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2C_526/2025BGEx
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Tribunal federal

2C_526/2025

Urteil vom 5. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. Mirina Grosz,
gegen
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. April 2025 (810 24 66).

Sachverhalt:

Faits

A. A.A.________ (geb. 1959) und B.A.________ (geb. 1961) sind Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie halten sich seit 1987 bzw. 2000 in der Schweiz auf und besitzen eine Niederlassungsbewilligung. Sie haben drei volljährige Kinder.

Am 7. Februar 2018 ersuchten A.A.________ und B.A.________ das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft um eine vierjährige Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen. Den Gesuchen wurde mit Verfügung vom 26. April 2018 bis längstens 1. Februar 2022 entsprochen. In der Folge zogen die Eheleute per 31. Mai 2018 aus der Gemeinde U.________ weg und meldeten sich am 24. Januar 2022 wieder dort an.

B. Vom 22. August 2022 bis am 6. April 2023 hielten sich A.A.________ und B.A.________erneut in Nordmazedonien auf. In die Schweiz kehrten sie in dieser Zeit nicht zurück. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen stellten sie nicht. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 stellte das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________ spätestens seit August 2022 aufgrund des über sechsmonatigen Auslandsaufenthaltes von Gesetzes wegen erloschen seien. Die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung lehnte es ab und setzte den beiden eine Ausreisefrist bis am 31. August 2023 an. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2024; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. April 2025).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2025 gelangen A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) ans Bundesgericht. Sie beantragen in Gutheissung ihrer Beschwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. April 2025 und die Feststellung, dass ihre Niederlassungsbewilligungen nicht erloschen seien. Eventualiter sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsinstruktion und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung von der Abteilungspräsidentin als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden erst 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zur Ausreise verpflichtet, sie somit während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz bleiben dürfen.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. In Kenntnis der Vernehmlassungen halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch. Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - geltend gemacht wird, die Niederlassungsbewilligung sei nicht erloschen (BGE 141 II 169 E. 4.4.4; 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 1.2; 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem Punkt somit zulässig. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist hingegen eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).

1.3. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit die Beschwerdeführenden sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG berufen. Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; Urteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 1.3 mit Hinweis). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selbst beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2 und E. 4). Solche Rügen bringen die Beschwerdeführenden nicht vor.

1.4. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der vorstehenden E. 1.3 einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3. Streitgegenstand des Verfahrens ist das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar nicht, dass der Erlöschensgrund gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG gegeben ist. Sie beanstanden aber, dass das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in ihrem Fall verfassungs- und konventionswidrig sei. Sie rügen eine Verletzung von Art. 61 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK.

4.

4.1. Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG).

4.2. Dauert der tatsächliche Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen und unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit (BGE 149 I 66 E. 4.7; Urteile 2C_646/2024 vom 17. September 2025 E. 2; 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 5.1). Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt (BGE 145 II 322 E. 2.3; vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.7; Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1). Folglich genügt für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der blosse Umstand, dass sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im Ausland aufhält (BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen; 120 Ib 369 E. 2c; Urteile 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.1; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 1.3; 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.1). Weil die Bewilligung von Gesetzes wegen dahinfällt, bedarf es - anders als bei einem Bewilligungswiderruf - grundsätzlich keiner Prüfung der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1; 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7; 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1; 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E. 5).

4.3. Nach der Rechtsprechung kann sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. E. 3.9), berufen, nachdem ihre ursprüngliche Bewilligung erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6; Urteile 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.1; 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.4; 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1). In einer solchen Konstellation den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, dann aber für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen ist, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist (BGE 149 I 66 E. 4.8; 149 I 207 E. 5.3.3).

4.4. Die Rechtsprechung hat aber präzisiert, dass im Falle des Erlöschens der ursprünglichen Bewilligung die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen bleibt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3; vgl. Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.4; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 1.2). Diese stellte darauf ab, ob die betroffene ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhält, sich mithin auf eine besonders ausgeprägte Integration (" integration particulièrement réussie ") berufen kann (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; 120 Ib 16 E. 3b).

5.

5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz nach ihrem vierjährigen, angemeldeten Auslandsaufenthalt erneut vom 22. August 2022 bis am 6. April 2023 und damit während rund siebeneinhalb Monaten verlassen haben, ohne sich abzumelden oder ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Satz 2 AIG; vorstehend Bst. B und E. 4.1). Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, als sie entschied, die Beschwerdeführenden hätten den Erlöschensgrund gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG gesetzt (angefochtener Entscheid E. 4.3). Dies wird von den Beschwerdeführenden letztlich auch nicht in Abrede gestellt.

5.2. Nachdem die Beschwerdeführenden in dieser Zeit nie in die Schweiz zurückgekehrt sind (vorstehend Bst. B), ist es - anders als sie vorbringen - unerheblich, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befand oder befindet, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Diese Feststellung ist nur von Belang, wenn der Auslandsaufenthalt durch einen oder mehrere kürzere Aufenthalte in der Schweiz unterbrochen wurde (Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1; 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3; 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.2). Gleichermassen spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden länger als sechs Monate auslandsabwesend waren (vorstehend E. 4.2). Ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig, verschuldet oder unverschuldet länger als sechs Monate dauerte und namentlich auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, muss angesichts der formellen Anknüpfung des Gesetzgebers allein an das zeitliche Element unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweis), wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtener Entscheid E. 4.3), zumal die Betroffenen die Möglichkeit hatten, vor Ablauf der sechs Monate ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen zu stellen (Art. 79 Abs. 2 VZAE; vorstehend E. 4.1). Nachdem die Niederlassungsbewilligungen von Gesetzes wegen dahinfielen, musste keine Verhältnismässigkeitsprüfung stattfinden (vorstehend E. 4.2) und nahm die Vorinstanz entsprechend richtigerweise keine solche vor. Insofern gehen die Rügen der Beschwerdeführenden zu öffentlichem Interesse und Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit ins Leere.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden als erloschen bestätigte.

5.3. Soweit die Beschwerdeführenden sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, steht der Schutzbereich nur offen, wenn sich die Beschwerdeführenden auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen können (vorstehend E. 4.4; vgl. dazu Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie die Vorinstanz zutreffend festhält: Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr erwerbstätig, während die Beschwerdeführerin gar keiner oder nur in geringem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Überdies weisen beide trotz jahrzehntelangem Aufenthalt sprachliche Defizite auf (angefochtener Entscheid E. 5.2.3). Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht, dass sie nicht als wirtschaftlich und sprachlich integriert gelten können. Es kann daher nicht von einer gelungenen Integration, erst recht nicht von einer besonders ausgeprägten Integration gesprochen werden (vgl. auch Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.4; 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7).

5.4. Die Beschwerdeführenden können auch aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.4). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass zwischen ihnen und ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen (Cousin, Cousine, volljährige Kinder, Enkelkinder) ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Allein, dass gute und enge Beziehungen unter den Beteiligten bestehen und die Beschwerdeführenden die Enkelkinder regelmässig betreuen, wie sie geltend machen, genügt dafür nicht.

5.5. Die Vorinstanz durfte daher verneinen, dass die Beschwerdeführenden sich auf Art. 8 EMRK berufen können, ohne damit Konventionsrecht zu verletzen. Das Dahinfallen der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden in der Schweiz berührt den Schutzbereich von Art. 8 EMRK daher nicht, weshalb sie aus dem Verhältnismässigkeitsgebot nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. BGE 149 I 66; vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; Urteil 2D_19/2022 vom 16. November 2022 E. 1.2.2).

5.6. Sofern die Beschwerdeführenden darüber hinaus eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV rügen, begründen sie diese Rüge nicht. Dies erfüllt das Begründungserfordernis nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).

5.7. Nach dem Gesagten ist im angefochtenen Entscheid keine Rechtsverletzung zu erblicken. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit Bundes- und Konventionsrecht entschieden, dass die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden erloschen sind.

6. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 2C_526/2025
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