P 53/99
A.- Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 lehnte die
EL-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch der 1926 geborenen B.________ auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente mit Wirkung ab 1. September 1998 ab, weil die anrechenbaren
Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen. In die Berechnung bezog die EL-Stelle u.a. ein Darlehen in der Höhe von Fr. 443 000.-, das die Leistungsansprecherin ihrem Sohn gewährt hatte, als Vermögen und einen Zins aus diesem Darlehen von Fr. 8417.- im Jahr sowie einen Vermögensverzehr (Fr. 945.-) als Einnahmen mit ein.
B.- Mit Beschwerde liess B.________ zur Hauptsache beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Berechnung des Anspruchs an die EL-Stelle zurückzuweisen; dabei seien das Darlehen in der Höhe von
Fr. 443 000.- sowie der Zins von Fr. 8417.- einnahmenseitig ausser Acht zu lassen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, über ihren Sohn sei zwischenzeitlich der
Konkurs eröffnet worden. Das Darlehen im Gesamtbetrag von
Fr. 443 000.- sei unter diesen Umständen vollumfänglich verloren, weshalb es nicht als Vermögenswert angerechnet werden könne und die entsprechenden Zinseinnahmen entfielen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau qualifizierte die Darlehensforderung als uneinbringlich, sodass sie nicht als realisierbarer Vermögenswert angerechnet werden könne. Hingegen sei der Tatbestand des Vermögensverzichts erfüllt. In diesem Zusammenhang seien noch zusätzliche Abklärungen zu treffen. Dementsprechend hiess die Rekurskommission die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die EL-
Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen über das anrechenbare Verzichtsvermögen vornehme und hernach unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts über den EL-
Anspruch neu verfüge (Entscheid vom 6. August 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die EL-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die kantonale Rekurskommission hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 in Verbindung mit Art. 2a lit. a
ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), worunter namentlich die
Einkünfte aus Vermögen (lit. b), das teilweise zu den Einnahmen zu zählende Reinvermögen (lit. c) sowie die Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (lit. g), zutreffend dargelegt. Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen eine
Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (bis 31. Dezember 1997 Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG) vorliegt (AHI 1995 S. 167, 1994 S. 213; ZAK 1991 S. 137 Erw. 2b;
siehe auch BGE 120 V 187). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die
Darlehensforderung der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 443 000.- schon lange vor der Konkurseröffnung über ihren Sohn uneinbringlich war und nicht als realisierbarer
Vermögenswert in die EL-Berechnung einbezogen werden kann.
Zu prüfen bleibt, ob entsprechend den Ausführungen der Rekurskommission ein Vermögensverzicht anzunehmen ist.
a) Im Falle der Darlehensgewährung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Anwendung der für die Annahme eines Verzichtstatbestandes generell massgebenden Kriterien (Geldhingabe ohne Rechtspflicht, Fehlen einer adäquaten
Gegenleistung) einen Vermögensverzicht bejaht bei einem
Versicherten, der einem Dritten ein Spieldarlehen im Sinne von Art. 513 Abs. 2 OR übergab, dem die Klagbarkeit wesensgemäss entzogen ist. Damit hatte sich der Darleiher der
Durchsetzbarkeit seiner Rückforderung begeben, was vom
Gericht als Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) gewertet wurde (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 7. Dezember 1995, P 51/95). Weiter hat es im nicht publizierten Urteil
S. vom 30. November 1998, P 17/97, auf welches das BSV verweist, die Gewährung eines grösseren Darlehens ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung unter den gegebenen Umständen, namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel bezeichnet und als Verzichtshandlung qualifiziert.
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann im vorliegenden Fall auf Grund der Akten nicht beurteilt werden, ob die Gewährung des Darlehens als Verzichtshandlung gemäss
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden muss, da der
Darlehensvertrag nicht vorliegt. Die näheren Umstände hinsichtlich des jeweiligen Zeitpunktes der Geldübergabe und einer allfälligen Rückzahlung der in mehreren Teilbeträgen ausbezahlten Summe sowie die Höhe des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zinses sind nicht bekannt. Da die Darlehensgewährung an den Sohn für sich allein betrachtet den Tatbestand des Vermögensverzichts jedenfalls nicht erfüllt, zumal die Darlehenssumme von Gesetzes wegen zurückbezahlt werden muss (Art. 312 OR) und im vorliegenden
Fall offenbar ein Zins vereinbart wurde, wie aus den aufgelegten Steuererklärungen ersichtlich ist, können nur die
Modalitäten der Darlehensgewährung Aufschluss darüber geben, ob die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Vermögensverzichts erfüllt hat. Die EL-Stelle, an welche die
Vorinstanz die Sache zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Verzichtshandlung und der Höhe des
Verzichtsvermögens zurückgewiesen hat, wird daher in erster
Linie den Darlehensvertrag beizuziehen haben und, wenn eine schriftliche Vereinbarung fehlt, die Beteiligten zur mündlich getroffenen Übereinkunft befragen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen
Umständen von Anfang an damit rechnen musste, dass ihr Sohn nicht in der Lage sein würde, die geborgte Summe zurückzuzahlen; denn diesfalls müsste von einem Verzicht auf die
Rückforderung ausgegangen werden. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung, namentlich auch zur Frage der adäquaten Gegenleistung, wird die EL-Stelle auf Grund der gesamten Umstände zu beurteilen haben, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die Darlehensgewährung einen Vermögensverzicht darstellt. Hernach wird sie über den EL-Anspruch neu verfügen.
c) Die Rekurskommission hat ferner gestützt auf Bankbelege die Frage, ob die Beschwerdeführerin die auf ihrer
Liegenschaft lastende Hypothekarschuld auf Ende August 1997 um Fr. 150 000.- auf Fr. 450 000.- erhöht und dadurch einen
Verzichtstatbestand erfüllt habe, als abklärungsbedürftig erachtet. Aus den letztinstanzlich eingereichten Steuererklärungen 1995/96 und 1997/98 geht indessen hervor, dass die Grundpfandschulden am 1. Januar 1995 bereits
Fr. 400 000.- und am 1. Januar 1997 Fr. 450 000.- betrugen.
Es kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Hypothekardarlehen vollumfänglich in Form von Privatdarlehen ihrem Sohn zukommen liess, da die Höhe der jeweiligen Hypothekarschulden mit der Höhe der ihrem
Sohn gewährten Darlehen übereinstimmt. In dieser Hinsicht erübrigen sich somit weitere Abklärungen.
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Hinblick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil der Gegenstand der von der EL-Stelle durchzuführenden Abklärungen auf die Frage ausgedehnt wird, ob überhaupt Verzichtsvermögen anzunehmen ist, erscheint es gerechtfertigt, der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 135 in Verbindung mit
Art. 159 Abs. 3 OG eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: