U 320/98
A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November
1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst
Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.
Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen nicht erreicht werden.
Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen
Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994, die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang, weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren, nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren, wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen.
B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November
1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998 ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der
Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;
eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am
Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________ mittels der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen.
Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die
Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen)
Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in
BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.
Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen
Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im
Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen
Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.
Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten
Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im
Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene
Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten
Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.
Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes
Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,
Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit, erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die
Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.
a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im
Nacken.
aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im
Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991 erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der
Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am
1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest, die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und
Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer
Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom 24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung der ambulanten Therapie in der Orthopädischen
Klinik Z.________ vorzog.
Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen
Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen
Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die
Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April
1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.
H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte, nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat, ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nichts, hielt dieser Arzt in seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts einwenden.
Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom 11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig, sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am 31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der
Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint worden.
bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.
W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden
Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.
W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend, wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs von einem eigentlichen (posttraumatischen)
Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"
sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner
Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten und/oder myofasziale Triggerpunkte der
Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen
Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes
Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle
Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche
Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.
Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.
med. W.________ als 'normal'.
cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März
1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer
Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen
Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte sein können.
b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli
1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die
Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese
Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.
aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden
Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger
Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen
Erhebungen veranlasst.
bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom 10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von
Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).
cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.
Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der
Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf
Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen, die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer
Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung ergibt.
4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten, organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der
Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und
Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen
Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode (Erw. 1).
Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene
Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den
Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor, welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer
Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.
Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April
1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen
Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993 erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden
Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.
H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische
Unfallversicherer davon ausgingen, dass die psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild eindeutig im Vordergrund steht, sodass die
Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen
Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE 123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.
b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im
Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am
Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen hat.
5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung notwendig gewesen ist und sich der medizinische
Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;
RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.
3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom 10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.
6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen
Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem
Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni
1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine
Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.
a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in
BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren in der Invalidenversicherung als massgebend bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen
- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE
125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende
Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der
Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter
Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen
Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs- und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62
Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).
Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch ein strenger Masstab anzulegen.
b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische
Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.
Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche
Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin überfordert hätte. Wollte sie sich zum vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige
Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den
Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni
1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten, sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer, an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab 21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich zustehende Entschädigung festzusetzen haben.
7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung.
b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung für das dem Einspracheverfahren vorangegangene
Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: