Aller à la liste des résultats
Filtres avancés
2C_513/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_513/2026

Urteil vom 16. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Céline Martin und Tatjana Wingeier, Rechtsanwältinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. August 2026 (A-1235/2025).

Sachverhalt:

Faits

A. Am 26. September 2023 richtete die zuständige peruanische Behörde (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1) ein Amtshilfeersuchen betreffend die B.________SAC (nachfolgend: betroffene Person) für das Steuerjahr 2019 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die Informationsinhaberin in der Schweiz sei die A.________ AG.

Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, es handle sich bei der A.________ AG sowie der B.________SAC um zwei verbundene Gesellschaften. Die Transaktionen zwischen den beiden müssten dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Für diese Überprüfung sei die ersuchende Behörde auf Informationen von der A.________ AG angewiesen.

B. Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2025 kam die ESTV nach erfolgter Prüfung des Amtshilfeersuchens zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei. Die ESTV ordnete die Übermittlung der von der A.________ AG und der Steuerverwaltung des Kantons Zug bereitgestellten Informationen an die ersuchende Behörde an. Gegen die Schlussverfügung vom 22. Januar 2025 erhob die A.________ AG am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Mit Urteil vom 14. August 2026, zugestellt am 19. August 2026, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zwar ab, soweit es darauf eintrat. Es wies die ESTV indes an, die ersuchende Behörde explizit darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürften und gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten seien.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2026 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 14. August 2026 sowie der Schlussverfügung der ESTV vom 22. Januar 2025. Das Amtshilfeersuchen sei abzuweisen und es seien keine Informationen an die peruanische Steuerbehörde zu übermitteln. Im Weiteren stellt die Beschwerdeführerin Eventual- und Subeventualanträge.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 152 II 325 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).

1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 i.f.; 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_470/2025 vom 8. September 2025 E. 1.1.1).

1.2. Die ersten beiden von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen betreffen die Anforderungen an die Begründung des Amtshilfeersuchens und an die Plausibilisierung der voraussichtlichen Erheblichkeit. Sie wirft die ( erste) Frage auf, ob an die Substanziierung des Amtshilfeersuchens und an die Plausibilisierung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Verrechnungspreisen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (und wenn ja, welche), wenn der ersuchende Staat im Rahmen des umgesetzten OECD-Standards (Country-by-Country-Reporting) nachweislich dokumentiert ist. Zweitens fragt sie, ob Informationsersuchen eines derart dokumentierten Staats gestützt auf die vorliegende Country-by-Country-Reporting-Dokumentation zu substanziieren sind, sprich inwiefern die ersuchten Informationen konkret benötigt werden, um eine bestimmte in der Country-by-Country-Reporting-Dokumentation dargelegte Funktions- und Risikoallokation zu verifizieren, oder ob ein Staat völlig unabhängig von der vorliegenden Dokumentation beliebige Detailunterlagen verlangen darf.

1.2.1. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit einen möglichst umfassenden Informationsaustausch gewährleisten. Dabei ist es den Vertragsstaaten klarerweise nicht gestattet, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 f.; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Hingegen spielt es im Grundsatz keine Rolle, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind. Es liegt grundsätzlich nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Ansicht ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrunde liegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle der Steuerbehörden des ersuchten Staats beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Plausibilität des Amtshilfeersuchens (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile 2C_234/2025 vom 19. März 2026 E. 3.3.2; 2C_670/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.3.1.1; 2C_120/2025 vom 4. März 2025 E. 1.2.1).

1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, das vorliegende Amtshilfeersuchen bezeichne die ersuchende Behörde, die betroffene Person, die zu untersuchende Steuerperiode 2019 und die betroffene Gewinnsteuer. Es umschreibe die verlangten Informationen und Unterlagen sowie den dazugehörigen Anhang und nenne die in der Schweiz ansässige Beschwerdeführerin als Informationsinhaberin. Ferner lege die ersuchende Behörde den Steuerzweck dar: Sie wolle die Funktionen und Risiken der beteiligten Gesellschaften sowie die Verrechnungspreise der bezeichneten Transaktionen überprüfen. Dabei verweise sie auf die Diskrepanzen zwischen den Angaben der betroffenen Person und den geprüften Finanzberichten hinsichtlich deren Funktion als Kommissionärin sowie auf Anhaltspunkte dafür, dass diese als eigenständiges Exportunternehmen aufgetreten sei. Die zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kunden vereinbarten Preise seien für die Prüfung des Fremdvergleichsgrundsatzes erforderlich. Die ersuchende Behörde bestätige ausserdem, dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und die in ihrem Staatsgebiet verfügbaren Mittel ausgeschöpft seien. Damit enthalte das Amtshilfeersuchen alle formellen Angaben gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC (vgl. E. 3.1.3 des angefochtenen Urteils).

1.2.3. Für die Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen ist es massgebend, ob es der ESTV respektive der Vorinstanz möglich gewesen ist, gestützt auf die Angaben im Amtshilfeersuchen die erforderliche Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. E. 1.2.1 i.f. hiervor). Ob die Angaben im Amtshilfeersuchen hinreichend substanziiert sind, damit die ESTV die Plausibilität des Amtshilfeersuchens überprüfen kann, ist im Grundsatz - d. h. auch bei Verrechnungspreisfällen - jeweils im Einzelfall zu beurteilen und betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vorinstanz bejaht gestützt auf die soeben zitierte Erwägung (vgl. E. 1.2.2 hiervor), dass das Amtshilfeersuchen hinreichend begründet ist und die Einhaltung des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen ohne Weiteres überprüfen lasse. Die aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Substanziierung des Amtshilfeersuchens und an die Plausibilisierung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Verrechnungspreisen zu stellen sind, lässt sich somit anhand der bestehenden Rechtsprechung klären. Auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt die Vorinstanz denn auch ausführlich Bezug (vgl. E. 2.3.1 ff. des angefochtenen Urteils). Ausserdem hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach umfassend zum Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verrechnungspreise geäussert (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3; Urteile 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1 ff.; 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.3.1 ff.; 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3).

1.2.4. Nach dem Dargelegten handelt es sich bei den ersten beiden Fragen um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG.

1.3. Die Beschwerdeführerin legt dem Bundesgericht im Weiteren die dritte Frage vor, welche Anforderungen an das Beweismass betreffend die Unrichtigkeit der Angaben der ersuchenden Behörde zu stellen sind, wenn es aufgrund des Umfangs und Detailgrads der verlangten Informationen um einen Fall eines weitgehenden Eingriffs in die Rechte der Informationsinhaberin geht, und welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Sachlage hinsichtlich der Mitwirkung der ESTV und der Anforderungen an die materielle Prüfung des Amtshilfeersuchens ergeben. Sie möchte viertens wissen, ob die betroffene Person die Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staats vollständig beweisen muss, oder ob es genügt, dass plausibel aufgezeigt werden kann, dass konkrete Zweifel bestehen, welche die ESTV zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie vor der Übermittlung der Informationen zu weiteren Abklärungen mit dem ersuchenden Staat und allfälligen weiteren Mitwirkungshandlungen verpflichtet ist. Fünftens unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Frage, ob in einer solchen Konstellation erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der voraussichtlichen Erheblichkeit und der Subsidiarität gelten, weil der ersuchte Staat nicht mehr ohne Weiteres auf die Darstellung des ersuchenden Staats abstellen darf.

1.3.1. Nach dem (völkerrechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) wird vermutet, dass ein staatsvertraglich gebundener Staat nach Treu und Glauben handelt. Im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bedeutet diese Vermutung, dass der ersuchte Staat auf die Angaben des ersuchenden Staats vertraut (sogenanntes Vertrauensprinzip; vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1). Zwar steht es dem ersuchten Staat offen, zu prüfen, ob die erbetenen Informationen für den vom ersuchenden Staat angestrebten steuerlichen Zweck voraussichtlich erheblich sind. Allerdings verpflichtet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip ihn im Grundsatz dennoch, sich auf die Angaben zu verlassen, die der ersuchende Staat mitteilt (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 161 E. 2.1.3; 142 II 218 E. 3.3). Das Vertrauensprinzip schliesst daher nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen bestehen. Die Vermutung des guten Glaubens kann jedoch nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; Urteil 2C_120/2025 vom 4. März 2025 E. 1.3.1).

1.3.2. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen zum Beweismass, das im Rahmen des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips gelte, um die Verlässlichkeit der Angaben der ersuchenden Behörde in Zweifel zu ziehen, sind beantwortet (vgl. auch Urteile 2C_542/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1.2.3; 2C_55/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3; 2C_56/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3). Wie soeben dargelegt, kann die Vermutung des guten Glaubens nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden (vgl. E. 1.3.1 i.f. hiervor). Welche Beweise hierzu erforderlich sind und ob der Umfang und Detailgrad der verlangten Informationen auf diesen Nachweis einen Einfluss haben, ist allerdings eine Frage des konkreten Einzelfalls und betrifft - auch in der vorliegenden Angelegenheit - die einzelfallspezifische Anwendung der ständigen Rechtsprechung. Die Vorinstanz erwägt denn auch, dass die Beschwerdeführerin den im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt nicht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend widerlege. Gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip habe die ESTV daher von der Richtigkeit des geschilderten Sachverhalts ausgehen dürfen. Für ergänzende Abklärungen habe kein Anlass bestanden. Auch der Umfang und der Detailgrad der verlangten Unterlagen begründeten keine erhöhten formellen Anforderungen. Die ersuchende Behörde habe den Zusammenhang der verlangten Unterlagen mit den bezeichneten Transaktionen, den Funktionen und Risiken der beteiligten Gesellschaften sowie den Verrechnungspreisen hinreichend dargelegt (vgl. E. 3.1.4 des angefochtenen Urteils).

1.3.3. Auch bezüglich der dritten, vierten und fünften Frage liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.

1.4. Ferner wirft die Beschwerdeführerin die ( sechste) Frage auf, ob bei der Übermittlung von Informationen, um welche zur Überprüfung von Verrechnungspreisen ersucht wurde, in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) von Amtes wegen eine Schwärzung der persönlichen Angaben von Personen vorzunehmen ist, die in den Unterlagen lediglich zufällig erscheinen, sprich aller Personen, die nicht offensichtlich in Funktion für die betroffene Person zeichnen.

Auch die sechste Rechtsfrage wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausführlich adressiert. Die Übermittlung der Informationen zu Drittpersonen wird in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG zugelassen, wenn sie mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich und somit auch verhältnismässig ist, weil eine Unterbindung der Informationsübermittlung das Amtshilfeersuchen seines Sinnes entleeren würde. Der Name einer Drittperson kann folglich in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3 i.f.; 143 II 506 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile 2C_659/2025 vom 24. November 2025 E. 1.4.1; 2C_622/2023 vom 15. November 2023 E. 1.3.2; 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.5.2; 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.

1.5. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.

2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 2C_513/2026
Termes actifs:
Rien à afficher
Jurisprudence la plus récente