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1C_545/2026BGEx
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1C_545/2026

Urteil vom 30. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorien A (35kW) und B gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 11. Juni 2026 ab. Dagegen gelangte A.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Unter anderem ersuchte er dort am 29. Juli 2026 um sofortige superprovisorische Aufhebung der Fahrsperre sowie eventualiter um unverzüglichen Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Am 5. August 2026 wies die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. August 2026 wies das Gericht die Beschwerde ab.

2. Mit Eingabe vom 19. August 2026 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht um Wiedererwägung des Entscheids vom 18. August 2026 sowie um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Schreiben vom 20. August 2026 teilte ihm das Verwaltungsgericht unter anderem mit, der Rechtsbehelf der Wiedererwägung sei nur in der verwaltungsinternen Rechtspflege zugelassen. Gerichtsurteile würden nicht in Wiedererwägung gezogen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Revision - die dann aber ein formelles ausserordentliches Rechtsmittel darstelle - gegeben seien. Auf Revisionsbegehren werde nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können (unter Verweis auf Art. 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Da die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht noch offen stehe, leite es die Eingabe vom 19. August 2026 nicht zur weiteren Prüfung an das Bundesgericht weiter. In der Folge erhob A.________ am 1. September 2026 im Zusammenhang mit dieser Eingabe Beschwerde beim Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Mit Urteil 1C_465/2026 vom 4. September 2026 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein, ohne Kosten zu erheben.

3. Mit Eingabe vom 15. September 2026 gelangte A.________erneut an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, dieses habe festzustellen, dass es das Verbot der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung verletzt habe. Ausserdem ersuchte er erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Schreiben vom 16. September 2026 teilte ihm das Verwaltungsgericht mit, es sei nicht zuständig für die Prüfung von Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden, die sich gegen das Verwaltungsgericht selbst richteten. Das hierfür zuständige Bundesgericht habe sodann bereits festgestellt, dass er nicht darlege, inwiefern es verfassungswidrig gehandelt haben solle. Unter diesen Umständen verzichte es auf eine Weiterleitung seiner Eingabe an das Bundesgericht. Soweit er in dieser Eingabe erneut die Anordnung superprovisorischer Massnahmen beantrage, sei es dafür (ebenfalls) nicht zuständig. Im Entscheid vom 18. August 2026 habe es keinen Entscheid in der Hauptsache (betreffend Erteilung Lernfahrausweis) gefällt, sondern einzig über die Rechtmässigkeit der von der Verwaltungsrekurskommission abgewiesenen Anträge auf Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen befunden. Verfügungen und Rechtsmittelentscheide betreffend vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen beruhten auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, seien vorläufiger Natur und erwüchsen nicht in (materielle) Rechtskraft. Sie könnten daher jederzeit angepasst werden, um neuen Entwicklungen in der Beweislage, aber auch tatsächlichen Änderungen der involvierten Interessen oder der Prozessaussichten Rechnung zu tragen. Es stehe A.________ bei entsprechenden Veränderungen deshalb im Hauptverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission offen, erneut vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.

4. Mit Eingabe vom 23. September 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht erneut Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen das Verwaltungsgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.

5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern massgebliches Recht verletzt ist. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1).

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht unter anderem vor, er habe dem Verwaltungsgericht am 15. September 2026 eine umfassende "Rechtsverweigerungsrüge" inklusive eines unmissverständlichen Ultimatums bis zum 21. September 2026 eingereicht. Das Verwaltungsgericht habe dieses Ultimatum sowie die "detaillierte klinische Risikomatrix" verstreichen lassen. Das wochenlange Aussitzen dringlicher medizinischer Fakten trotz des Bundesgerichtsurteils 1C_465/2026 vom 4. September 2026 stelle eine qualifizierte, verfassungswidrige Rechtsverweigerung dar. Als unumstösslicher Beweis für diese qualifizierte Rechtsverweigerung werde das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2026 angerufen. Die darin vorgebrachten formalistischen Zuständigkeitsausreden verletzten die Bundesverfassung in schwerwiegender Weise.

Dies führt der Beschwerdeführer in der Folge näher aus. Weder mit den entsprechenden Vorbringen noch mit seinen weiteren Ausführungen vor Bundesgericht setzt er sich allerdings sachgerecht mit dem fraglichen Schreiben des Verwaltungsgerichts auseinander und legt im Einzelnen und konkret dar, dass das Verwaltungsgericht damit bzw. mit dem entsprechenden Vorgehen unter den gegebenen Umständen eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen hätte. Er begnügt sich letztlich vielmehr im Wesentlichen damit, gestützt auf seine als richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge eine derartige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu behaupten, ohne dies in der genannten Weise darzutun, wobei er das Schreiben des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Argumentation teilweise offenkundig unzutreffend interpretiert. Seine im Kern appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten im erwähnten Sinn erhöht sind. Dasselbe gilt, soweit er dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots vorwirft, ohne dies näher zu begründen. Soweit er sich materiell zur Frage der Erteilung des fraglichen Lernfahrausweises bzw. zu damit zusammenhängenden Fragen äussert, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung hinaus.

Damit ist ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm mit sofortigem, superprovisorischem "Blitz-Entscheid" die temporäre Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge/Mofas zu erteilen und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, die Lernfahrausweise der Kategorien A (35 kW) und B vorsorglich per sofort auszuhändigen, ist damit gegenstandslos, ebenso sein Gesuch, das Verwaltungsgericht anzuweisen, dem Bundesgericht unverzüglich die vollständigen Akten herauszugeben. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig; ein Verzicht auf eine Kostenerhebung ist mit Blick auf das im vorliegenden Zusammenhang bereits ergangene Urteil 1C_465/2026 vom 4. September 2026 und die darin enthaltenen Ausführungen namentlich zu den Begründungsanforderungen nicht mehr gerechtfertigt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 1C_545/2026
Termes actifs:
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