U 359/99
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung bzw. die beschränkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er ist daher selbstständig beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45
Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128
OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31
Erw. 4a, 1994 IV Nr. 29 S. 75).
b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliessend Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- Laut Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2).
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62 Erw. 3; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78
Erw. 4a).
Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie
Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zu Grunde gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).
3.- Zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung des Notbedarfs die geltend gemachte Überweisung von Unterstützungszahlungen an die Mutter des Beschwerdeführers zu Recht als nicht belegt erachtet wurde und ob das Umweltschutzabonnement zu berücksichtigen ist.
a) Als Beilage zu einer im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 25. Mai 1999 eingereichten Eingabe vom 23. Juli
1999, welche die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zum Gegenstand hatte, wurde dem kantonalen Versicherungsgericht insbesondere die Veranlagung der Steuerverwaltung
Basel-Stadt vom 2. Juni 1999 betreffend direkte
Bundessteuer eingereicht. Daraus geht hervor, dass die
Steuerverwaltung unter dem Titel "Unterstützung" für die
Mutter des Beschwerdeführers in X.________ einen Betrag von
Fr. 5600.- pro Jahr und von monatlich Fr. 466.65 zugelassen hatte. Das formelle Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde am 7. September 1999 eingereicht.
In einer weiteren Eingabe vom 8. September 1999 wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass der in einer Verfügung vom 12. August 1999 in Aussicht gestellte Selbstbehalt von
Fr. 3000.- nicht richtig sein konnte. In der angefochtenen
Verfügung vom 29. September 1999 wurde sodann festgehalten, der Nachweis für die Bezahlung eines monatlichen Unterstützungsbetrags von Fr. 450.- sei nicht erbracht; diese Behauptung hätte z.B. mit Überweisungsaufträgen untermauert werden können. In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Oktober 1999 führte die Vorinstanz schliesslich aus, der Versicherte sei aufgefordert worden, die von ihm behaupteten Zahlungen zu belegen. Diese Aussage des Zivilgerichtspräsidenten wurde vom Beschwerdeführer in einer nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereichten Eingabe vom 22. November 1999 jedoch als tatsachenwidrig bestritten. Er sei nie aufgefordert worden,
Belege betreffend Unterstützungszahlungen an seine Mutter einzureichen. Zudem legte er eine Bestätigung der Bank
Y.________ vom 22. September 1998 ins Recht, wonach im Jahr
1997 monatliche Beträge von Fr. 470.- einbezahlt wurden.
Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Überweisung von Unterstützungszahlungen als nicht belegt behandelt hat, ohne diesbezüglich die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, namentlich auch ohne den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen
Verfügung zur näheren Substanziierung aufzufordern (Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG). In der Tat ist entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nirgends ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, die von ihm behaupteten Zahlungen zu belegen. Damit hat das Versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Aufgrund der Steuerakten kann indessen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz
- als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer
Unterstützungszahlungen an seine Mutter in dem von ihm geltend gemachten Umfang geleistet hat. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erstmals vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aufgelegte Bestätigung der
Bank Y.________ ein zulässiges Beweismittel darstellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Diesbezüglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit begründet.
b) Nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden kann hingegen die Auffassung der Vorinstanz, soweit sie gestützt auf ihre ständige Praxis erwog, bei der Berechnung des für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege massgebenden
Existenzminimums dürfe das Umweltschutzabonnement nicht (zusätzlich zum monatlichen Grundbetrag) berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer als IV-Rentner nicht erwerbstätig sei und das Abonnement für den öffentlichen
Verkehr folglich nicht Erwerbsauslagen bilde. In dieser
Hinsicht ist die Beschwerde daher abzuweisen.
4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4)
werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.
Zufolge teilweise Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons
Basel-Stadt, da der Gegenpartei im Verfahren um die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5).
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die
Verbeiständung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998
Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist bezüglich der nicht durch die reduzierte Parteientschädigung gedeckten
Anwaltskosten zu entsprechen. Es wird indessen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 29. September 1999 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit dieses über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne der Erwägungen neu befinde.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen.
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Kanton Basel-Stadt zugestellt.
Luzern, 9. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: