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2C_648/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_648/2026

Urteil vom 21. Oktober 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich.
Gegenstand
Tierschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Oktober 2026 (VB.2026.00340, VB.2026.00458).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist Halter von fünf Hunden. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 ordnete das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) für die fünf Hunde unter anderem eine generelle Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum an. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. April 2026 ordnete das Veterinäramt sodann die vorsorgliche Beschlagnahme der Hunde an. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ je einen Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

1.2. Den gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 23. Januar 2026 gerichteten Rekurs wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 21. Mai 2026 ab. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2026.00340.

1.3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen eine weitere Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 18. Juni 2026. Mit dieser Verfügung hatte die Gesundheitsdirektion im Verfahren betreffend die Beschlagnahmung der Hunde ein Gesuch von A.________ vom 15./16. Juni 2026 um "vorsorgliche Rückführung" der Hunde sowie weitere Eventualanträge abgewiesen. Im Rahmen seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellte A.________ unter anderem verschiedene Anträge auf vorsorgliche Massnahmen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2026.00458.

1.4. Mit Verfügung vom 21. August 2026 ordnete das Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung von vier der fünf Hunde und eine Weitervermittlung der definitiv beschlagnahmten Hunde an einen neuen Halter sowie die Rückgabe des fünften Hundes an A.________ unter Auflagen an. Ein dagegen erhobener Rekurs von A.________ ist derzeit bei der Gesundheitsdirektion hängig (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.5. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2026 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2026.00340 und VB.2026.00458. Mit Urteil vom 1. Oktober 2026 wies es die Beschwerde im Verfahren VB.2026.00340 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerde im Verfahren VB.2026.00458 schrieb das Verwaltungsgericht als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 2).

1.6. A.________ erhebt mit elektronischer Eingabe vom 13. Oktober 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2026 aufzuheben, soweit es das Verfahren VB.2026.00458 erledige und die Behandlung des vor Entscheiderlass ausdrücklich aufrechterhaltenen superprovisorischen bzw. vorsorglichen Rechtsschutzbegehrens wegen der instanzabschliessenden Behandlung für erübrigt erkläre. Die Sache sei insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Anweisung, über das noch vor Urteilserlass eingereichte Rechtsschutzbegehren formell und begründet zu entscheiden und dabei einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen irreversible Dispositionen sicherzustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Nichtbehandlung des rechtzeitig gestellten Schutzbegehrens unter den konkreten Umständen Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verletze. Prozessual ersucht er unter anderem, vorab superprovisorisch, es sei dem Veterinäramt zu untersagen, die vier beschlagnahmten Hunde definitiv an Dritte zu vermitteln, zu veräussern, zu übereignen, dauerhaft in die Obhut oder Haltung einer neuen Person zu übertragen, dauerhaft ins Ausland zu verbringen oder sonst eine rechtlich oder tatsächlich schwer rückgängig zu machende Verfügung über sie zu treffen.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2026 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, die Gesundheitsdirektion habe das Veterinäramt mit Verfügung vom 14. September 2026 angewiesen, bis zum Entscheid über die definitive Beschlagnahmung seiner vier Hunde von einer Weitervermittlung abzusehen. Dennoch halte er an sämtlichen in seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2025 gestellten superprovisorischen und vorsorglichen Anträgen fest. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2026 ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Aufgrund der gestellten Begehren und der Begründung ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils richtet, mit welcher die Beschwerde in vorinstanzlichen Verfahren VB.2026.00458 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Streitgegenstand jenes Verfahrens bildete die vorsorgliche Beschlagnahmung der Hunde des Beschwerdeführers.

3.

3.1. Die Beschwerde im Verfahren VB.2026.00458 richtete sich gegen eine Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 18. Juni 2026, mit welcher diese ein Gesuch des Beschwerdeführers um "vorsorgliche Rückführung" der Hunde sowie verschiedene Eventualanträge auf neutrale Umplatzierung der Hunde und auf Anordnung von Besuchsrechten, Berichterstattungs-, Offenlegungs- und Kontrollmassnahmen abgewiesen hatte.

Diese Verfügung stellt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen stellen in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide dar (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_416/2024 vom 29. Juli 2025 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 152 II 169). Dies gilt auch, wenn mit dem angefochtenen Rechtsmittelentscheid auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht eingetreten (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_485/2026 vom 16. September 2026 E. 3.1; 2C_64/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.3.2; 9C_26/2021 vom 21. März 2021) bzw. ein Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. auch Urteil 2C_162/2026 vom 14. April 2026 E. 3.1).

3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass vorliegend vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen sei, da er eine Rechtsverweigerung geltend mache. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann.

4.

4.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses Interesse muss sowohl bei der Beschwerdeeinreichung als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und von praktischer Natur sein (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 147 I 478 E. 2.2; 141 II 14 E. 4.4). Zu verlangen ist daher, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (BGE 151 I 41 E. 2; 150 II 409 E. 2.2.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1).

4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet den Umstand, dass das Verwaltungsgericht das vorinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, ohne seine Anträge auf superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen zu behandeln. Diese zielten primär darauf ab, die definitive Drittvermittlung bzw. Umplatzierung der vorsorglich beschlagnahmten Hunde zu verhindern. Seiner Auffassung nach hätte sich die Vorinstanz mit der Frage befassen müssen, ob beim Abschluss des Verfahrens ein Übergangsschutz erforderlich sei, ob bereits ein anderweitiger gleichwertiger Rechtsschutz nahtlos gewährleistet sei oder ob das Schutzbegehren an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. in einer anderen Weise zu erledigen sei. Aus seinen Eingaben an das Bundesgericht ergibt sich, dass er wohl verhindern will, dass irreversible Dispositionen, so insbesondere eine definitive Weitervermittlung der Hunde, während der laufenden rechtlichen Überprüfung vorgenommen werden.

4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die vorsorgliche Beschlagnahmung der Hunde mit Verfügung des Veterinäramts vom 21. August 2026 durch eine definitive Beschlagnahmung ersetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung nach eigenen Angaben bei der Gesundheitsdirektion angefochten. Zudem führt er in seiner Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2026 aus, dass die Gesundheitsdirektion bereits mit Verfügung vom 14. September 2026 das Veterinäramt angewiesen habe, bis zum Entscheid über die definitive Beschlagnahmung der Hunde von einer Weitervermittlung abzusehen. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer weiteren Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 28. September 2026, die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt wird.

Es ist somit festzuhalten, dass die (definitive) Weitervermittlung der beschlagnahmten Hunde im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion mittels vorsorglicher Anordnungen bereits untersagt wurde. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Frage, ob die Vorinstanz seine Anträge auf vorsorgliche Massnahmen, die nach dem Gesagten auf die Verhinderung einer definitiven Weitervermittlung der Hunde abzielten, hätte behandeln müssen. Soweit er vorbringt, es gehe ihm vorliegend um eine "lückenlose Ergänzung" des Rechtsschutzes für den Fall, dass der kantonale Weitervermittlungsstopp vor dem Abschluss der erforderlichen gerichtlichen Kontrolle wegfallen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, einen allfälligen, zu seinen Ungunsten ausfallenden Entscheid der Gesundheitsdirektion wiederum beim Verwaltungsgericht anzufechten und in diesem Rahmen vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.

Dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses gegeben sein könnten (vgl. dazu u.a. BGE 149 V 49 E. 5.1; 147 I 478 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.1), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend geltend gemacht.

5.

5.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde (am 13. Oktober 2026) fehlte, zumal die Verfügung der Gesundheitsdirektion, mit welcher die Weitervermittlung der Hunde vorsorglich untersagt wurde, bereits am 14. September 2026 erging. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Anträge auf Anordnung (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen, was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 BGG). Umständehalber wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 2C_648/2026
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