U 157/99
A.- Der 1937 geborene T.________ war bei der Firma
X.________ AG als Maurer tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und
Berufskrankheit versichert. Bei einem Sturz zog er sich am 21. Februar 1997 eine Schulterluxation rechts zu. Die
Anstalt erbrachte in der Folge Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Nachdem sie die Behandlung per 31. Dezember 1997 für beendigt erklärt hatte, prüfte sie die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage. Dabei zog sie u.a. einen Bericht des Dr. H.________, Klinik
Y.________, vom 25. Juni 1997 sowie eine Stellungnahme des
Hausarztes Dr. S.________ vom 1. Juli 1997 bei. Nach Erhalt eines Berichtes des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ über die am 14. Oktober 1997 durchgeführte Abschlussuntersuchung sprach die Anstalt T.________ mit Verfügung vom 4. Dezember
1997 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine auf einer 15 %igen Integritätseinbusse beruhende Integritätsentschädigung zu. Auf
Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 18. August 1998 an ihrem Standpunkt fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. März
1999 ab, nachdem es zuvor die Akten der IV-Stelle des Kantons Thurgau beigezogen hatte, worunter sich u.a. ein Arbeitsbericht des Vereins K.________ zuhanden der Regionalen
Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) vom 27. Oktober 1998 befand.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
T.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Anstalt zu verpflichten, neu zu verfügen, sobald die Ergebnisse der IV-Stelle des Kantons Thurgau betreffend
Eingliederungsmassnahmen und Einkommensvergleich vorlägen.
Ebenso sei zu prüfen, ob T.________ Anspruch auf rückwirkende Auszahlung von Taggeldern wegen Arbeitsunfähigkeit und fehlender Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung habe. Soweit die Abklärungen der IV-Stelle betreffend, verweist T.________ auf einen Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. April
1999, worin die IV-Stelle u.a. angehalten wird, Abklärungen über den Gesundheitsschaden und dessen erwerbliche Auswirkungen zu tätigen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne jedoch einen Antrag zu stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren war der Einspracheentscheid vom 18. August
1998, in dem die SUVA über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung befunden hatte.
Auf entsprechenden Antrag des Versicherten hin prüfte die
Vorinstanz, ob diesem darüber hinaus Taggelder zuzusprechen wären. Damit dehnte sie das Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage aus. Indessen hatte sich die Anstalt zu dieser Streitfrage nicht geäussert. Letzteres ist aber rechtsprechungsgemäss erforderlich, damit das gerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden darf (vgl. hiezu BGE 122 V 36
Erw. 2a mit Hinweisen). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Anspruch des
Versicherten auf Taggelder zum Gegenstand hat.
b) Soweit der Versicherte letztinstanzlich den Antrag auf Zusprechung von Taggeldern erneuert, kann darauf ebenfalls mangels entsprechender Prozesserklärung der SUVA nicht eingetreten werden.
c) Im Weiteren wurde im Verfahren vor dem kantonalen
Gericht - wie auch letztinstanzlich - die im angefochtenen
Einspracheentscheid festgesetzte Integritätsentschädigung nicht in Frage gestellt, weshalb der Entscheid der SUVA in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
2.- Im Einspracheentscheid vom 18. August 1998, auf welchen sich das kantonale Gericht bezieht, sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG; BGE 116 V 249
Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere das Abstellen auf die Erwerbseinkommen eines Versicherten im mittleren Alter (Art. 28 Abs. 4 UVV; zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: BGE 122 V 426), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Anspruch auf eine definitive Rente erst entsteht, wenn nicht nur von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann, sondern auch allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist dagegen zwar von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu erwarten, jedoch der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch ausstehend, ist dem
Versicherten vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente auszurichten (sog. Übergangsrente); diese wird auf Grund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch auf diese Übergangsrente erlischt entweder beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder mit dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung oder mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 UVV in Verbindung mit
3.- Wie von der Vorinstanz ausgeführt, steht nach den medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ vom 14. Oktober 1997, fest, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheids (18. August 1998) - auf den es nach ständiger Rechtsprechung ankommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen) - mit Rücksicht auf die Unfallfolgen (schmerzhafte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter) eine mittelschwere, kein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm mit der rechten Hand erfordernde Tätigkeit ohne Arbeiten über der Horizontalen uneingeschränkt zumutbar war.
An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer angerufene Arbeitsbericht des Vereins K.________ vom 27. Oktober 1998, worin über die anlässlich eines vom Versicherten am 1. Oktober 1998 begonnenen Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung gewonnenen Erkenntnisse berichtet wird, nichts zu ändern. Zwar kann nicht gesagt werden, dieser Bericht liesse von vornherein keine
Rückschlüsse auf den (unfallbedingten) Gesundheitszustand und dessen Verwertbarkeit zum massgebenden Zeitpunkt zu.
Denn das Beschäftigungsprogramm wurde lediglich rund zwei
Monate nach dem Erlass des Einspracheentscheides begonnen.
Indessen bezeichnet der Verein in erster Linie Beschwerden an den beiden Händen und nicht die durch den Unfall im Jahr
1997 bedingten Leiden an der rechten Schulter als verantwortlich für die beschränkten Einsatzmöglichkeiten des Versicherten. Für die Invaliditätsbemessung nach UVG sind aber einzig die auf ein (versichertes) Ereignis zurückzuführenden Leiden zu berücksichtigen. Weiter wird im Bericht zwar dargelegt, die in der linken Hand festgestellten Beschwerden bestünden seit einem Unfall im Jahre 1988, was - falls dieses aktenmässig nicht erstellte Ereignis überhaupt versichert ist - bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils mitberücksichtigt werden müsste. Jedoch beeinträchtigte dieses Leiden objektiv gesehen die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt ohnehin nicht entscheidend. Denn einerseits konnte der Versicherte seine
Tätigkeit als Maurer bis zum Ereignis im Jahre 1997 uneingeschränkt ausüben und anderseits erwähnte auch keiner der ihn danach untersuchenden Ärzte eine Schädigung der linken
Hand, was sie aber zweifellos getan hätten, wenn sich eine solche auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Vielmehr sprechen sowohl der Hausarzt Dr. S.________ (Schreiben vom 1. Juli 1997) als auch Dr. H.________ Klinik Y.________ im
Bericht vom 25. Juni 1995 von einer mässigen Kooperation und einer ausgeprägten Schmerzfixierung des Beschwerdeführers, was die Diskrepanz zwischen der aus ärztlicher Sicht bestehenden (unfallbedingten) Restarbeitsfähigkeit und deren tatsächlich erfolgten Umsetzung im Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung erklärt. Es besteht demnach kein Grund, von der ärztlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abzugehen, zumal die Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung primär durch den Arzt zu erfolgen hat.
4.- Was die Auswirkungen der auf den Unfall zurückzuführenden Einschränkung in erwerblicher Hinsicht anbelangt, kann auf den Einkommensvergleich der SUVA, woraus sich ein
Invaliditätsgrad von 15 % ergab, verwiesen werden. Soweit der Verein K.________ den Versicherten von der Konstitution her für feinmotorische Arbeiten als ungeeignet betrachtet, hat die SUVA diesen Umstand bei der Auswahl der von ihr aufgezeigten sechs Verweisungstätigkeiten bereits ausreichend berücksichtigt, indem einzig eine dieser Stellen mehr als selten feinmotorisches Arbeiten erfordert.
5.- Ob die SUVA zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (18. August 1998) von einer Dauerrente ausgehen durfte oder aber zunächst eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30
Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 UVG hätte sprechen müssen, kann offen bleiben. Denn das IV-Verfahren hat zwischenzeitig ergeben, dass der Versicherte bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen einzig Anspruch auf
Arbeitsvermittlung hat. Da sich diese Massnahme nicht auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann die festgelegte Rente als definitiv gelten (zur zulässigen
Berücksichtigung von Tatsachen, die sich erst nach dem
Einspracheentscheid verwirklicht haben: BGE 99 V 102 mit
Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 10. März 1999 wird aufgehoben, soweit er
Taggeldansprüche des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: