2C_505/2026
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1965) ersuchte am 26. August 2024 am Schalter der Einwohnerkontrolle B.________ mündlich um Eintragung ins Einwohnerregister der Gemeinde B.________. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er wohne zwar in einem Wohnmobil und halte sich in Frankreich auf, unterstütze aber seine Tochter, die bei der Mutter in B.________ lebe, und komme hierfür zwischendurch nach B.________.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 lehnte die Gemeinde B.________ das Gesuch von A.________ um Eintragung ins Einwohnerregister ab. Sie begründete die Ablehnung mit dem Fehlen eines räumlichen Anknüpfungspunktes sowie des Willens des dauernden Verbleibens.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. September 2025 und das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit Urteil vom 27. Juli 2026 ab.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 25. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und es sei die Einwohnergemeinde B.________ anzuweisen, ihn mit dem Hauptwohnsitz im Einwohnerregister der Gemeinde B.________ einzutragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4; 140 III 86 E. 2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in Bezug auf den Verfahrensgegenstand erwogen, dass es um den melderechtlichen (öffentlich-rechtlichen) und nicht um den zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (SR 210) gehe. Von diesem polizeilichen Domizil abzugrenzen seien Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil oder der Stimmrechtswohnsitz. Sodann hat das Kantonsgericht gestützt auf Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 321.02) bzw. § 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Harmonisierung amtlicher Register vom 25. Mai 2009 (Registergesetz/LU; SRL Nr. 25) erwogen, dass als Niederlassungsgemeinde jene Gemeinde gelte, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritter erkennbar sein müsse.
Im konkreten Fall ist das Kantonsgericht gestützt auf die Aktenlage und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt seien. Namentlich ergebe sich - auch unter Berücksichtigung der Wohnform des Beschwerdeführers ("Zuhause auf Rädern") - kein nach aussen objektiv wahrnehmbarer tatsächlicher Aufenthalt in der Gemeinde B.________. Auch vermöge die Unterstützung seiner Tochter, für welche er die alleinige Obhut habe, die aber inzwischen bei der Mutter lebe, kein Domizil zu begründen. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte, so insbesondere die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV), der Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), unter den konkreten Umständen keinen Anspruch auf Registereintragung einräumen würden.
2.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach in seinem Fall kein tatsächlicher Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens erkennbar sei, offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sei (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 160 E. 3; 140 III 264 E. 2.3). Soweit er vorbringt, die Vorinstanz verfalle in einen "unheilbaren Rechtswiderspruch", weil sie einerseits ausdrücklich die Niederlassung im Kanton Luzern bestätige und andererseits ihm den Wohnsitz an seinem tatsächlichen Betreuungsort verweigere, sind seine Ausführungen kaum nachvollziehbar und genügen nicht, um die (sinngemäss) erhobene Willkürrüge qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Ebenfalls unsubstanziiert bleibt die Rüge der Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV), zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, "das Erfordernis einer klassischen Mietwohnung als zwingende Voraussetzung für die Registereintragung" stelle eine unzulässige Einschränkung der Niederlassungsfreiheit für Personen dar, die alternative oder mobile Wohnformen nutzen würden. Dass die Vorinstanz die Eintragung ins Einwohnerregister vom Vorliegen einer Mietwohnung abhängig gemacht hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil in keiner Weise. Vielmehr hat sie festgehalten, es sei nicht erforderlich, dass zwingend eine räumliche Verbindung zwischen der zu registrierenden Person und einem in der Gemeinde stehenden Gebäude bzw. einer Wohnung gegeben sein müsse. Weiter reicht die Behauptung, das Verweigern der wohnsitzmässigen Registrierung am Erziehungs- und Betreuungsort seiner Tochter gefährde die ordnungsmässige Ausübung des Familienlebens nicht aus, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich - unter Hinweis auf Art. 39 BV - die Verletzung seiner politischen Rechte geltend macht, legt er in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie erwogen hat, dass Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) auch für Fahrende und unabhängig von der melderechtlichen Niederlassung den politischen Wohnsitz sicherstelle. Die von ihm ins Recht gelegten Schreiben der Gemeinde B.________ vom 18. August 2026 und der Gemeinde C.________ (undatiert), mit welchen dem Beschwerdeführer die Aufnahme in das jeweilige Stimmregister verweigert wurde, sind (auch nach Angaben des Beschwerdeführers) nach dem angefochtenen Urteil entstanden und stellen unzulässige echte Noven dar (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2), wobei festzuhalten ist, dass deren Berücksichtigung nichts an der vorstehenden Beurteilung ändern würde.
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die vorliegende Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov