U 111/99
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG)
sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24
Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV und Anhang 3 zur UVV) und die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
3.- a) Die medizinische Aktenlage ist im vorinstanzlichen
Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Berichte einerseits seines Hausarztes, Dr. med. L.________, Spezialarzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 1996 und andererseits des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Januar 1999.
aa) Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten, dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung, bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich.
Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei
Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit
Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte
Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.
Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996 (Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober
1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen.
Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten.
Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals
Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des
Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit
Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen haben sich nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische
Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden.
bb) Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche
Würdigung fehlerhaft sein könnte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: