U 390/99
A.- F.________, geb. 1956, absolvierte seit 1. September
1973 bei der Einzelfirma E.F.________ Autospenglerei eine Lehre als Karosseriespengler und war in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. August
1976 verunfallte er auf dem Arbeitsweg, als er mit einem rückwärts fahrenden Personenwagen zusammenstiess. Er erlitt eine linksseitige Unterschenkelfraktur, welche mehrere
Operationen bedingte. Die SUVA kam für die Folgen des
Unfalles auf und richtete ab 9. Juli 1978 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % aus (Verfügung vom 16. Januar 1980).
Auf Meldung eines ersten Rückfalles am 13. Dezember
1990 hin lehnte die SUVA die Wiederaufnahme der ärztlichen
Behandlung sowie die Revision der Invalidenrente mangels
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab. Im Nachgang zu einer zweiten Rückfallmeldung wurde arthroskopisch ein
Meniskusriss im medialen Hinterhorn links diagnostiziert.
Operative Versorgung - Teilmeniskektomie und Bridenlösung während des vom 3. bis 4. Mai 1994 dauernden Aufenthalts in der Klinik V.________ - wie postoperativer Verlauf waren komplikationslos. Nach dem Hospitalisationsbericht des Dr.
med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, bestand ab 16. Mai 1994 50%ige, ab 30. Mai 1994
100%ige Arbeitsfähigkeit.
Am 2. Dezember 1996 meldete F.________ einen weiteren
Rückfall, wobei er insbesondere belastungsabhängige
Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG) beklagte. Zur
Begründung seines Standpunktes verwies er auf den Bericht des Dr. med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom 25. November 1996). Im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September
1997 durch Dr. med. L.________ verfügte die SUVA am 22.
Oktober 1997, die Unfallfolgen hätten sich seit der Rentenzusprechung im Jahre 1980 nicht erheblich verschlimmert, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung fehlten.
Dieser stünde in grundsätzlicher Hinsicht auch entgegen, dass die Rentenrevision nur während neun Jahren nach der Festsetzung zulässig sei.
Einspracheweise liess F.________ beantragen, in
Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 1997 habe die SUVA auf die Rückfallmeldung vom 2. Dezember 1996 einzutreten und nebst einer Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 40 %, Taggelder bei mindestens
40%iger Arbeitsunfähigkeit ab Meldung des (dritten) Rückfalls sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von mindestens 30 % zuzusprechen. Die SUVA veranlasste eine Beurteilung des Integritätsschadens durch
Dr. med. L.________ (Bericht vom 30. Dezember 1997).
Gestützt darauf sprach sie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 69'900.- zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 16. Januar 1998).
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, worin F.________ die in der Einsprache gestellten Anträge erneuern liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 10. September 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das einspracheweise wie vorinstanzlich gestellte
Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist am 9. Juli 1978, somit unter der Geltung des alten Rechts (KUVG) und vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) am 1. Januar 1984 entstanden. Nach der Judikatur sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche
- seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 295
Erw. 2a, 111 V 37). Rechtsprechungsgemäss ist die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente über den Wortlaut des Art. 80
Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufes von neun Jahren seit der
Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (nicht veröffentlichte
Urteile G. vom 6. Januar 1997, U 117/96, und P. vom 1. Februar 1983, U 40/82, je mit Hinweisen auf Maurer,
Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
2. Aufl., S. 249 N 149 sowie - im jüngeren der genannten beiden Urteile - auf Meyer-Blaser, Die
Abänderung formell-rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 95/1994 S. 349; nicht veröffentlichtes
Urteil O. vom 3. Februar 1986, U 30/85).
b) Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer
Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994
Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). Beweisbelastet hinsichtlich des
Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die versicherte
Person als Leistungsansprecherin (RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328 Erw. 3b).
c) Die Frage, ob eine erhebliche Verschlimmerung der
Unfallfolgen vorliegt, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt des die Revision betreffenden
Einspracheentscheides (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). Unterlag eine Rentenverfügung bereits früher einem Revisionsverfahren, gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung (und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung)
als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls gilt der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung als Vergleichsbasis (BGE 109 V 265).
2.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med.
L.________ habe als befangen zu gelten, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Es steht gerichtsnotorisch fest, dass Dr. med.
L.________ in einem anderen Versicherungsfall insoweit unkorrekt handelte, als er den Titel einer nicht von ihm stammenden wissenschaftlichen Arbeit veränderte, indem er ein Wort abgedeckt und den so manipulierten Text in Kopie seinem Bericht beigelegt hat. Das Bundesgericht hat den die
Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) verweigernden
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (vom 1. Dezember 1997) im Wesentlichen mit der Begründung geschützt, es handle sich primär um eine Fehlleistung bei der wissenschaftlichen Beweisführung, die mit der Ausfällung einer Disziplinarstrafe genügend geahndet werden könne (Urteil vom 27. Oktober 1998 [2A.578/1997]).
Dieses Verhalten, wie auch die in einem weiteren Versicherungsfall gemachten Äusserungen des Dr. med.
L.________ über u.a. Gastarbeiter aus Balkanländern betreffen nicht den hier strittigen Fall, sondern denjenigen anderer versicherter Personen. Es fehlt insoweit an einem konkreten Befangenheitsgrund. Besondere Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilungen des Dr. med. L.________ objektiv als begründet erscheinen lassen, sind - auch unter
Zugrundelegung eines diesbezüglich strengen Massstabes (BGE 125 V 353 f. Erw. 3c mit Hinweis) - in casu zu verneinen.
Inwieweit den Beurteilungen des Dr. med. L.________ vorliegend gefolgt werden kann, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei sind sämtliche Beweismittel grundsätzlich unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv auf ihren Beweiswert zu prüfen.
Alsdann ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c).
3.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - den umfangreichen, den Grundfall betreffenden medizinischen
Unterlagen, worunter insbesondere der Bericht des Dr. med.
N.________, Spezialarzt für Radiologie und Nuclearmedizin
FMH (vom 6. Dezember 1979) einerseits, der Bericht des Dr.
med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom 25. November 1996), die Ergebnisse der kreisärztlichen
Untersuchung des Dr. med. L.________ (vom 26. September 1997) und dessen Beurteilung des Integritätsschadens (vom 30. Dezember 1997) andererseits - ist mit Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischen dem 16. Januar 1980 und dem 16. Januar
1998 (vgl. Erw. 1c hievor) nicht wesentlich geändert hat. Der Beschwerdeführer klagte bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 1979 (Bericht des Dr. med. A.________) über insbesondere morgens auftretende Beschwerden im Bereich des linken, in der
Beweglichkeit eingeschränkten OSG. Entsprechende Angaben machte er auch anlässlich der Untersuchung vom 25. November
1996 durch Dr. med. Z.________. Der behandelnde Arzt spricht sich seinerseits ausdrücklich dafür aus, der klinische Status sei an sich eher minimal. Hinsichtlich der
Befunde sind sich Dr. med. Z.________ und Kreisarzt Dr.
med. L.________ weiter darüber einig, das nunmehr eine "zu 10° leichte Einschränkung der Beweglichkeit im OSG" (Dr.
med. Z.________) besteht, wobei Dr. med. Z.________ von einer Überlastungsarthropathie ausgeht und beide Ärzte eine leichte Gelenkspaltverschmälerung feststellten. Nach dem
Gesagten stimmen die Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die beiden Ärzte im Wesentlichen überein. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des herabgesetzten Beweiswertes des Berichtes von Dr.
med. L.________ vom 26. September 1997 näher einzugehen, erübrigt sich damit, wobei die Rüge offensichtlich unbegründet ist, die geklagten Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden. Weitere Beweisvorkehren erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw.
4b).
b) Steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum nicht wesentlich verändert hat, sind die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise
- Revision eines unter dem KUVG entstandenen
Rentenanspruchs nicht gegeben, zumal weder ein Rückfall noch Spätfolgen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl.
Erw. 1b). Es kann damit offen bleiben, ob die geltend gemachten Änderungen im erwerblichen Bereich - der Beschwerdeführer ist nunmehr selbstständig erwerbstätig - im
Rahmen der Revision altrechtlicher Rentenansprüche von Bedeutung sind.
4.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann vollumfänglich auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher
Hinsicht zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Es ist von einem evolutiven Geschehen auszugehen, welches über den 1. Januar 1984 hinaus anhielt.
Die Feststellung, der Anspruch sei erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt sodann keine triftigen Gründe vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle
BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Mit Blick darauf, dass Art. 36 Abs. 2 UVG die angemessene Kürzung von
Integritätsschädigungen vorsieht, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise Folge eines Unfalles bildet, ist die Integritätsschädigung bei einem evolutiven Geschehen in dem Masse zu kürzen, als sie in die Zeit vor
Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) fällt (in diesem
Sinne: nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 18. März 1997,
U 154/96).
5.- Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist der
Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) "ab Rückfallmeldung bis zur Berentung" zu verneinen, da keine Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.