 1997 bei der Kasse versichert sei.
Die Kasse und das kantonale Gericht schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Prämienausstände, für welche die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung erteilt hat, sind in masslicher
Hinsicht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer vertritt allerdings die Ansicht, das Versicherungsverhältnis bestehe
- falls überhaupt - erst seit Juni 1997.
2.- Der vorliegende Rechtsstreit hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum
Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Versicherungspflicht von Ausländern und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 ANAG (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV) sowie den Beginn der Versicherung bei rechtzeitigem (Art. 5 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 letzter Satz KVV) und bei verspätetem Beitritt (Art. 5 Abs. 2 KVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind sodann auch seine Ausführungen zur Regelung des Versichererwechsels bei Franchisenversicherungen (Art. 7 KVG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 KVV). Darauf kann verwiesen werden.
Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz demgegenüber insoweit, als sie davon ausgeht, der Umstand, dass die Versicherten mit der Bezahlung von Prämien und
Kostenbeteiligungen im Rückstand sind, hindere die Wirksamkeit einer Kündigung. Denn gemäss BGE 125 V 266 ist Art. 9
Abs. 3 KVV, wonach der bisherige Versicherer säumige Versicherte, die den Versicherer wechseln wollen, erst dann aus dem Versicherungsverhältnis entlassen darf, wenn die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind, gesetzwidrig. Zu diesem Schluss gelangte das
Eidgenössische Versicherungsgericht, weil Art. 9 Abs. 3 KVV das in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG statuierte Recht auf den
Wechsel des Versicherers einschränkt und damit den einer
Vollzugsnorm gesetzten Rahmen überschreitet.
4.- a) Der Beschwerdeführer nannte sowohl in seinem ersten Antrag vom 28. Oktober 1996 als auch in seinem zweiten Antrag vom 26. Februar 1997 - welchen er ausfüllte, weil die Kasse den Originalantrag vom 28. Oktober 1996 nicht mehr auffinden konnte - als gewünschten Versicherungsbeginn den 1. November 1996. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits am 12. Februar 1996 in die Schweiz eingereist war und seine Verpflichtung nicht erfüllt hat, sich innert dreier Monate zu versichern, nachdem er sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet hatte (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV), ist nicht zu beanstanden, dass Kasse und Vorinstanz den Versicherungsbeginn nach Massgabe von Art. 5 Abs. 2 KVG auf den 1. November
1996 festgelegt haben. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die Kasse dem Beschwerdeführer im Januar oder
Februar 1997 auf telefonische Anfrage hin die - falsche -
Auskunft erteilt hat, er sei bei ihr nicht versichert. Die
Beschwerdegegnerin stellte nämlich mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1997 klar, dass selbstverständlich auch der
Versicherungsschutz seit 1. November 1996 bestehe, weshalb der Beschwerdeführer allfällige Arztrechnungen ab diesem
Datum zur Rückerstattung einreichen könne. Dass ihm aus dem
Verhalten der Kasse irgendwelche Nachteile entstanden wären, macht der Versicherte zu Recht nicht geltend.
b) Nach dem Gesagten und der korrekten Berechnung im angefochtenen Entscheid steht fest, dass der Versicherte für die Franchisenversicherung in der Zeit von November
1996 bis Juli 1997 eine Prämienrestschuld in der Höhe von
Fr. 585.50 zu begleichen hat.
5.- a) Da sich die zur Erhebung einer Mahngebühr auch unter der Geltung des KVG notwendige - verordnungsmässige oder statutarische - Grundlage (vgl. BGE 125 V 276) in
Art. 12 Abs. 7 der vorliegend massgebenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Kasse zur obligatorischen
Krankenpflegeversicherung BASIS und freiwilligen Taggeldversicherung SALARIA findet, ist die Erteilung der Rechtsöffnung auch insofern rechtens.
b) Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage werden auf Prämienforderungen der Krankenkassen keine Verzugszinsen geschuldet (BGE 124 V 345 Erw. 3 mit Hinweisen;
RKUV 1997 Nr. KV 13 S. 308). Die Kasse hat in ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren dementsprechend keine Verzugszinsen mehr geltend gemacht. Da das kantonale
Gericht diesem Umstand und der rechtlichen Situation allerdings nicht Rechnung getragen hat, ist der angefochtene
Entscheid insoweit aufzuheben.
6.- Die Vorinstanz ist schliesslich im Hinblick auf die Vorschriften zum Wechsel des Versicherers bei Franchisenversicherungen (vgl. insbesondere Art. 7 Abs. 1, 2 und 5
KVG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 KVV) zutreffend zum
Ergebnis gelangt, dass die rückwirkende Kündigung eines die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsverhältnisses nicht zulässig ist. Es ist ihr darin beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Juni 1997 ausgesprochene Kündigung ihre Wirkung
- unter der Voraussetzung, dass die übrigen Erfordernisse ebenfalls erfüllt sind - frühestens auf den 31. Dezember
1997 entfalten kann.
7.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. Juni 1999 und der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 1. Dezember 1997 insoweit aufgehoben, als sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verzugszinsen auf den Prämienausständen verpflichten und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilen, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verzugszinsen schuldet. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: