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1F_19/2019BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

1F_19/2019

Urteil vom 24. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_123/2019 vom 4. März 2019.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2019 (1C_123/2019) auf eine von A.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 15. April 2019 "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_123/2019 vom 4. März 2019 erhob;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe vom 15. April 2019 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 1F_19/2019
Termes actifs:
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