1C_422/2026
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 18. Mai 2026 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kantonalen Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV). Hintergrund der Strafanzeige bildete die in einem laufenden Verwaltungsverfahren vonseiten des AVSV in Aussicht gestellte Wegnahme der Hündin "B.________". Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 5. August 2026 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVSV.
2. Mit Eingabe vom 10. August 2026 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 5. August 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Rechtsnatur und -grundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie ist weiter auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers eingegangen und hat dargelegt, weshalb sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVSV ergäben und daher keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese zu erteilen sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit seine Vorbringen überhaupt den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das heisst die Frage der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVSV, betreffen, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Beschwerde enthält im Weiteren kein auf den Verfahrensgegenstand bzw. die Frage der Ermächtigung bezogenes Rechtsbegehren, genügt mithin auch insoweit den gesetzlichen Formerfordernissen nicht. Damit ist ohne weitere Ausführungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur