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U 261/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

U 261/99

U 261/99 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Lauper
Urteil vom 7. Juni 2001 in Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Sachverhalt

A.- Der 1927 geborene S.________ war Mitinhaber der

Firma Gebrüder S.________ AG und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von (Nichtberufs-)Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 12. März 1990 wurde er von der Gabel eines

Hubstaplers im Gesicht getroffen, wobei er auf der rechten

Mundseite sämtliche Zähne verlor und sich - laut

Unfallmeldung - am rechten Auge verletzte. Am 7. März 1991 rutschte er auf einem Balken aus und zog sich dabei eine

Ruptur der rechten Rotatorenmanschette zu. Die SUVA kam für die Folgen dieses Unfalles auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen unter anderem in Form von konservativen und operativen (am 24. August 1992, 22. Februar 1993, 23. November 1993 und 30. Juni 1994) Massnahmen. Mit

Verfügung vom 22. Januar 1996 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 % zu. Daran hielt sie gestützt auf einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt

FMH für Chirurgie von der Abteilung Unfallmedizin (vom 28. November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar

1997 fest.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im

Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die

Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt ab (Entscheid vom 11. Juni 1999).

C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen

Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med.

G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999), lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der

Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten.

Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende

Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769

S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der

Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr.

G.________ vom 8. August 1999.

2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)

und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit

Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1

UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des

Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 107 V 174 Erw. 3, ZAK 1991

S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a).

Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des

Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296

Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im

Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47

Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des

Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen ist.

a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28.

November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des

Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen

Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten

Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung also unwahrscheinlich.

Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August 1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes, erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt werden könne, dahingehend, dass der zeitliche

Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der

Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei

Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe

Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht, wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit denen die Kausalität abgeklärt werden könne.

b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen, ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist.

Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis, bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung"

zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat.

Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher"

ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche, begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen

Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die

Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine

Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche

Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers das kantonale Gericht nicht teilt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten, sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben und die Sache wird an die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · U 261/99
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