P 64/99
A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 wies die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn das Gesuch des 1943 geborenen C.________, Bezüger einer halben Invalidenrente, um
Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 1998 ab, da das anrechenbare Einkommen die Ausgaben um Fr. 5631.- übersteige. Dabei berücksichtigte sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 16'290.-.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. September 1999 teilweise gut, indem es die angefochtene
Verfügung aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu befinde. Es erwog, dass im vorliegenden Fall von der
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei und allenfalls auch die vom Versicherten geltend gemachten
Mietnebenkosten zu berücksichtigen seien.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
Ausgleichskasse, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 6. Oktober 1998 zu bestätigen.
Der Versicherte lässt Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Zusprechung von Ergänzungsleistungen ab Juni 1998 ohne Annahme eines hypothetischen Einkommens stellen. Bei der vorzunehmenden Neuberechnung seien ferner die effektiven Einnahmen aus der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist aufgrund des Antrages in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die Frage, ob der Berechnung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zugrundezulegen ist.
2.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Verordnungsbestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV über die Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu wiederholen ist, dass bei der Prüfung der Frage, ob dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen sind, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder
Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene
Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 156 Erw. 2c und 204 Erw. 2a).
3.- Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Versicherte, der seit Anfang Mai 1998 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert ist, aus invaliditätsfremden
Gründen ausserstande sei, die ihm verbliebene theoretische
Resterwerbsfähigkeit von 50 % tatsächlich zu verwerten bzw.
wirtschaftlich zu nutzen. Der Beschwerdegegner, der für die
Zeit von Dezember 1997 bis April 1998 zahlreiche erfolglose
Arbeitsbemühungen nachweist, hat in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht, dass er vorab angesichts seines Alters, seiner fehlenden Ausbildung, der mangelnden Sprachkenntnisse und der Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben keine zumutbare Arbeit finden kann. Eine schwierige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt wurde denn auch bereits in der
Abschlussqualifikation durch die Beschäftigungswerkstätte
O.________ im Mai 1996 prognostiziert.
Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Versicherte habe für den Zeitraum ab 1. Juni 1998, ab welchem er Ergänzungsleistungen beansprucht, keinen
Nachweis erbracht, dass er sich darum bemüht habe, die ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Wäre, wie die Ausgleichskasse zu meinen scheint, der Beschwerdegegner nicht arbeitswillig und seine Stellenlosigkeit auf schlechten Willen zurückzuführen, wäre es im vierjährigen Verlauf des Taggeldbezuges bei der Arbeitslosenversicherung mit Sicherheit zu Einstellungen oder gar zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft gekommen. Nichts weist in den Akten in diese Richtung. Die
Ausgleichskasse macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch keine entsprechenden Einwände. Damit muss es bei der vorinstanzlich entschiedenen Nichtanrechnung hypothetischen
Erwerbseinkommens sein Bewenden haben.
Die Sache geht daher gemäss vorinstanzlichem Entscheid an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie das anrechenbare Einkommen neu ermittle und über den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni
1998 neu verfüge. Dabei wird sie auch über eine allfällige
Anrechnung der geltend gemachten Mietnebenkosten zu befinden haben. Ebenso wird sie prüfen müssen, wie es sich hinsichtlich der Vorbringen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Einnahmen aus der beruflichen Vorsorge verhält (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorbringen BGE 106 V 249 und ZAK 1986 S. 298 Erw. 1).
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend hat der durch die I._______ AG, qualifiziert vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da die diesbezügliche Rechtsprechung bei einer Vertretung durch den Schweizerischen Invalidenverband (BGE 122 V 278 Erw. 3) oder durch den Rechtsdienst für Behinderte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur
Eingliederung Behinderter (SAEB; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341
Erw. 3) auf die Vertretung durch die genannte Gesellschaft analog anzuwenden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: