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2C_432/2026BGEx
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2C_432/2026

Urteil vom 1. Oktober 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt Rheinfelden, handelnd durch den Gemeinderat,
Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Klageverfahren betreffend Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 15. Juli 2026 (WKL.2026.5).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 17. April 2026 beantragte A.________, es sei die Einwohnergemeinde der Stadt Rheinfelden zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 505.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2026. Eventualiter sei der Schaden nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

Mit Verfügung vom 20. April 2026 forderte der instruierende Verwaltungsrichter A.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Daraufhin stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 24. April 2026 abgewiesen wurde. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 setzte der instruierende Verwaltungsrichter A.________ eine letzte Frist von zehn Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses an. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eingetreten werde.

Am 3. Juli 2026 stellte A.________ ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

1.2. Mit Urteil vom 15. Juli 2026 trat das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Juli 2026 sowie auf die Klage nicht ein, da keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2026 dargetan worden seien und A.________ den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt habe.

1.3. A.________ erhebt mit elektronischer Eingabe vom 26. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Juli 2026 materiell eintrete und neu entscheide. Eventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, wonach auf seine Staatshaftungsklage nicht eingetreten wurde, aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, nach korrekter Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege neu über das Verfahren zu entscheiden. Wiederum eventualiter sei die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 800.-- angemessen herabzusetzen. Prozessual beantragt er, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Vorliegend geht es um eine Staatshaftungsangelegenheit. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 85 BGG gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Ansonsten steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.1).

Gemäss dem angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert Fr. 505.-- und liegt somit unter dem Streitwert von Fr. 30'000.--. Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen könnte, macht der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen.

2.2. Zur Verfügung steht somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).

3. Der Beschwerdeführer rügt primär die Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

3.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das erste Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit separat eröffneter Verfügung des Einzelrichters vom 24. April 2026 abgewiesen hat. In dieser aktenkundigen Verfügung hat das Verwaltungsgericht die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss kantonalem Recht (bzw. gemäss Art. 29 Abs. 3 BV) besteht, d.h. wenn die Partei bedürftig ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es hat sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Konkret hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer die von ihm beanstandeten Unzulänglichkeiten, so insbesondere die Kürzung der Sozialhilfe, mittels Beschwerde geltend machen müsse. Es sei nicht zulässig, bei bestehender Beschwerdemöglichkeit zusätzlich oder alternativ zur Beschwerde eine Staatshaftungsklage einzureichen.

3.2. Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben, doch kann sie grundsätzlich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. u.a. Urteile 1C_80/2025 vom 30. April 2025 E. 1; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beschränkt sich allerdings darauf, zu behaupten, dass seine Klage nicht aussichtslos gewesen sei. Dabei weist er auf Kürzungen seiner Sozialhilfe im Zusammenhang mit KVG-Prämien hin, die nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung vorgenommen worden seien. Dies habe zur Einleitung einer Betreibung geführt, was belege, dass ein konkreter finanzieller Nachteil eingetreten sei. Somit habe "ein konkreter Sachverhalt, ein behaupteter Schaden und ein möglicher Zusammenhang zwischen der Behandlung der KVG-Prämien durch den Sozialdienst und den daraus entstandenen Kosten" bestanden.

Damit legt der Beschwerdeführer indessen primär seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit seiner Klage konkret einzugehen. Dies reicht nicht aus, um eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) genügenden Weise darzutun. Folglich entbehrt die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch vorwirft, sie sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht auf sein zweites Gesuch (vom 3. Juli 2026) um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, ist Folgendes festzuhalten:

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2026 dargetan worden und solche seien auch nicht ersichtlich.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Begründung zu formalistisch sei, da sie dazu führe, dass seine Klage nicht materiell behandelt werde, genügen einmal mehr nicht, um eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Ebenfalls unsubstanziiert bleiben die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Denn es genügt nicht, zu behaupten, die Vorinstanz habe nicht erläutert, weshalb die Sozialhilfeabhängigkeit, die Betreibung wegen KVG-Prämien und die fehlende Verfügung über die Behandlung der Prämien keine relevante Grundlage für die erneute Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellen sollten. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer dartun müssen, welche Umstände die Vorinstanz konkret nicht beachtet habe und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die Wiedererwägung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt hätte. Soweit er dem Verwaltungsgericht (sinngemäss) vorwirft, es habe seine finanziellen Verhältnisse nicht geprüft, ist er darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.1 hiervor).

4. Weitere Verletzungen verfassungsmässiger Rechte macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dabei ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit, deren Verletzung er im Zusammenhang mit der ihm auferlegten Gerichtsgebühr rügt, kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz darstellt (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2).

5.

5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Auf die Eingabe ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.

5.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich sinngemäss lediglich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 2C_432/2026
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