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1C_524/2026BGEx
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Tribunal federal

1C_524/2026

Urteil vom 29. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Bundesrat,
Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Recht, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Einsprache gegen die Botschaft über das Paket Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III) vom 13.03.2026 (BBI 2026 615),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Juli 2026 (B-3187/2025).

Erwägungen:

1. Am 31. März 2026 erhob A.________ beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Einsprache gegen die Botschaft des Bundesrats vom 13. März 2026 über das Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III) ". Das EDA überwies die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht, das sie mit Schreiben vom 17. April 2026 A.________ retournierte, wobei es unter anderem ausführte, es sei für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und ein entsprechendes Anfechtungsobjekt liege nicht vor. In der Folge reichte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2026 eine ergänzende Stellungnahme ein; ausserdem ersuchte er mit Eingaben vom 30. April und 8. Mai 2026 um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dieses Gesuch sowie das Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und forderte diesen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 18. Juni 2026 auf, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 ersuchte A.________ um nochmalige Prüfung seines Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eventualiter um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2026 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein und erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 2. Juli 2026, unter Androhung des Nichteintretens unter Kostenfolge im Säumnisfall. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 9. Juli 2026 stellte er fest, dass innert der erstreckten Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch die Beschwerde zurückgezogen worden sei, und gab A.________ Gelegenheit zur Erbringung eines allfälligen Gegenbeweises bis zum 24. Juli 2026. A.________ reichte darauf am 21. Juli 2026 eine weitere Stellungnahme ein, worin er unter anderem die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses bestätigte und erneut um Überprüfung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Mit Urteil vom 22. Juli 2026 trat der Instruktionsrichter als Einzelrichter auf das erneute Gesuch von A.________ um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wie auch auf die Beschwerde nicht ein, wobei er die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- A.________ auferlegte.

2. Mit Eingabe vom 14. September 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2026.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Er ist zudem innert Frist an das Bundesgericht gelangt (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).

3.2. Die Begründung des angefochtenen Entscheids umfasst insgesamt fünf Seiten und ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" abgefasst. Dies erschwert die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit erheblich. Auf diese Problematik und ihre Bedeutung im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und mit den Anforderungen an die Entscheideröffnung (Art. 112 BGG) hat das Bundesgericht schon wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil 1C_202/2025 vom 1. Mai 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und kann von einer Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz abgesehen werden, da der angefochtene Entscheid trotz seiner "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich und nachvollziehbar ist.

3.3. 3.3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (massgebliches) Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

3.3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem sinngemäss festgehalten, sie habe in der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026, mit der sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abgewiesen habe, Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer erhebe Beschwerde gegen die Botschaft des Bundesrats vom 13. März 2026 über das Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III) " und beantrage ausserdem, es sei auch eine Beschwerde im Sinne von Art. 25a VwVG zu prüfen. Die Botschaft könne nach Art. 189 Abs. 4 BV nicht angefochten werden und solle nach dem namentlich im Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) konkretisierten Rechtsschutzkonzept der Bundesverfassung explizit kein Anfechtungsobjekt sein, womit für die Anwendung von Art. 25a VwVG prima facie kein Raum bleibe. Damit sei die Beschwerde prima facie als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen, sodass das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ohne Prüfung der Bedürftigkeit abzuweisen sei. Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, sie sei mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2026 mangels Vorbringens neuer Tatsachen auf das Gesuch des Beschwerdeführers um nochmalige Prüfung seines Gesuchs um unentgeltliche Prüfung nicht eingetreten.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer ersuche mit seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2026 unter anderem erneut um Überprüfung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, dieses Mal unter Berücksichtigung der in der Beilage 1 zu dieser Stellungnahme aufgelisteten "Konkretisierten Realakte und möglichen Anfechtungsobjekte im Zusammenhang mit dem Paket Schweiz - EU" und der in der Beilage 2 zusammengestellten "historischen und verfassungsrechtlichen Einordnung". Der Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht werde durch das Anfechtungsobjekt und die mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren begrenzt und könne im Lauf des Verfahrens nicht erweitert werden. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2026 Beschwerde gegen die erwähnte Botschaft erhoben habe, falle eine erneute Prüfung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung anderer von ihm genannter, aus seiner Sicht als Realakte in Frage kommender Anfechtungsobjekte ausser Betracht. Der Beschwerdeführer mache sodann weder eine wesentliche Änderung der Umstände geltend noch bringe er neue, erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, von denen er behaupte, er habe sie vor dem Erlass der Zwischenverfügungen vom 15. Mai 2026 und 23. Juni 2026 nicht geltend machen können. Ebenso wenig zeige er auf, dass diese Zwischenverfügungen rechtsfehlerhaft wären oder darin aktenkundige erhebliche Tatsachen oder Begehren übersehen worden wären. Damit sei auf sein Gesuch um Wiederwägung des Entscheids über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Da er innert der erstreckten Frist den Kostenvorschuss unbestrittenermassen nicht geleistet und auch die Beschwerde nicht zurückgezogen habe, sei weiter androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen, wonach die Vorinstanz hätte prüfen müssen, inwiefern es sich bei den weiteren von ihm genannten "staatlichen Handlungen" um anfechtbare Realakte handeln könnte, bzw. wonach sie die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde unter Berücksichtigung und Prüfung dieser weiteren "staatlichen Handlungen" hätte beurteilen müssen, und gestützt auf diese Sichtweise verschiedene Rechtsverletzungen geltend zu machen, ohne deren Vorliegen in der genannten Weise darzutun. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 1C_524/2026
Termes actifs:
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