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A.- Der 1932 geborene H.________ bezog seit 1. Mai
1995 Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung. Im Zuge einer periodischen Überprüfung des Anspruchs im Frühjahr
1997 wurde bekannt, dass er ihm zustehende Einkünfte (vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, Rentenanspruch gegenüber der österreichischen Sozialversicherung) und
Vermögenswerte (Einfamilienhaus in Österreich) der Verwaltung nicht gemeldet hatte. Aus diesem Grund berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) für die Zeit ab 1. Mai 1995 bis Ende März 1997 neu und forderte mit Verfügung vom 2. April 1997 in dieser Zeitspanne zu Unrecht ausgerichtete Beträge in Höhe von insgesamt Fr. 10'269.- zurück.
Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 1997 die verfügte Rückerstattung. Gleichzeitig lehnte er das sinngemäss gestellte
Gesuch um Erlass der Rückforderung ab.
B.- Beschwerdeweise liess H.________ die Aufhebung der
Verfügung vom 2. April 1997 beantragen und ersuchte um Bestellung eines Vertretungsbeistandes im Sinne von Art. 392
Ziff. 1 ZGB. Am 21. September 1998 teilte die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte in der Lage sei, seine alltäglichen Angelegenheiten selber zu regeln, weshalb vormundschaftliche Massnahmen nicht erforderlich seien. In materieller Hinsicht kam das kantonale Gericht sodann zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung - Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und grosse
Härte - erfüllt seien. In Gutheissung der Beschwerde hob es die Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 auf (Entscheid vom 7. Juni 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 30. Oktober 1997 zu bestätigen und an der Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 festzuhalten.
Während H.________ unter Hinweis auf den kantonalen
Gerichtsentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst der Bezirksrat Zürich sinngemäss auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss
Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1
VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1).
2.- a) In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids stellte das kantonale Gericht fest, der Versicherte habe am 2. Mai 1997 unterschriftlich bestätigt, dass er sich mit der Neuberechnung einverstanden erkläre und demnach keinen
Anspruch mehr auf Zusatzleistungen habe (Erw. 1). Zu prüfen sei daher ausschliesslich noch die Frage des Erlasses (Erw. 2). Im Dispositiv hebt es jedoch die Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 auf. Es besteht somit ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der vorinstanzlichen
Urteilsformel (Dispositiv-Ziffer 1) und den Urteilserwägungen, indem dispositivmässig lediglich die Bewilligung des
Erlasses hätte erfolgen sollen. Davon ausgehend, dass ein
Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Erläuterungsgrund ist (vgl. Art. 145 Abs. 1 OG), ist im Rahmen der
Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn diese als ordentliches Rechtsmittel offensteht, der wirkliche Rechtssinn des angefochtenen kantonalen Entscheides festzustellen. Dabei gilt die Praxis, wonach Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (vgl. BGE 120 V 496) auch für kantonale Gerichtsentscheide.
Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass das kantonale Gericht nichts anderes getan hat, als den Erlass der Rückerstattungsschuld zu bewilligen. Soweit sie den
Rückerstattungsentscheid der Verwaltung aufgehoben hat, erweist sich Dispositiv-Ziffer 1 als fehlerhaft. Entsprechend hat sich die Prüfung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darauf zu beschränken, ob das kantonale Gericht zu
Recht den Erlass gewährt hat.
b) Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit
Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG); die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG).
3.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47
Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung guter
Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vorliegt. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube zum vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1992
Nr. 7 S. 103 Erw. 2b).
Bezüglich der Erlassvoraussetzungen unterscheidet die
Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw.
ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher
Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der
Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c).
4.- a) Das kantonale Gericht hat erwogen, die Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners sei von seinem
Geisteszustand im Zeitpunkt des Bezuges der unrechtmässigen
Leistungen abhängig. Da sich die Akten diesbezüglich als äusserst dürftig erwiesen und von ergänzenden Abklärungen angesichts der verflossenen Zeit, des sich kontinuierlich verschlechternden Gesundheitszustandes und des Wegzugs des
Versicherten nach Österreich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, könne nicht mehr festgestellt werden, wie weit von ihm im Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen erwartet werden konnte, dass er die Unrechtmässigkeit der
Nichtangabe von Vermögen und Einkommensteilen habe erkennen können. Den medizinischen Unterlagen könne lediglich entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand im Winter
1993/94 derart verschlechtert habe, dass er seinen Beruf als Kellner habe aufgeben müssen und sein Kräftezustand und seine Leistungsfähigkeit seither durch verschiedene Krankheiten zunehmend beeinträchtigt werde. In einem undatierten
Formular habe der Hausarzt, Dr. med. B.________, die Diagnose eines Bronchus-Carcinoms und einer chronischen Schizophrenie gestellt. Inwiefern und gegebenenfalls seit wann
Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit durch diese Krankheiten beeinträchtigt seien, könne den Akten jedoch nicht schlüssig entnommen werden. Weil gemäss einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz der gute Glaube zu vermuten sei und keine
Anhaltspunkte für dessen Fehlen namhaft gemacht werden könnten, bejahte das kantonale Gericht diese Erlassvoraussetzung und prüfte die Frage des Vorliegens einer grossen
Härte.
b) Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
Zürich bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, Geisteskrankheiten und insbesondere eine Schizophrenie zeitigten unterschiedliche Auswirkungen auf das Alltagsleben der Betroffenen, weshalb sich eine solche Krankheit nicht zwingend negativ auf die Mitwirkungspflicht auswirke. Bezüglich des Beschwerdegegners hätten die Abklärungen der Vormundschaftsbehörde ergeben, dass dieser durchaus in der Lage sei, seine alltäglichen administrativen Angelegenheiten zu regeln. Auch sei es ihm möglich, selbständig einen Rechtsvertreter zu bestellen. Da durch den persönlichen Kontakt der Leistungsbezüger mit den Sachbearbeitern der Durchführungsstelle gewährleistet werde, dass allfällige Unklarheiten bei der Anmeldung und periodischen Überprüfung ihres
Anspruches rasch aufgedeckt würden und auf spezifische Fragen individuell eingegangen werden könne, müsse hinsichtlich des Verkehrs mit dem Amt für Zusatzleistungen die Urteilsfähigkeit klar bejaht werden. Obwohl der Beschwerdegegner anlässlich der Gesuchstellung sowie mit jedem Entscheid auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, habe er eine vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, ein Einfamilienhaus in Österreich sowie einen Rentenanspruch gegenüber der österreichischen Sozialversicherung verschwiegen und damit die Meldepflicht in grober Weise verletzt.
5.- a) Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1
ZGB). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung)
durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich der Versicherte auf den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 180 Erw. 3c in fine, 112 V 103 Erw. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler RKUV 1989
Nr. U 79 S. 368).
So wurde der gute Glaube etwa verneint, wenn der Versicherte trotz sprachlicher und intellektueller Schwierigkeiten nachgewiesenermassen in der Lage ist, die Tragweite der unrechtmässigen Leistungszusprechung auf Grund der konkret vorliegenden Umstände tatsächlich zu erfassen (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 7. Oktober 1988, P 28/88).
Nicht abgesprochen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dagegen den guten Glauben einem bevormundeten Versicherten, der in psychischer Hinsicht schwer beeinträchtigt und deswegen nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selber zu besorgen (BGE 112 V 97).
b) Der Beschwerdegegner hat am 9. Mai 1995 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV unterzeichnet, das vom Fürsorgeamt der Stadt Zürich gestützt auf die
Angaben des Versicherten erstellt worden war. Darin wurden einfach und klar formulierte Fragen zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen gestellt. Insbesondere wurde auch unmissverständlich nach Renten und in- und ausländischen Vermögenswerten gefragt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine grobfahrlässige Nachlässigkeit bejaht werden muss, wenn konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwortet werden (BGE 110 V 181 Erw. 3d; vgl.
auch Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 484). Dass das Formular von dritter Seite ausgefüllt wird, vermag den Versicherten praxisgemäss von seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben nicht zu entlasten (BGE 110 V 181 f. Erw. 3d).
Dies hat auch vorliegend zu gelten, da kein triftiger Grund ersichtlich ist und nicht überzeugend dargetan wird, warum die konkreten Fragen nicht richtig beantwortet wurden. Insbesondere liegen keine stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte mangels Urteilsfähigkeit für die
Meldepflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Wohl ist er gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen physisch und psychisch stark angeschlagen. So hat sich sein Allgemeinzustand gemäss den Angaben des Hausarztes im zweiten Quartal 1996 rapide verschlechtert und eine neu entdeckte Krankheit einen zusätzlichen Defektzustand hinterlassen. Dennoch hat er am 6. Januar 1997 dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV aufforderungsgemäss das Formular "Periodische Überprüfung des
Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV" unterschrieben zugestellt und diesem einen Kontoauszug der Schweizerischen
Volksbank beigelegt, aus welchem der Bezug einer Rente der
Rentenanstalt hervorging. Da die Angaben im Formular damit nicht übereinstimmten, lud ihn das Amt zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf den 17. Januar 1997 zu einer Besprechung ein. Anlässlich dieser Aussprache bestätigte der Versicherte unterschriftlich, eine Rente der Rentenanstalt von vierteljährlich Fr. 614.90 zu beziehen. Er räumte auch ein, ein Einfamilienhaus in Österreich zu besitzen. Weiter verneinte er, Anspruch auf eine Rente der österreichischen oder der britischen Sozialversicherung zu haben oder in Österreich über ein Bankkonto zu verfügen. Er verpflichtete sich ferner, einen Antrag auf eine Invalidenrente bei der österreichischen Sozialversicherung zu stellen und eine Rentenzusprechung umgehend zu melden. Daraufhin reichte er weitere Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass er mindestens seit März 1996 ein bisher nicht angegebenes Konto bei der Bank A.________ besitzt. Ebenso zeigte sich, dass er mindestens seit April 1996 Bezüger einer österreichischen Pension war. Diese zusätzlichen Angaben machte er offensichtlich deshalb, weil er keinen negativen Bescheid der österreichischen Sozialversicherung vorlegen konnte und folglich mit dem Bekanntwerden der Rente rechnen musste. Der Beschwerdegegner war somit durchaus in der Lage, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV einen einfachen Sachverhalt wie den Anspruch auf eine ausländische Rente und den Besitz von Grundeigentum zur Kenntnis zu bringen.
Bei diesen Gegebenheiten ist eine Berufung auf den guten Glauben ausgeschlossen. Ein Erlass der Rückerstattungsschuld kommt deshalb nicht in Frage, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Versicherten eine grosse Härte bedeutet.
6.- Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 2b), ist das
Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 bezüglich der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen aufgehoben.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.- wird dem
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Bezirksrat Zürich zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: