1C_531/2025
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 erteilte die Bausektion des Stadtrats von Zürich der B.________ SA die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. HI2828 an der U.________strasse in V.________.
B. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches diesen mit Entscheid vom 12. Juli 2024 abwies.
C. Dagegen gelangte die A.________ AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Urteil vom 14. August 2025 abwies.
D. Die A.________ AG gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. September 2025 an das Bundesgericht und beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2025 aufzuheben und dem Baugesuch der B.________ SA sei die Bewilligung zu verweigern.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der A.________ AG um aufschiebende Wirkung ab.
Die B.________ SA beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit und sofern auf diese eingetreten werde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Zürich und die Baudirektion des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer bau- und umweltrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ihr Domizil innerhalb des Einspracheperimeters liegt, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin rügt im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich eine Grenzwertüberschreitung an OMEN Nr. 01a auf dem Wohngeschoss direkt unter der strittigen Antennenanlage, weshalb die Antenne nicht bewilligt werden könne.
3.1. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen umfasst (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV; BGE 138 II 173 E. 5.1). Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Nach Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen sämtliche Anlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den für sie aufgrund ihrer Sendefrequenzen massgebenden Anlagegrenzwert (AGW) nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV einhalten. Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Für Anlagen, die - wie vorliegend - ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden, beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke 6,0 V/m (Ziff. 64 lit. b Anhang 1 NISV).
Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden (vgl. Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2). Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberschaft der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Für die Bewilligung einer neuen Anlage ist die rechnerische Prognose massgeblich. Der Abnahmemessung kommt eine nachträgliche Kontrollfunktion zu (Urteile 1C_311/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1; 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.1 und 2.7; je mit Hinweisen).
3.2. Gestützt auf Art. 12 NISV wurde die Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL (nun BAFU), 2002 (nachfolgend: Vollzugsempfehlung) publiziert. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsverordnung (vgl. Urteil 1C_311/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.2), anhand welcher die Berechnungen zum Standortdatenblatt vom 21. Juni 2022 zur vorliegend projektierten Anlage durchgeführt worden sind. Wenn sich der betreffende Aufenthaltsort im Innern eines Gebäudes und die Antennen ausserhalb des Gebäudes befinden, dann wird die Strahlung beim Durchtritt durch die Gebäudehülle je nach Baustoff mehr oder weniger stark gedämpft. Die Vollzugshilfe enthält eine Tabelle für die Dämpfungswerte gebräuchlicher Baumaterialien für die rechnerische Prognose. Ebenso enthält die Vollzugsempfehlung Vorgaben zu den vertikalen und horizontalen Richtungsabschwächungen. Diese war auf maximal 15 dB begrenzt, d.h. dieser Wert wurde auch für jene Orte eingesetzt, bei denen die Antennendiagramme eine grössere Abschwächung ausweisen (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.3.1, S. 24 ff.).
Im Vollzug der NISV hat sich laut BAFU jedoch gezeigt, dass mit der aus der Anfangsphase der Mobilfunkversorgung stammenden Methode die tatsächliche Belastung in gewissen Fällen überschätzt worden sei. Mit den Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugshilfe Mobilfunk betreffend die rechnerische Prognose (Kap. 1.1) erfolgte deshalb eine Anpassung der Berechnungsmethode mit dem Ziel, ein realistischeres Bild der tatsächlichen NIS-Belastung zu erhalten. In dieser wurde die Summe der vertikalen und horizontalen Richtungsabschwächung neu auf bis zu maximal 30 dB anstelle von bisher maximal 15 dB festgesetzt. Ebenso erfolgte eine Anpassung der Tabelle für die Gebäudedämpfung (BAFU, Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 betreffend die rechnerische Prognose, online: «https://www.bafu.admin.ch» [besucht am 27. August 2026], nachfolgend: Änderungen Vollzugshilfe).
3.3. Die Vorinstanz stellte fest, aufgrund der Baupläne seien vorliegend trigonometrisch keine Abstrahlwinkel auszumachen, die an der Dämpfungseinrichtung des gesamten Estrichbodens vorbei (ungedämpft) in den darunterliegenden Wohngeschossen eintreffen könnten.
Zudem erachtete sie es als im Ermessen der städtischen Fachstelle für nichtionisierende Strahlung stehend, wenn diese es vorliegend genügen lasse, dass auf den Baugesuchsunterlagen eine Abschirmung des Estrichbodens ohne nähere Spezifikation ausgewiesen werde. Es ergebe sich aus den Plänen im Zusammenhang mit dem Standortdatenblatt, dass eine solche Abschirmung eine Dämpfungswirkung von mindestens 15 dB aufweisen müsse. Die private Beschwerdegegnerin sei daher gestützt auf die Baubewilligung nur zur Errichtung der geplanten Mobilfunkantenne berechtigt, wenn sie die vorgesehene flächendeckende Abschirmung des Estrichbodens mit einer Dämpfungswirkung von mindestens 15 dB erstelle. Sodann werde am OMEN Nr. 01a eine Abnahmemessung stattfinden, welche gewährleiste, dass der AGW nicht überschritten werde.
3.4. Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, dass mit der vorgesehenen Abschirmung des Estrichbodens die darunterliegenden Geschosse nicht ausreichend vor der Strahlung geschützt werden könnten. Das Geschoss unterhalb des Dachbodens sei breiter als der Estrichboden, und da die Abschirmung maximal so gross sein könne wie der Estrichboden, könnten damit die darunterliegenden Räume, so auch OMEN Nr. 01a, nicht abgeschirmt werden.
Und selbst wenn einige Dächer der Mansardendach-Gauben mit Blech verkleidet seien, strahle die Antenne seitlich in die verputzten Dachgauben, in die der Fassade vorgelagerten Erker und durch die Ziegel. Es handle sich dabei um eine sehr grosse Fläche, weshalb eine Abschirmung aus technischen Gründen nicht möglich sei. Zudem existierten im Innern des Standortgebäudes mit grosser Wahrscheinlichkeit Dachaufstiege und grössere Durchlässe nach unten. Entgegen der Vorinstanz sei es auch nicht notorisch, dass Materialien mit einem Dämpfungswert von 15 dB zur Abschirmung von Gebäuden existierten. Insgesamt sei es ungewiss, ob mit der geplanten Abschirmung der geltend gemachte Dämpfungswert von 15 dB erreicht werden könne.
3.5. Die beanstandeten Aspekte - die trigonometrische Situation, die Abdeckung der Erker, das Vorhandensein sowie Ausmass der Estrichaufgänge und der Dämpfungswert der Abdeckungsmaterialien - betreffen allesamt den Sachverhalt.
3.5.1. Die Annahme der Vorinstanz, wonach anhand der Baupläne keine trigonometrischen Abstrahlwinkel der Antennenmodule auszumachen seien, die an der Dämpfungsvorrichtung des gesamten Estrichbodens vorbei in den darunterliegenden Wohngeschossen eintreffen könnten, ist offensichtlich falsch. Wie auch das BAFU festhält, ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Plänen, dass die Dacherker des obersten Wohngeschosses des Standortgebäudes nicht komplett von der Abschirmung auf dem Estrichboden abgeschirmt werden. Die bildliche Darstellung in der Beschwerde unterschätzt allerdings die Ausmasse des Estrichbodens, weshalb ein kleinerer Teil des obersten Wohngeschosses von der Strahlung betroffen ist als die Beschwerdeführerin moniert, worauf auch das BAFU hinweist.
Aus der Vollzugshilfe Ziff. 2.3.1 und deren Änderungen ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass für die Abdeckung des Estrichs Materialien mit einem Dämpfungswert von 15 dB existieren.
3.5.2. Betreffend die Erker weist das BAFU darauf hin, dass diese mit Kupferblech bedacht seien, womit gemäss der Vollzugshilfe Ziff. 2.3.1 auch dort eine Abschirmung von 15 dB für eine Metallfassade geltend gemacht werden könne. Zudem bestünden die Erker aus "Beton/ Stein". Die Gebäudedämpfung für (Back) Stein betrage gemäss Vollzugshilfe Ziff. 2.3.1 5 dB. Würden die aufgeführten Dämpfungen für das Dach und die Seitenmauern der Erker berücksichtigt, ergeben die Berechnungen des BAFU, dass der AGW von 6 V/m überall eingehalten wird, auch in den Erkern.
Ob im Innern des Standortgebäudes tatsächlich Dachaufstiege und grössere Durchlässe auf den Estrich bestünden, die nicht abgeschirmt seien, sei ihm hingegen nicht bekannt, so das BAFU weiter. Aus den Plänen lasse sich das nicht herauslesen.
3.5.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellen die Luftaufnahmen, welche das BAFU als Grundlage für die Annahme, wonach die fraglichen Erker mit Kupferblech bedeckt seien, keinen ausreichenden Beweis dar. Ebenso stütze sich die Annahme des BAFU, wonach die Erker aus Beton/Stein bestünden, einzig auf die Angaben der Beschwerdegegnerin. Zudem dürfe es als gerichtsnotorisch gelten, dass Estriche normalerweise über Aufgänge zugänglich seien.
Tatsächlich kann betreffend die Estrichaufgänge davon ausgegangen werden, dass solche bestehen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist es kaum vorstellbar, dass der Estrichboden nicht mittels eines Aufgangs erschlossen ist und auch die bei den Akten liegenden Pläne, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Replik verweist, legen dies nahe. Jedoch befindet sich der Estrichaufgang unterhalb der Antenne, wo die rechnerische Prognose die tatsächliche Strahlung erfahrungsgemäss wesentlich überschätzt, weil die Richtungsabschwächung für die Berechnung auf 15 dB begrenzt wird (vgl. Urteil 1C_125/2024 vom 12. Mai 2025 E. 5.3 sowie vorne E. 3.2).
Bezüglich der Abdeckung der Erker mit Kupferblech ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Baurekursgericht in seinem Entscheid vom 12. Juli 2024 von einer solchen ausgegangen ist (E. 4.2) und die Beschwerdeführerin dies nicht in Abrede gestellt hat.
Alleine gestützt auf die Aussage der Beschwerdegegnerin lässt sich hingegen nicht abschliessend feststellen, ob das Mauerwerk des Erkers tatsächlich aus Beton/Stein besteht, wie das BAFU annimmt. Angesichts der bei den Akten liegenden Fotos des Standortgebäudes wäre es aber zumindest erstaunlich, wenn dieses nur in Holz oder ähnlichem Material ausgeführt wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt.
3.5.4. Insgesamt kann der Sachverhalt betreffend die Estrichaufgänge sowie die Ausführung des Mauerwerks der Erker nicht abschliessend festgestellt werden. Da es sich dabei aber um kleinere Unklarheiten handelt, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, um von der Einschätzung der Fachbehörde des Bundes abzuweichen, wonach bei den Berechnungen gestützt auf die Vollzugsempfehlung der AGW aufgrund der bestehenden Dämpfungen überall beim Standortgebäude eingehalten werde - auch in den Erkern.
3.6. Aber selbst wenn sich die verschiedenen beanstandeten Aspekte des Sachverhalts wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht präsentieren würden, hätte dies keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens (vorne E. 2.2), denn die rechnerische Prognose würde so oder anders keine Überschreitung des Grenzwerts an OMEN Nr. 01a ergeben (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.6.1. Das BAFU hielt in seiner Stellungnahme nämlich zusätzlich fest, dass unter Berücksichtigung der neuen Summe für vertikale und horizontale Richtungsabschwächung von maximal 30 dB gemäss den Änderungen der Vollzugshilfe Kap. 1.1 der AGW selbst ohne Abschirmung des Estrichgeschosses und ohne Berücksichtigung der Gebäudedämpfung der Erker (Kupfer oder Backstein) überall auf dem obersten Wohngeschoss eingehalten werde. Daraus könne geschlossen werden, dass die Strahlung der bewilligten Anlage im Standortgebäude den AGW nicht überschreite.
Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, zu den diesbezüglichen Ausführungen des BAFU und den Änderungen der Vollzugshilfe, die sich während des kantonalen Verfahrens ergeben haben, Stellung zu nehmen. Sie macht aber nicht geltend, die Anpassungen an der Vollzugshilfe hätten sich in einer Art und Weise auf die angefochtene Baubewilligung ausgewirkt, dass diese rechtswidrig geworden wäre.
Es bestehen für das Bundesgericht deshalb keine triftigen Gründe, um von den überzeugenden Ausführungen des BAFU abzuweichen.
3.6.2. Der der Messung innewohnenden Ungenauigkeit wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass bereits bei 80 % der erlaubten Feldstärke eine Nachmessung angeordnet wird, womit die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt wird (Vollzugshilfe, Ziff. 2.1.8, S. 20). Eine solche wurde in der Baubewilligung denn auch bereits angeordnet. Sollte sich herausstellen, dass die Grenzwerte überschritten werden, obschon die Vorinstanz ebenfalls eine flächendeckende Abschirmung des Estrichbodens mit einer Dämpfungswirkung von mindestens 15 dB angeordnet hat, müsste die Sendeleistung reduziert werden.
3.6.3. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die rechnerische Strahlungsprognose die Einhaltung des Anlagegrenzwertes bejahte.
4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching