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U 320/98BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

U 320/98

U 320/98 Tr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 7. März 2001 in Sachen
H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich, gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse
131, Winterthur, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Sachverhalt

A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November

1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst

Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.

Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen nicht erreicht werden.

Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen

Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994, die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang, weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren, nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren, wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen.

B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November

1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998 ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale

Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der

Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;

eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am

Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________ mittels der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche

Verbeiständung zu bewilligen.

Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die

Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit

Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen)

Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage

- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare

Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer

Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).

Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die

Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in

BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.

Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen

Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen

Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im

Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen

Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.

Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten

Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im

Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene

Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten

Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.

Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes

Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,

Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit, erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.

3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die

Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.

a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im

Nacken.

aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im

Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991 erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der

Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am

1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest, die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und

Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer

Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom 24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung der ambulanten Therapie in der Orthopädischen

Klinik Z.________ vorzog.

Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen

Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen

Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die

Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April

1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.

H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte, nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat, ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nichts, hielt dieser Arzt in seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts einwenden.

Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom 11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig, sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am 31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der

Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint worden.

bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.

W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden

Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.

W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend, wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs von einem eigentlichen (posttraumatischen)

Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"

sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner

Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten und/oder myofasziale Triggerpunkte der

Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen

Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes

Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle

Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche

Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.

Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.

med. W.________ als 'normal'.

cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März

1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer

Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen

Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte sein können.

b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli

1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die

Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese

Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.

aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden

Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger

Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen

Erhebungen veranlasst.

bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im

Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom 10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von

Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).

cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.

Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der

Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf

Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen, die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer

Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung ergibt.

4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten, organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der

Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und

Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen

Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode (Erw. 1).

Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene

Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den

Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor, welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer

Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.

Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April

1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen

Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993 erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden

Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.

H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische

Unfallversicherer davon ausgingen, dass die psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild eindeutig im Vordergrund steht, sodass die

Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen

Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE 123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.

b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im

Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am

Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen hat.

5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung notwendig gewesen ist und sich der medizinische

Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;

RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.

3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im

Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom 10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.

6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen

Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem

Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni

1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine

Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.

a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in

BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren in der Invalidenversicherung als massgebend bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen

- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE

125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende

Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der

Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter

Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit

Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen

Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs- und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62

Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).

Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch ein strenger Masstab anzulegen.

b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische

Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.

Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche

Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin überfordert hätte. Wollte sie sich zum vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige

Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den

Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni

1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten, sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer, an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab 21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich zustehende Entschädigung festzusetzen haben.

7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung.

b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche

Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung für das dem Einspracheverfahren vorangegangene

Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · U 320/98
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