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1C_350/2026BGEx
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1C_350/2026

Urteil vom 24 September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Luzern, handelnd durch das Gesundheits- und Sozialdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. Mai 2026 (7H 26 72).

Sachverhalt:

Faits

A. Im Zusammenhang mit einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeit gelangte A.________ im Nachgang zum diesbezüglichen Urteil des Luzerner Kantonsgerichts 5V 23 211 / 5V 24 48 vom 5. Dezember 2024 mit diversen Schreiben an verschiedene Verwaltungsstellen und an den Regierungsrat des Kantons Luzern bzw. an dessen Mitglieder. Mit Schreiben vom 4. November 2025 (Protokoll-Nr. 1235) teilte die Regierungspräsidentin A.________ mit, die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales (eine eigenständige, dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern zugeordnete öffentlich-rechtliche Anstalt) bzw. deren Geschäftsbereich WAS wira Luzern (dem insbesondere der Bereich Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern angegliedert sind) habe das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2024 korrekt vollzogen, sodass die Angelegenheit sowohl für den Regierungsrat als auch für das Gesundheits- und Sozialdepartement erledigt sei. Künftige Schreiben in dieser Sache würden nicht mehr beantwortet. A.________ reichte daraufhin bei der Regierungspräsidentin am 13. November 2025 ein als Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben ein und verlangte unter anderem die Herausgabe des Regierungsratsprotokolls Nr. 1235.

Nachdem der Regierungsrat auf diese Eingabe nicht reagiert hatte, gelangte A.________ mit Schreiben vom 9. März 2026 erneut mit verschiedenen Forderungen an die Regierungspräsidentin. Mit weiterer Eingabe vom 21. März 2026 an die Staatskanzlei des Kantons Luzern ersuchte A.________ sodann nochmals um Herausgabe des Regierungsratsprotokolls Nr. 1235.

B. Am 31. März 2026 reichte A.________ beim Kantonsgericht Luzern Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Nichtbehandlung seines Akteneinsichts- und Editionsgesuchs in Bezug auf das Regierungsratsprotokoll Nr. 1235 ein. Unter Verweis auf die inzwischen ergangene Mitteilung des Departements vom 15. April 2026, mit der A.________ der Zugang zum Protokoll verweigert worden sei, beantragte das Departement dem Kantonsgericht mit Vernehmlassung vom 21. April 2026 die Erledigterklärung, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2026 beharrte A.________ auf einer Beurteilung seiner Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 erklärte das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt. Es erhob keine amtlichen Kosten, erstattete A.________ den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurück und sprach keine Parteientschädigung zu.

C. A.________ gelangt mit Eingabe vom 20. Juni 2026 an das Bundesgericht. In der Sache beantragt er im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht mit der Anweisung, die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde materiell zu behandeln.

Das Kantonsgericht und das Departement beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält im Rahmen seiner Stellungnahme vollumfänglich an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen). Es kann dabei auch nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 532 E. 1.2; 137 III 614 E. 3.2.1; Urteil 5A_911/2019 vom 28. Januar 2020 E. 2; je mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, wobei der Gang an das Bundesgericht vom Sachgebiet her (Zugang zu amtlichen Dokumenten) grundsätzlich offensteht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen anderen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, weil der Entscheid des Kantonsgerichts das hängige Hauptverfahren betreffend das Zugangsgesuch nicht beendigt (vgl. Urteile 5A_2/2024 vom 8. April 2024 E. 2; 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 1.1). Das Gleiche hätte im Übrigen bei Gutheissung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegolten, hätte das Kantonsgericht diesfalls die Sache doch nur an seine Vorinstanz zurückgewiesen mit der Aufforderung, über das Gesuch des Beschwerdeführers (unverzüglich) förmlich zu entscheiden (vgl. BGE 141 V 330 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde gegen einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Wie es sich mit dem irreparablen Nachteil verhält, kann offenbleiben, da bereits aus einem anderen Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe seine Beschwerde nicht bereits nach Ergehen der formlosen Mitteilung vom 15. April 2026 (gemäss § 68f Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 13. März 1995 über die Organisation von Regierung und Verwaltung [Organisationsgesetz, OG/LU; SRL Nr. 20]) für gegenstandslos erklären dürfen. Zwischenzeitlich, nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2026, hat das Departement am 3. Juni 2026 einen förmlichen Nichteintretensentscheid gefällt (wegen Nichteinhaltung der zehntägigen Frist gemäss Mitteilung vom 15. April 2026), den der Beschwerdeführer wiederum beim Kantonsgericht anfechten konnte (vgl. § 68g OG/LU), was er nach eigenen Angaben denn auch getan hat. Dies ist zwar nicht relevant für die Prüfung der Frage, ob das Kantonsgericht das Verfahren im damaligen Zeitpunkt zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit für erledigt erklärt (d.h. abgeschrieben) hat, wohl aber hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) an der Beurteilung der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vom 20. Juni 2026. Daran ändert nichts, dass der Entscheid vom 3. Juni 2026 nicht als selbständiges Anfechtungsobjekt in das bundesgerichtliche Verfahren eingeführt werde, wie der Beschwerdeführer betont. Das Ergehen dieses Entscheids ist als neue Tatsache im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen zu berücksichtigen (vorne E. 1).

Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens bildete einzig das beanstandete unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids gemäss § 128 Abs. 4 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL Nr. 40). Nachdem der anfechtbare Entscheid vom 3. Juni 2026 ergangen ist, gegen den der Beschwerdeführer wiederum ans Kantonsgericht gelangen konnte, um Rechtsschutz zu erlangen, verfügt er über kein erkennbares aktuelles und praktisches Interesse an der Anfechtung der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung mehr (zum aktuellen praktischen Interesse bei Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden im Allgemeinen vgl. nur Urteile 2C_140/2024 vom 17. April 2024 E. 5; 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2; 5A_911/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3; je mit Hinweisen).

1.4. Fehlt das aktuelle Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; fällt es hingegen erst im Verlauf des Verfahrens dahin, wird der Rechtsstreit als erledigt erklärt und das Verfahren abgeschrieben (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer gelangte an das Bundesgericht, nachdem das Departement einen anfechtbaren Entscheid gefällt hatte. Damit bestand bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktuelles praktisches Interesse mehr. Folglich hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Poffet

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 1C_350/2026
Termes actifs:
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