U 167/99
A.- Der 1973 geborene M.________ war als Raumpfleger bei der Firma P.________ Reinigung AG tätig, als er am 22. Dezember 1994 beim Fensterreinigen vom 1. Stockwerk eines Wohnhauses in die Tiefe stürzte. Dabei erlitt er eine
Densfraktur (Anderson III) mit intermittierender Neurologie, welche operativ angegangen werden musste. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeld. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1995 stellte sie ihre Leistungen rückwirkend ab 1. August 1995 ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen; insbesondere könne das psychische Verhalten nicht auf das Unfallereignis vom Dezember 1994 zurückgeführt werden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 1996 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. März 1999).
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender
Abklärungen und Neubeurteilung an das kantonale Gericht, subeventuell an die SUVA, zurückzuweisen. In formeller
Hinsicht lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
D.- Mit weiterer Eingabe vom 12. Januar 2000 lässt der
Versicherte ein Gutachten des PD Dr. W.________, Augenarzt
FMH, vom 12. Dezember 1999 und ein solches des Dr.
A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 6. Januar 2000 einreichen. Die
SUVA erhielt davon Kenntnis.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6). Darauf kann verwiesen werden.
2.- In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Januar 1996 ging die SUVA von einer funktionellen Paraplegie des Versicherten aus, welche psychische Störung sie als (zumindest) teilweise kausal zum Unfallereignis vom 22. Dezember
1994 anerkannte. Dagegen verneinte sie eine diesbezügliche
Adäquanz; ebenso das kantonale Gericht.
Der Beschwerdeführer seinerseits macht u.a. geltend, dass sein Leiden auch organischen Ursprungs sei. Ob und inwieweit dies der Fall ist, kann indessen offen bleiben, und eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich. Denn der adäquate Kausalzusammenhang ist auch bei rein psychogener Verursachung der geklagten Beschwerden zu bejahen, was nachfolgend zu zeigen ist.
3.- a) Aus dem Rapport der Polizei Y.________ vom 29. Dezember 1994 erhellt, dass der Beschwerdeführer, auf einer Alu-Blockleiter stehend, die Scheiben des Wintergartens im 1. Stockwerk eines Wohnhauses reinigte, als er das Gleichgewicht verlor und rund 6-8 Meter auf den mit
Bauschutt und Erde bedeckten Boden hinunter fiel.
b) In dem in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448 veröffentlichten Urteil K. vom 27. April 1998 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die bisherige Rechtsprechung zur Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden, bei denen ein Sturz aus einer gewissen Höhe als Ursache auftritt, in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle einlässlich dargelegt. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der hier zu beurteilende Unfall vom 22. Dezember 1994 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und des dabei zugezogenen
Halswirbelbruchs dem mittleren Bereich, aber - entgegen der
Ansicht von Vorinstanz und SUVA - an der Grenze zu den schweren Fällen zuzuordnen. Für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallgeschehen und dem (psychisch bedingten) Gesundheitsschaden genügt es daher, wenn ein einziges unfallbezogenes Kriterium erfüllt ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
Im vorliegenden Fall haben sich die somatischen Folgen des Unfallereignisses vom Dezember 1994 wohl sehr rasch zurückgebildet. So wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals X.________, an welcher der Beschwerdeführer nach seinem Sturz operiert worden war, die Arbeitsfähigkeit ab Februar 1995 wieder auf 100 % geschätzt (Bericht des
Spitals X.________ vom 12. Januar 1995). Dessen ungeachtet ist die erlittene Verletzung als erheblich einzustufen, zumal der Beschwerdeführer infolge der Fraktur des Dens axis mit dem Erscheinungsbild einer kompletten Tetraplegie ins Spital X.________ eingeliefert worden war. Entsprechend befürchtete der Beschwerdeführer, nicht mehr gehen zu können (Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals
X.________ vom 23. Dezember 1994). Es handelt sich somit um eine Verletzung besonderer Art, die erfahrungsgemäss als geeignet betrachtet werden kann, massive Ängste mit anschliessender Konversionsstörung im Sinne eines Vermeidungsverhaltens auszulösen. Unter diesen Umständen ist, ohne zusätzliche Prüfung der übrigen Kriterien, davon auszugehen, dass dem Unfall vom 22. Dezember 1994 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung für die Entstehung der psychischen Fehlentwicklung eine massgebende Bedeutung zukommt (vgl. andere Fälle, in denen das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung bejaht wurde: BGE 117 V 369 Erw. 7b;
RKUV 1998 Nr. U 307 S. 450 Erw. 3b, Nr. U 297 S. 245
Erw. 3c, 1995 Nr. U 221 S. 114 Ziff. 4; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 25. September 1996, U 14/96, M. vom 13. Juni 1996, U 233/95, Z. vom 17. März 1995, U 196/93, J.
vom 26. Oktober 1994, U 137/93, J. vom 19. Dezember 1991,
U 86/90, S. vom 2. April 1991, U 78/87, und S. vom 26. März
1991, U 52/88). Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs gegeben.
c) Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 31. März 1999 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 15. Januar 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der
Präsident
Die Gerichtsder IV.
Kammer:
schreiberin: