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U 411/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

U 411/99

U 411/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 16. Juli 2001 in Sachen
SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur, Beschwerdeführerin, gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen betreffend: G.________
In Bestätigung einer Verfügung vom 25. Februar 1997 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 1997 ihre Leistungspflicht für die vom 1965 geborenen G.________ gemeldeten
Beschwerden an der Halswirbelsäule.
Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von der SWICA
Gesundheitsorganisation (SWICA) als Krankenversicherer hiegegen erhobene Beschwerde ab, wobei es ihr eine Gerichtsgebühr von Fr. 2500.- auferlegte.
Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in
Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben.
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Der als
Mitinteressierter beigeladene G.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale

Gericht die Beschwerdeführerin, die sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - weder leichtsinnig noch mutwillig verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten durfte, weil es sich um einen Streit zwischen zwei Versicherern handle.

2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die

Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden".

b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im

Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"

kostenloses Verfahren vor.

c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten

Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.

Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht angeglichen werden sollte (BBl 1976 III

179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen

Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses der Versicherten begründet wurde (vgl.

[zum AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein

Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober

2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die

Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen

Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen angeführt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen von einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat, mit dem die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull. 1999

N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf die

Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung vom 6. September 1999).

d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden

Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen

Prozess unterlegenen Beschwerdeführerin kein solches Verhalten vorzuwerfen ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben.

3.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um die rein prozessuale Frage der

Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e contrario).

In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156; AHI 1998

S. 191 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und G.________ zugestellt.

Luzern, 16. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · U 411/99
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