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1C_538/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_538/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St.Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Entzug der Kontrollschilder (Abschreibung des Rekursverfahrens),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin, vom 3. September 2026 (B 2026/135).

Erwägungen:

1. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen forderte A.________ mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 im bei ihr hängigen Rekursverfahren betreffend Entzug der Kontrollschilder auf, bis zum 22. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und die angefochtene Verfügung einzureichen, andernfalls das Verfahren abgeschrieben werde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 schrieb sie das Verfahren androhungsgemäss als erledigt ab, nachdem A.________ innert der angesetzten Frist weder den Kostenvorschuss geleistet noch die angefochtene Verfügung eingereicht hatte.

2. Gegen die Verfügung der Verwaltungsrekurskommission vom 1. Juli 2026 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2026 wies ihn die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin darauf hin, dass seine Beschwerde weder einen ausdrücklichen Antrag noch Ausführungen dazu enthalte, aus welchen Gründen die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs nicht mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses hätte abschreiben dürfen, und gab ihm Gelegenheit, seine Beschwerde bis zum 31. August 2026 mit Anträgen und einer Begründung zu ergänzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge gingen beim Verwaltungsgericht am 29. Juli, 25. August und 2. September 2026 Schreiben von A.________ mit Beilagen ein. Mit Entscheid vom 3. September 2026 trat die Abteilungspräsidentin androhungsgemäss und im vereinfachten Verfahren ohne Kostenfolge auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, die Eingabe vom 1. Juli 2026 wie auch die erwähnten weiteren Eingaben von A.________ enthielten in Bezug auf die Abschreibungsverfügung der Verwaltungsrekurskommission offensichtlich keine hinreichende Begründung.

3. Mit Eingabe vom 15. September (Postaufgabe 18. September) 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht, soweit hier von Interesse, Beschwerde gegen den Entscheid der Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2026.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (massgebliches) Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht näher und sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen haben sollte, indem sie aus dem genannten Grund auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Ebenso wenig substanziiert er seinen gegenüber der entscheidenden Abteilungspräsidentin erhobenen Vorwurf der Befangenheit in der genannten Weise oder zeigt er in dieser Weise auf, inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein sollte, obschon im angefochtenen Entscheid auf eine Kostenerhebung verzichtet wurde und er nicht anwaltlich vertreten war, mithin ein allfälliges Gesuch um unentgeltliches Rechtspflege gegenstandslos war. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer materiell zum Entzug der fraglichen Kontrollschilder äussert, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Damit ist ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann umständehalber jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos. Es wäre im Übrigen infolge Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 1C_538/2026
Termes actifs:
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