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P 45/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

P 45/99

P 45/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 8. Februar 2000 in Sachen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdeführerin, gegen
H.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
W.________, und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
Sachverhalt

A.- Mit Verfügungen vom 26. März 1999 sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft dem 1961 geborenen H.________ ab 1. Dezember 1998 eine Ergänzungsleistung zur Invalidenrente von monatlich Fr. 619.- (ab 1. Januar 1999 Fr. 625.-)

zu; dabei berücksichtigte sie bei der Berechnung lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Versicherten selbst, nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 19. November 1998 der Ehefrau und den drei Kindern vom H.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Aufenthalt beim Ehegatten und

Vater verweigert hatte.

B.- H.________ liess beim Versicherungsgericht des

Kantons Basel-Landschaft Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer

Festsetzung der Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 1998 unter Einbezug der Ehefrau und der drei Kinder an die Verwaltung zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er vor, seine Ehegattin und die drei Kinder lebten seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 1998 mit ihm zusammen.

Am 28. Mai 1999 widerrief die kantonale Fremdenpolizei die Verfügung vom 19. November 1998 und erteilte den Familienangehörigen von H.________ die Aufenthaltsbewilligung.

Gestützt auf diesen Entscheid zog die Ausgleichskasse ihre frühere Verfügung vom 26. März 1999 in Wiedererwägung und sprach H.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine

Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 2022.- (ab 1. Januar 1999 Fr. 2036.-) zu; die Neuberechnung des Anspruchs erfolgte unter Einbezug der Familienangehörigen (Verfügungen vom 14. Juni 1999).

Mit Entscheid vom 30. Juni 1999 schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft das Beschwerdeverfahren zufolge der während der Rechtshängigkeit ergangenen neuen Verfügungen ab und verpflichtete die Ausgleichskasse, H.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1086.60 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Parteientschädigung aufzuheben.

Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen betreffend Parteientschädigung im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig. Denn ein solcher

Parteikostenentscheid findet in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (anwendbar auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen gemäss

Art. 7 Abs. 2 ELG) seine bundesrechtliche Grundlage, weshalb er eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare

Verfügung im Sinne von Art. 128 OG und Art. 97 Abs. 1 OG in

Verbindung mit Art. 5 VwVG darstellt (BGE 112 V 108 ff., 108 V 111).

2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.- Nach der Rechtsprechung kann eine Parteientschädigung gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zugesprochen werden, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die

Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 110 V 57, 109 V 71, 106 V 124). Der Anspruch auf Parteientschädigung ist somit danach zu beurteilen, ob und in welchem Masse die Beschwerde führende Partei bei materieller Beurteilung der Beschwerde durch das Gericht vermutlich obsiegt hätte.

4.- a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, weil die Ausgleichskasse mit den lite pendente erlassenen Verfügungen, in welchen der EL-Anspruch unter Einbezug der Familienangehörigen neu berechnet wurde, dem Rechtsbegehren des Beschwerdegegners vollumfänglich entsprochen habe. Dieser Ausgang komme einem Obsiegen des

Versicherten gleich, was die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertige. Das kantonale Gericht übersieht, dass für die Frage der Parteientschädigung die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit massgebend sind. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren durch die pendente lite wiedererwägungsweise erlassenen neuen Verfügungen vom 14. Juni 1999, die auf dem Entscheid der kantonalen Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999 beruhen, gegenstandslos. Zu prüfen sind daher die Prozessaussichten vor dem Entscheid der Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999, mit welchem den Familienangehörigen des Beschwerdegegners die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

b) Gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG (in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen. Art. 7 ELV bestimmt, dass für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder Invalidenversicherung begründen, eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern zusammen leben (Abs. 1 lit. a). Die Addition der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von

Ehegatten und Kindern setzt demnach lediglich voraus, dass diese in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben; dass dabei nur ein legaler Aufenthalt in der Schweiz in Betracht fällt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Gegensatz zur Person, die Ergänzungsleistungen geltend macht und die, handelt es sich um einen Ausländer oder eine Ausländerin mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben muss (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG), damit sie

Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, gelten für die Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten und

Kindern im Rahmen der EL-Berechnung keine vergleichbaren

Einschränkungen, namentlich keine Mindestdauer des Aufenthaltes in der Schweiz. Ebensowenig ist nach dem Gesetzeswortlaut der fremdenpolizeiliche Status der Familienangehörigen entscheidend, wie der Beschwerdegegner richtig bemerkt.

c) Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des

Beschwerdegegners zufolge leben seine Ehefrau und die drei

Kinder seit Juni 1998 bei ihm. Dieser Sachverhalt wird durch die Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates

Basel-Landschaft vom 22. Juni 1999 bestätigt, mit der die

Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder abgeschrieben wurde. Danach reisten Ehegattin und Kinder zunächst auf Grund von Besuchsvisa in die

Schweiz ein, welche in der Folge wegen der kritischen Lage im Kosovo verlängert wurden. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hätten Ehefrau und Kinder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Beschwerdegegner gelebt.

Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der

Einnahmen und Ausgaben der Ehegattin sowie der an der Invalidenrente beteiligten Kinder bei der Ermittlung des

EL-Anspruchs im vorliegenden Fall schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1999 erfüllt waren, hätte der Versicherte bei materieller Beurteilung der Beschwerde vermutlich obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz ist damit gerechtfertigt.

5.- Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit

Art. 156 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse Basel-Landschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1027.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · P 45/99
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