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2C_537/2026BGEx
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Tribunale federale
Tribunal federal

2C_537/2026

Urteil vom 18. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (Übersiedlung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 11. August 2026 (B 2026/85).

Erwägungen:

1.

1.1. B.________ (geb. 1947), Staatsangehörige von Marokko mit Wohnsitz in Rabat, stellte am 18. Juli 2024 bei der Schweizer Botschaft ein persönliches Einreisegesuch. Auf Aufforderung des Migrationsamts St. Gallen reichte anschliessend ihre einzige Tochter, A.________, Schweizer Staatsangehörige, ein Gesuch um Familiennachzug ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. April 2026 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 11. August 2026 ab.

1.3. Mit einer dreiseitigen Eingabe vom 8. September 2026 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei ihrer Mutter eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Angesichts der nachstehenden Erwägungen kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines potenziellen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihre Mutter in vertretbarer Weise dartut.

2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 152 III 257, nicht publ. E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Verletzungen von Grundrechten unterliegen einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 EMRK und macht geltend, dass zwischen ihr und ihrer in Marokko lebenden Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

3.1. Die Vorinstanz hat - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - erwogen, dass der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie beschränkt sei. Andere familiäre Verhältnisse könnten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe (vgl. u.a. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen), was bei einer eigentlichen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder einer schwerwiegenden Krankheit der Fall sei. Ferner hat die Vorinstanz erwogen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern rechtsprechungsgemäss nicht leicht angenommen werden dürfe. Das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses allein genüge nicht; erforderlich sei zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht wird. Andernfalls ergebe sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch (vgl. aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1; 2C_537/2025 vom 19. März 2026 E. 4; 2C_497/2025 vom 18. März 2026 E. 4.2).

In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz festgehalten, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes zwar ein Bedürfnis nach Pflege und Betreuung habe. Allerdings seien die von der Beschwerdeführerin (nach eigenen Aussagen) erbrachten Leistungen (Einkauf von Lebensmitteln, Zahlung von Rechnungen, Erledigung administrativer Angelegenheiten, Organisation des Haushalts und persönliche Betreuung) nicht derart persönlich geprägt, dass sie ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin erbracht werden könnten. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht überzeugend dartun können, dass keine Betreuungsalternativen in der Heimat bestünden. Ebensowenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Ausmass auf deren persönliche Anwesenheit angewiesen wäre, das über die übliche emotionale Verbundenheit zwischen einer erwachsenen Tochter und ihrer betagten Mutter hinausginge. In der Folge hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verneint und ist zum Schluss gelangt, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bestehe.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses offensichtlich unrichtig festgestellt, da nunmehr bei ihrer Mutter eine "gesicherte, irreversible und schwere Alzheimer-Demenz" vorliege. Die von ihr ins Recht gelegten Belege, namentlich ein handgeschriebenes Zeugnis eines marokkanischen Facharztes für Psychiatrie, Suchtmedizin und Sexualstörungen vom 1. September 2026, sind indessen nach dem angefochtenen Entscheid vom 11. August 2026 entstanden und stellen echte Noven dar, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. u.a. BGE 148 I 160 E. 1.7). Dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Übrigen mit der Aktenlage in Widerspruch stünden oder sonstwie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich seien, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 I 160 E. 3; 140 III 264 E. 2.3).

3.3. Des Weiteren beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, zu behaupten, dass ihre Mutter, die keine Verwandten mehr in Marokko haben soll, auf sie als ihr einziges Kind angewiesen sei. Zudem falle ein Aufenthalt in einer Institution ausser Betracht, weil dies "zu einer lebensgefährlichen psychischen Destabilisierung führen" würde. Schliesslich benötige der schwerkranke Ehemann der Beschwerdeführerin ihre Unterstützung im Alltag, sodass sie ihre Beziehung zu ihrer Mutter nicht durch Reisen aufrechterhalten könne.

Mit diesen Vorbringen, die grundsätzlich über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2 BGG) bzw. substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV verletzt hätte, indem sie erwogen hat, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.

3.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Rentnerinnen und Rentner zur erwerbslosen Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (SR 142.20) sowie einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint hat.

Aufgrund der "Kann-Formulierung" handelt es sich bei Bewilligungen gemäss Art. 28 AIG um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2; 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 3.1; 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 4). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG regelt seinerseits Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, die unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2). Sollte sich die Beschwerdeführerin - zumindest sinngemäss - auch auf diese Bestimmungen berufen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 2C_365/2025 vom 4. November 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Verletzungen von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen könnte (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sodass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) an die Hand genommen werden könnte.

4.

4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.

4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 2C_537/2026
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