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1B_28/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_28/2008

Verfügung vom 27. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
gegen
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2008 des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die am 18. Januar 2008 betreffend Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ergangene Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat;

dass er, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, die Beschwerde mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zurückgezogen hat;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_28/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 1B_28/2008
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