Aller à la liste des résultats
Filtres avancés
2C_196/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_196/2026

Urteil vom 11. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni J., nebenamtliche Bundesrichterin Hänni D.,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Wegweisung aus dem Schengen-Raum,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Februar 2026 (VB.2026.00040).

Sachverhalt:

Faits

A. Der 1998 geborene A.________, Staatsangehöriger Vietnams, heiratete im Juli 2023 in Tschechien die tschechische Staatsangehörige B.________ (geb. 2004). Letztere war bereits am 17. Mai 2023 in die Schweiz eingereist und erhielt am 24. Juli 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. A.________ reiste am 1. August 2023 von Polen in die Schweiz ein und erhielt am 15. Dezember 2023 eine bis zum 31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

B. B.a. Im August 2024 leitete das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen betreffend den Verdacht auf eine Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 widerrief es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________. Das Migrationsamt wies A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis zum 26. August 2025, um die Schweiz zu verlassen. Im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisefrist drohte es ihm die Anordnung von Zwangsmassnahmen an.

B.b. Einen dagegen am 30. Juli 2025 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 ab und setzte A.________ eine Frist bis 2. Februar 2026 zum Verlassen der Schweiz und auch des Schengen-Raums. Es erwog unter anderem, A.________ habe in der Rekursschrift angegeben, sich scheiden lassen zu wollen, weshalb sein aus der Ehe abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht - ungeachtet der Frage, ob eine Scheinehe vorliege - dahingefallen sei.

B.c. Am 16. Januar 2026 führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Dezember 2025. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2026 im Sinn der Erwägungen ab, soweit es darauf eingetreten ist.

In seinen Erwägungen hielt es unter anderem fest, A.________ habe sich bereits am 13. August 2025 persönlich per 31. August 2025 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde U.________ abgemeldet und sei in die Slowakei ausgereist. Folglich bestehe kein aktuelles und praktisches Interesse mehr am Antrag, die Ausreisefrist sei neu anzusetzen; insoweit könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Daran ändere auch nichts, dass A.________ am 14. Januar 2026 ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, das mit Verfügung vom 16. Januar 2026 abgelehnt worden sei.

Des Weiteren erwog das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion, dass das Rechtsschutzinteresse von A.________ mit seiner Abmeldung und Ausreise aus der Schweiz per 31. August 2025 während des hängigen, mit Rekurs vom 30. Juli 2025 eingeleiteten Rekursverfahrens dahingefallen sei. Als die Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2025 ihren materiellen Entscheid gefällt habe, habe es also an einer Prozessvoraussetzung gefehlt. Im Wissen um diese Umstände hätte die Sicherheitsdirektion den Rekurs als gegenstandslos geworden abschreiben müssen, statt den Rekurs abzuweisen und eine neue Ausreisefrist anzusetzen. In solchen Situationen gelte es, so schliesst das Verwaltungsgericht für das eigene Verfahren, die Beschwerde "im Sinn der Erwägungen" abzuweisen, womit die Anordnung gemäss Ausgangsverfügung des Migrationsamts bestehen bleibe.

C. Mit Eingabe vom 1. April 2026 führt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2026 "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten resp. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht mit der Anweisung, es sei materiell zu beurteilen, ob er verpflichtet sei, neben der Schweiz auch den Schengen-Raum zu verlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass das verwaltungsgerichtliche Nichteintreten insoweit Bundesverfassungsrecht verletze. Ferner seien die Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und eventualiter sei ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Er ersucht ausserdem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter im bundesgerichtlichen Verfahren.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Letzteres tut auch die Sicherheitsdirektion, während sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt einleitend zum Ausdruck, dass sich seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stehe für die strittigen Punkte nicht zur Verfügung - auf "die angesetzte Ausreisefrist sowie die im Rekursentscheid zusätzlich angeordnete Verpflichtung, nicht nur die Schweiz, sondern auch den Schengen-Raum zu verlassen", beschränke. Der "ausländerrechtliche Bewilligungskomplex" sei nur "mittelbar berührt".

In der Sache geht es vor Bundesgericht demnach nur noch um die Wegweisung des Beschwerdeführers, konkret um die Ausreisefrist und die Ausweitung der Wegweisung auf den Schengen-Raum, sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Ausländerrechts (Art. 82 lit. a BGG). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend die Wegweisung. Wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit vorliegend ausgeschlossen - im Übrigen auch bezüglich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urteil 2D_12/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 1.1). Hingegen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) grundsätzlich offen (Urteile 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1; 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.1)

1.2. Die vom Beschwerdeführer erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 145 I 239 E. 5.3.3; 136 I 323 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteil 2C_295/2026 vom 20. Mai 2026 E. 5.1). Die beschwerdeführende Person kann namentlich Verfahrensgarantien anrufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und welche das Bundesgericht losgelöst von der Frage in der Sache selbst prüfen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; vgl. Urteile 2C_537/2025 vom 19. März 2026 E. 1.2.2; 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.4.1; 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf diese Praxis und macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Verfahrensgarantien missachtet und so eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Die frist- und formgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als zulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 42 BGG); auf sie ist einzutreten.

2. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; 144 III 120 E. 3.4.3). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und deutlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; Urteil 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz laut Art. 118 Abs. 2 BGG von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht.

3. Der Beschwerdeführer führt gegen das angefochtene Urteil aus, die Sicherheitsdirektion habe im Gegensatz zum Migrationsamt nicht nur eine Wegweisung aus der Schweiz, sondern auch eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum angeordnet. Damit habe sie den Streitgegenstand erweitert. Vor dem Verwaltungsgericht habe er diesen Streitpunkt gerügt. Trotzdem habe sich dieses damit nicht auseinandergesetzt. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und einer formellen Rechtsverweigerung gleich (Art. 29 Abs. 1 BV).

Die Nicht-Behandlung einer in der Beschwerde vor der Vorinstanz klar formulierten Rüge verstosse ausserdem - so der Beschwerdeführer weiter - gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Überdies komme es einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts gleich, wenn die Vorinstanz ohne nähere Prüfung annehme, die zusätzliche Schengen-Raum-Wegweisung entfalte keinerlei eigenständige Wirkung mehr. Insgesamt hätte die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer den Rekursentscheid aufheben müssen und nicht bloss die Beschwerde "im Sinn der Erwägungen" abweisen dürfen.

3.1. Es liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 152 II 1 E. 3.3.4; 151 II 120 E. 6.9.1; je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1).

3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am Rekursentscheid sei während des hängigen Rekursverfahrens aufgrund seiner Abmeldung und Ausreise aus der Schweiz entfallen. Ebenso führt sie zutreffenderweise aus, der Rekurs des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsdirektion hätte somit als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen.

In der Folge hob die Vorinstanz den Rekursentscheid jedoch nicht auf, sondern wies lediglich die Beschwerde des Beschwerdeführers "im Sinne der Erwägungen" ab. Damit bleibt der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025 bestehen. Dieser enthält nebst der Wegweisung aus der Schweiz auch eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Während die Wegweisung aus der Schweiz durch die Abmeldung sowie die Ausreise aus der Schweiz vollzogen und somit gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG), trifft dies nach Angaben des Beschwerdeführers nicht auf die verfügte Wegweisung aus dem Schengen-Raum zu. Vielmehr verfüge er über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel, den er der Vorinstanz auch vorgelegt habe, womit die Wegweisung aus dem Schengen-Raum rechtswidrig sei.

Ob dies tatsächlich zutrifft, ist eine materielle Frage bezüglich der Wegweisung, die das Bundesgericht nicht behandelt (vgl. oben E. 1.2). Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass seine diesbezügliche, vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge von dieser überhaupt nicht behandelt wurde. Tatsächlich enthalten die vorinstanzlichen Erwägungen keinen einzigen Satz bezüglich der Wegweisung aus dem Schengen-Raum, obschon diese infolge Nichtaufhebens des Entscheids der Sicherheitsdirektion weiterhin Gültigkeit hat. Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

3.3. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie die Rüge bezüglich der Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht behandelt hat, ohne aber den Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache diesbezüglich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer macht noch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend, da ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren verweigert habe. Im Rahmen der Rückweisung wird die Vorinstanz auch den Kosten- und Entschädigungspunkt neu zu beurteilen haben, womit sich die Behandlung der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers erübrigt. Bei ihrer Beurteilung wird sie zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bereits während des hängigen Rekursverfahrens verlassen hat, dies jedoch anscheinend der Rekursinstanz nicht von sich aus mitgeteilt hat. Dieses Unterlassen bzw. diese allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht hat dazu geführt, dass die Sicherheitsdirektion überhaupt einen materiellen Rekursentscheid gefällt hat. Hätte der Beschwerdeführer die Sicherheitsdirektion über seine Ausreise informiert, hätte diese den Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben und die strittigen Anordnungen rund um die Wegweisung gar nicht erst getroffen, womit der Beschwerdeführer auch keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hätte erheben müssen. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers bereits als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann oder lediglich den speziellen Umständen geschuldet ist, hat die Vorinstanz zu beurteilen.

5. Nach dem Gesagten is t die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zur erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG), wobei diese direkt an seinen Rechtsbeistand auszurichten ist. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2026 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: E. Braun

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 2C_196/2026
Termes actifs:
Rien à afficher
Jurisprudence la plus récente