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U 49/98BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

U 49/98

U 49/98 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Lustenberger, Spira und Rüedi; Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 11. Mai 1998 in Sachen
K.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher G.________, gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung,
Lausanne
Mit Verfügung vom 23. August 1996 reihte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die K.________ AG auf den 1. Januar 1997 im Prämientarif neu ein, was eine
Erhöhung des Nettoprämiensatzes von 4.31 % auf 4.72 % zur
Folge hatte. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. September 1996 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung mit Entscheid vom 31. Dezember 1997 ab.
Mit einer der Post am 19. Februar 1998 übergebenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die K.________ AG beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei sie in einer tieferen Prämientarifstufe einzureihen.
Gleichzeitig ersucht der Rechtsvertreter der K.________ AG um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit der

Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen.

Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach

Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim

Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Läuft sie unbenutzt ab, so erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten darf.

b) Der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission vom 31. Dezember 1997 wurde der K.________ AG gemäss Empfangsbestätigung der PTT am 9. Januar 1998 eröffnet. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt.

Die am 19. Februar 1998 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit nach Ablauf der 30tägigen

Rechtsmittelfrist und daher verspätet eingereicht worden.

2.- a) Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der

Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des

Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 110 Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169

Erw. 2a). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige

Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 Erw. 2, 114 II 182 Erw. 2). Es muss sich indessen um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, wohl aber beispielsweise Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfall (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (Pra 1988 Nr. 152 S. 540).

b) Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuches wird vorgebracht, am 9. Februar 1998 habe die Sekretärin die

Beschwerdeschrift nach Diktat geschrieben. Um ca. 14.30 Uhr sei das Computer Netzwerk vollständig ausgestiegen, weshalb die Beschwerdeschrift nicht mehr habe ausgedruckt werden können. Aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 9. Februar 1998 und somit rechtzeitig einzureichen.

Dieses Vorkommnis kann nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG und der dazu ergangenen

Rechtsprechung gelten. Denn als unverschuldet kann ein Hindernis nur dann betrachtet werden, wenn die Säumnis durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte, was vorliegend nicht der Fall ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einem Computerausfall am letzten Tag der Beschwerdefrist nicht gerechnet werden muss, wäre es dem Anwalt oder dessen Sekretärin im konkreten Fall ohne weiteres zumutbar gewesen, den nicht überaus langen, bereits diktierten Text noch vor Ablauf der Beschwerdefrist mittels

Schreibmaschine oder notfalls handschriftlich zu Papier zu bringen. Da somit ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von

Art. 35 Abs. 1 OG nicht vorliegt, ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

3.- Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario;

Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

II. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

III. Die Gerichtskosten von total Fr. 700.- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Mai 1998

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · U 49/98
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