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U 232/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

U 232/99

U 232/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 11. Mai 2001 in Sachen
S.________, 1941, Beschwerdeführer, gegen
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Hauptsitz, Mythenquai
2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
Sachverhalt

A.- Als selbstständigerwerbender Inhaber eines Ateliers für Innendekorationen in X.________ hatte der 1941 geborene S.________ für die Zeit ab 1. August 1987 bei der

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft eine freiwillige Taggeldversicherung abgeschlossen. Vereinbart war ein versicherter

Jahresverdienst von Fr. 81'600.-.

Am 12. September 1989 stürzte S.________ vom Fahrrad.

Dabei zog er sich offene Schürfwunden am linken Knie sowie an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen zu. Nachdem der Fall zunächst per 28. September 1989 hatte abgeschlossen werden können, wurde S.________ vom Chirurgen Dr.

med. E.________ wegen heftiger Schulterschmerzen ab 13. Februar 1990 erneut zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.

Die "Zürich" zahlte S.________ für die Zeit ab 13. Februar 1990 bis 30. November 1991 Taggelder in Höhe von Fr. 58'712.- aus. Verfügungsweise forderte sie diesen

Betrag am 14. Mai 1993 indessen zurück, weil die ausgerichteten

Sozialversicherungsleistungen den mutmasslich entgangenen

Verdienst übersteigen würden. Mit einer weiteren Verfügung stellte sie am 7. September 1995 sämtliche Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 1994 ein. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 1996 reduzierte sie ihre Rückerstattungsforderung auf Fr. 35'707.- und hielt des Weiteren an der auf den 1. Januar 1994 verfügten Leistungseinstellung fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Juni 1999 ab.

C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, es seien "Beschwerdeergänzung nach EMRK zuzulassen" und "eine mündliche Verhandlung nach EMRK

Art. 6.Abs.1ff anzusetzen".

Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 1. Juni 1999, in welchem dieses einerseits die Rückforderung der beschwerdegegnerischen Versicherungsgesellschaft von Fr. 35'707.- geschützt und andererseits die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 1. Januar

1994 bestätigt hat.

2.- a) Nicht stattzugeben ist dem formellen Begehren, es sei "Beschwerdeergänzung nach EMRK zuzulassen". Der Beschwerdeführer hat während der gesetzlichen Rechtsmittelfrist

Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen den angefochtenen

Entscheid darzulegen. Anspruch auf eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist besteht nicht. Nachdem sich in der Beschwerdeantwort der "Zürich"

vom 4. August 1999 keine Argumente finden, die dem

Beschwerdeführer nicht schon bekannt gewesen wären oder mit welchen er nicht zu rechnen hatte, ist auch kein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen.

b) Anlass zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht ebenfalls nicht.

Eine solche hätte bereits im kantonalen Verfahren verlangt werden müssen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm dazu am 30. November/

1. Dezember 1998 vom kantonalen Gericht ausdrücklich eingeräumten

Gelegenheit innert der bis 16. Dezember 1998 angesetzten

Frist keinen Gebrauch gemacht hat, ist diesbezüglich von einem Verzicht auszugehen (BGE 122 V 55 f. Erw. 3a und Erw. 3b/bb).

3.- Mit seinem Hinweis auf eine bereits am 22. Januar

1999 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren insofern, als die Vorinstanz gemäss Mitteilung vom 5. Januar 1999 auf ein am 31. Dezember 1998 gestelltes Begehren um Erstreckung der

Replikfrist nicht eingetreten ist.

Aus dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll ergibt sich, dass der Schriftenwechsel am 23. November 1998 als geschlossen erklärt worden ist, nachdem innert der bis 17. November 1998 laufenden Frist zur Einreichung einer

Replik - abgesehen von der am 10. November 1998 erfolgten

Bekanntgabe der Mandatsbeendigung des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers - keine weitere Rechtsschrift eingegangen ist. Dies ist den Parteien am 24. November 1998 mitgeteilt worden. Da somit Ende Dezember 1998 gar keine Frist mehr lief, welche hätte erstreckt werden können, ist die Vorinstanz auf das Erstreckungsbegehren vom 31. Dezember 1998 zu

Recht nicht eingetreten. Da die Frist für die Einreichung einer Replik im Übrigen bereits wiederholt erstreckt worden war, bestand auch kein Anlass, eine solche neu anzusetzen.

Die unverzügliche Verfahrensfortsetzung war angesichts des den Sozialversicherungsprozess auch im Unfallversicherungsbereich beherrschenden Raschheitsprinzips (Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG) nicht nur zulässig, sondern umso mehr geboten, als das Verfahren im Hinblick auf ein ebenfalls den Beschwerdeführer betreffendes, mit Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1998 (publiziert in RKUV 1998 Nr. U 315 S. 575) abgeschlossenes Verfahren ab Oktober

1996 bis Oktober 1998 - mit Einverständnis der Parteien schon zwei Jahre lang sistiert gewesen war.

4.- Wie schon die Beschwerdegegnerin stützte sich die

Vorinstanz bei der Beurteilung der auf Ende 1993 verfügten

Leistungseinstellung auf das Gutachten des Dr. med.

H.________ von der Klinik und Poliklinik für Orthopädische

Chirurgie des Spitals Y.________ vom 25. November 1993.

Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Grund, dessen Zuverlässigkeit in

Frage zu stellen. Es kann diesbezüglich auf die sorgfältige

Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist. Ohne Einholung weiterer medizinischer

Stellungnahmen ist demnach davon auszugehen, dass die

Ende 1993 noch angegebenen Schulter- und Ellenbogenbeschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Fahrradunfall vom 12. September 1989 zurückzuführen waren. Gegen die beanstandete Einstellung der Versicherungsleistungen ist unter diesen Umständen nichts einzuwenden.

5.- Des Weitern wendet sich der Beschwerdeführer - unter

Kritik am bereits erwähnten Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1998 (RKUV 1998 Nr.

U 315 S. 575) - gegen die Rückerstattungsforderung der

"Zürich" von Fr. 35'707.-. In diesem ebenfalls den heutigen

Beschwerdeführer betreffenden Urteil hatte das Eidgenössische

Versicherungsgericht die von der Waadt Versicherungen wegen anhaltenden krassen Missverhältnisses zwischen vereinbartem versichertem Verdienst und real erzielten Einkommensverhältnissen unter maximaler Ausschöpfung der wegen

Überversicherung angezeigten Kürzungsmöglichkeit verfügte vollumfängliche Leistungsverweigerung geschützt. Erneut will der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren

Gewinnungskosten, insbesondere angeblich an seine Ehefrau und weitere Angestellte ausbezahlte Löhne, bei der Bestimmung des in der freiwilligen Taggeldversicherung versicherten

Verdienstes mit berücksichtigt haben.

a) Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bieten für das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen keine Veranlassung, auf seine publizierte Rechtsprechung zum versicherten Verdienst in der freiwilligen

Taggeldversicherung für Selbstständigerwerbende (Art. 4 und 5 UVG, Art. 5 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 138 UVV)

zurückzukommen. Wie in RKUV 1998 Nr. U 315 S. 577 f.

Erw. 2c/aa dargelegt, ist der versicherbare Verdienst auch im vorliegenden Fall in Anlehnung an die für die Beitragserhebung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebenden Regeln festzusetzen. Dementsprechend sind wie in Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG für die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgesehen - Gewinnungskosten vom rohen Einkommen in Abzug zu bringen. Auch aus dem in RSKV 1981 Nr. 452

S. 128 publizierten, jedoch die Krankenversicherung betreffenden

Urteil vom 2. März 1981 kann der Beschwerdeführer nichts anderes ableiten.

Daraus folgt, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geforderte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks

Abklärung von an die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerichteten

Lohnzahlungen überflüssig ist, da diesen für die

Bestimmung des vorliegend einzig interessierenden versicherbaren

Verdienstes in der freiwilligen Taggeldversicherung zum Vornherein keine Bedeutung zukommt.

b) Da somit auf Grund der konkreten Umstände mit der

Vorinstanz von einem anhaltenden krassen Missverhältnis zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Einkünften auszugehen ist, war die von der beschwerdegegnerischen Versicherungsgesellschaft vorgenommene Kürzung der Taggeldleistungen durchaus angezeigt. Betraglich ist die erhobene Rückerstattungsforderung, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht in Frage gestellt worden. Es erübrigt sich deshalb, darauf näher einzugehen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Der Gerichts der III. Kammer: schreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · U 232/99
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