2C_549/2026
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ersuchte das Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch seiner am 24. Dezember 2024 geborenen Tochter auf den Strompreis-Bonus für das Bonusjahr 2024.
Mit Verfügung vom 13. August 2025 hielt das Amt fest, dass die Tochter von A.________ keinen Anspruch auf den Strompreisbonus 2024 habe, da sie am massgeblichen Stichtag noch nicht geboren gewesen sei.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. März 2026 und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mit Urteil vom 20. Juli 2026 ab.
1.3. Mit einer 243 Seiten umfassenden Eingabe vom 10. September 2026 (Postaufgabe) reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, beim Bundesgericht ein und stellt 17 Rechtsbegehren, mit welchen er unter anderem die Aufhebung bzw. Änderung des Urteils des Appellationsgerichts beantragt. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, wobei er ausdrücklich festhält, dass er keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantrage. Der Eingabe liegt ein Begleitschreiben bei, mit welchem A.________ den Umfang seiner Beschwerdeschrift "im Hinblick auf Art. 42 Abs. 6 BGG" erläutert.
Am 11. September 2026 übermittelte A.________ seine Beschwerde dem Bundesgericht auch in elektronischer Form.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4; 140 III 86 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Auf Beschwerden, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, kann ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht eingetreten werden (vgl. auch Urteil 2C_204/2017 vom 12. Juni 2018 E. 2.2).
Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden; es wird dabei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG). Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Vorschrift dar. Das Bundesgericht kann auf eine Rückweisung der Rechtsschrift zur Verbesserung verzichten, wenn eine solche nicht zweckmässig erscheint (vgl. Urteile 2C_635/2022 vom 30. September 2022 E. 4.1; 6B_598/2021 vom 30. Juni 2021 E. 6; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 42 BGG).
2.2. Eine Rechtsschrift ist dann übermässig weitschweifig, wenn sie den Gang der Rechtspflege behindert (Urteile 2C_635/2022 vom 30. September 2022 E. 4.1; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3.2; 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.1). Die Rechtsprechung hat zur Weitschweifigkeit verschiedene Kriterien entwickelt. Weitschweifigkeit wird etwa angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Wahrung eines Rechtsanspruchs nicht erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen (vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3.2; 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.2.2; 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2). Zwar erfordert die Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse unter Umständen ausführliche Erörterungen; auch in derartigen Fällen darf aber eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Ob die Eingabe diesen Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3.2; 2C_244/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2; 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5).
2.3. Streitgegenstand ist vorliegend der Anspruch der am 24. Dezember 2024 geborenen Tochter des Beschwerdeführers auf Ausrichtung des Strompreis-Bonus für das Jahr 2024.
Das angefochtene Urteil umfasst einschliesslich Rubrum, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung knapp achteinhalb Seiten. Die Vorinstanz hat gestützt auf das massgebende kantonale Recht im Wesentlichen erwogen, dass Voraussetzung für den Anspruch auf einen Strompreis-Bonus der Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sei, jeweils an einem Stichtag in der Mitte des Monats Dezember, wobei die ordentliche Registrierung beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt massgebend sei (vgl. § 10 Abs. 2 der Verordnung [des Kantons Basel-Stadt] zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus vom 11. Mai 1999 [SG 772.140]). Die Festlegung eines Stichtags sei nach Auffassung des Gerichts notwendig und sachlich nicht zu beanstanden. Sie verstosse auch nicht gegen den Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Schliesslich hat das Appellationsgericht die im Zusammenhang mit der Höhe der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Beschwerdeführers geprüft und deren Recht- und Angemessenheit bejaht.
2.4. Die vorliegend eingereichte Beschwerde umfasst (ohne Beilagen) knapp 243 Seiten und somit das 28-fache des angefochtenen Urteils.
Der Beschwerdeführer gibt an, die Ausarbeitung der Rechtsschrift sei nur durch seine "überdurchschnittliche Intelligenz" und seine "analytischen Fähigkeiten" sowie "durch die intensive Unterstützung von ChatGPT Plus [...]" möglich gewesen. Sodann führt er in einem Begleitschreiben, unter dem Titel "Hinweis zum Umfang der Beschwerdeschrift im Hinblick auf Art. 42 Abs. 6 BGG", aus, er sei sich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 6 BGG bewusst. Nach seiner Auffassung stelle der aussergewöhnliche Seitenumfang unter den vorliegenden besonderen Umständen indessen keine übermässige Weitschweifigkeit dar. Zur Begründung bringt er vor, dieser aussergewöhnliche Umfang beruhe zu einem erheblichen Teil auf Verfahrensfehlern im kantonalen Verfahren sowie "auf weiteren zusätzlichen Fragen, die erst aufgrund des besonderen kantonalen Verfahrensablaufs und des angefochtenen Urteils entstanden [seien]". Hinzu komme eine Vielzahl miteinander zusammenhängender verfassungs- und menschenrechtlicher Fragen sowie die Notwendigkeit, die einzelnen Rügen, Eventualstandpunkte und prozessualen Absicherungen so darzulegen, dass sie jeweils verständlich und rechtlich überprüfbar bleiben. Schliesslich weist er darauf hin, dass seine Rechtsschrift leserfreundlich gestaltet und systematisch gegliedert sei.
2.5. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erscheint der Umfang der eingereichten Beschwerdeschrift, insbesondere mit Blick auf den Streitgegenstand, die nicht allzu hohe Komplexität der zu klärenden Rechtsfragen und den Umfang des angefochtenen Urteils in keiner Weise gerechtfertigt. Eine solche ausufernden Begründung erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG, wonach Rechtsverletzungen in gedrängter Form darzulegen sind, nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer insbesondere Verletzungen von Verfahrens- und Grundrechten geltend macht und diesbezüglich die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gelten (vgl. E. 2.1 hiervor). Denn auch bei der Begründung von Verfassungsrügen ist grundsätzlich von Art. 42 Abs. 2 BGG auszugehen (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2026, N. 48 zu Art. 42 BGG). Diese Vorgaben hält die Argumentation des Beschwerdeführers nicht ein. Als Beispiel ist auf seine Ausführungen zu den von ihm geltend gemachten Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 EMRK) hinzuweisen, die mehr als die Hälfte der Beschwerdeschrift ausmachen (S. 90-241).
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Rückgriff auf Künstliche Intelligenz (KI) bei der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift den Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung der allgemeinen Begründungsanforderungen entbindet und keinen Freipass für ausufernde Rechtsschriften bildet.
2.6. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als übermässig weitschweifig im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG und hält die Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 (i.V.m. Art. 106 Abs. 2) BGG nicht ein.
Eine Rückweisung zur Verbesserung erscheint unter den konkreten Umständen nicht angebracht: Eine Nachfristansetzung rechtfertigt sich vor allem in Fällen, in welchen eine Partei versehentlich oder unabsichtlich eine mangelhafte Eingabe im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG eingreicht hat (vgl. MERZ, a.a.O., N. 111 zu Art. 42 BGG). Vorliegend war sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Anforderungen von Art. 42 Abs. 6 BGG indessen bewusst, wie es sich aus seinem Begleitschreiben ergibt (vgl. E. 2.4 hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass er absichtlich und ohne nachvollziehbare Gründe eine 243-seitige Beschwerdeschrift eingereicht hat, sodann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zu verzichten ist (in diesem Sinne auch MERZ, a.a.O., N. 111 zu Art. 42 BGG).
3.
3.1. Auf die übermässig weitschweifige und damit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov