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2C_962/2022BGEx
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Tribunal federal

2C_962/2022

Urteil vom 30. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
gegen
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld,
B.________,
C.________ AG,
Verfahrensbeteiligter, vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
Gegenstand
Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2022 (VG.2021.200/E).

Sachverhalt:

Faits

A. Nach einem Suizidversuch am 17. Juni 2021 wurde D.A.________ vom 18. Juni 2021 bis am 16. Juli 2021 stationär in der C.________ AG im Kanton Thurgau behandelt. Ab dem 27. August 2021 musste D.A.________ erneut in derselben Institution hospitalisiert werden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 20. September 2021, während dieses zweiten stationären Aufenthalts in der C.________ AG, beging D.A.________ Suizid.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2021 ersuchte A.A.________ bei der C.________ AG um Zustellung der dort vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend ihren verstorbenen Ehemann, einschliesslich einer Vollständigkeitserklärung.

B. B.a. Der Chefarzt der C.________ AG, PD Dr. med. B.________, gelangte daraufhin an das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (nachfolgend: kantonales Departement) und beantragte, er sei betreffend D.A.________ zugunsten von E.________, des damaligen Rechtsvertreters von A.A.________, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Zur Begründung verwies PD Dr. med. B.________ auf das "Akteneinsichtsbegehren" von A.A.________ vom 16. Oktober 2021.

B.b. Das kantonale Departement hiess das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Entscheid vom 18. November 2021 teilweise gut und ermächtigte PD Dr. med. B.________, A.A.________ bezüglich D.A.________ Akteneinsicht zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Akten gemäss Ziff. 3 der Begründung, d.h. bezüglich der für die Sozialversicherung relevanten Todesursache, herauszugeben. Keine Akteneinsicht sei hingegen betreffend haftungs- und weiterer sozialversicherungsrechtlicher Fragen zu gewähren (Art. 105 Abs. 2 BGG).

B.c. Dagegen erhob A.A.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Sie beantragte, dass der Entscheid des kantonalen Departements vom 18. November 2021 aufgehoben und ihr über den behandelnden Hausarzt Dr. med. F.________ insoweit Einsicht in die Krankengeschichte von D.A.________ gewährt werde, als diese der Klärung von privat-, sozialversicherungs- oder haftpflichtrechtlichen Fragen diene und dieser Einsicht nicht ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse von D.A.________ entgegenstehe. Eventualiter stellte sie einen Rückweisungsantrag.

B.d. Am 14. Dezember 2021 teilte die C.________ AG (nachfolgend: Klinik) mit, sie habe am 6. Dezember 2021 gestützt auf den Entscheid des kantonalen Departements vom 18. November 2021 die "gesamte Krankenakte" von D.A.________ an A.A.________ zugestellt.

B.e. Mit Entscheid vom 31. August 2022 (VG.2021.200/E) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. November 2022 beantragt A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihr über den behandelnden Hausarzt Dr. med. F.________ insoweit Einsicht in die Krankengeschichte von D.A.________ zu gewähren, als diese der Klärung von privat-, sozialversicherungs- oder haftpflichtrechtlichen Fragen diene und nicht ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse von D.A.________ entgegenstehe. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung an das kantonale Departement, um neu über das Gesuch von PD Dr. med. B.________ zu befinden.

Das kantonale Departement und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. PD Dr. med. B.________ (nachfolgend: Chefarzt / Verfahrensbeteiligter) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Eidgenössische Departement des Innern EDI lässt sich nicht vernehmen.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Verfahrensbeteiligte lassen sich mit Schreiben vom 24. Februar 2023 bzw. vom 10. März 2023 erneut vernehmen.

D. Parallel zum vorliegenden Verfahren ersuchte die Beschwerdeführerin den behandelnden Hausarzt, Dr. med. F.________, um Einsicht in die hausärztlichen Akten betreffend ihren verstorbenen Ehemann. Dr. med. F.________ stellte daraufhin ein Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis, welches das kantonale Departement mit Verfügung vom 7. Januar 2022 insofern teilweise guthiess, als dies für die Verarbeitung des Todes erforderlich sei. Bezüglich der Abklärung haftungs- und strafrechtlicher Fragen wurde das Gesuch abgewiesen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. August 2022 (VG.2022.22/E) ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin führt auch gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht (Verfahren 2C_963/2022).

E. Am 30. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Sache öffentlich beraten und entschieden.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 346 E. 1.1; 149 II 476 E. 1).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Fraglich ist hingegen, ob angesichts der bereits erfolgten Zustellung der Krankenakte an die Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) noch ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde besteht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 147 I 1 E. 3.4; 142 I 135 E. 1.3.1). Während die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit der geteilten Unterlagen bestreitet und namentlich auf geschwärzte Stellen in einem Bericht und fehlende Dokumente hinweist, gibt der Chefarzt an, das Patientendossier sei "nach dem Standard der Klinik vollständig" ausgehändigt worden. Wie es sich damit im Einzelnen verhält bzw. ob die Beschwerdeführerin weiterhin über ein schutzwürdiges Interesse verfügt, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Da die Vorinstanz, nachdem sie ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin verneint hatte (E. 3 des angefochtenen Entscheids), dennoch eine materielle Prüfung vornahm (E. 4 des angefochtenen Entscheids), kann diese vom Bundesgericht überprüft werden.

1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter Vorbehalt des soeben Ausgeführten einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c bis e BGG) kann die Anwendung von kantonalem Recht nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht überdies nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und präzise begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).

3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2).

3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 142 II 218 E. 2.8.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang damit verletzt, dass sie das Rechtsschutzinteresse verneint habe. Wie es sich mit dieser Rüge und den diesbezüglichen ins Recht gelegten Noven verhält, kann offengelassen werden: Die Vorinstanz hat die Sache trotz Verneinung des Rechtsschutzinteresses materiell geprüft (vgl. E. 1.2 hiervor), sodass der Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen kein Nachteil entstanden ist. Damit erübrigen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführerin, soweit das vorinstanzliche Nichteintreten betroffen ist.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie das Vorgehen des kantonalen Departements geschützt habe, das ihr im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit geboten habe, ihren Standpunkt darzulegen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Ob das kantonale Departement den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das die Sache mit voller Kognition beurteilen konnte, die Gelegenheit hatte sich zu äussern, womit ein allfälliger Mangel geheilt werden konnte.

3.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen habe, auf gewisse Argumente nicht eingegangen sei und sich teilweise einer neuen Argumentation bedient habe. Diese Rüge ist unbegründet, soweit sie sich nicht ohnehin im Vorwurf erschöpft, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet. Die Vorinstanz hat eine Interessenabwägung vorgenommen und vorangehend die privaten und öffentlichen Geheimhaltungsinteressen ebenso dargelegt wie die Motive, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen. Dass die Vorinstanz die Interessenlage anders gewichtet hat als die Beschwerdeführerin, ist bezüglich der Gehörsrüge nicht relevant. Ob die Einschätzung der Vorinstanz zutrifft, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (vgl. E. 5 hiernach). Vor diesem Hintergrund ist denn auch dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe angesichts der Gehörsverletzung ihre Untersuchungspflicht missachtet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, nicht zu folgen. Unbegründet ist die Gehörsrüge im Übrigen insofern, als die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sich nicht mit der Rüge der rechtsungleichen Behandlung befasst zu haben, da sie nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz sich ausdrücklich hätte mit diesem Argument auseinandersetzen müssen, obschon sich die Beschwerdeführerin auf einen Vergleichsfall beruft, der nicht von der Vorinstanz, sondern von der unteren kantonalen Instanz beurteilt worden ist (vgl. BGE 102 Ia 81 E. 3; 90 I 1 E. 2). Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin, dass kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung besteht (BGE 114 Ia 97 E. 2a; Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1.2; 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2).

4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Chefarzt der Klinik die Bewilligung zur Offenbarung medizinischer Geheimnisse neben den bereits erteilten Auskünften zur Todesursache (vgl. Sachverhalt Bst. B) auch für Tatsachen hätte gewährt werden müssen, die der Klärung rechtlicher Folgefragen dienen.

4.1. Ärzte unterstehen Vertraulichkeitspflichten, die sich sowohl aus dem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht ergeben (BGE 152 I 65 E. 4.1; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen auf die Lehre). Dabei ist das ärztliche Berufsgeheimnis in erster Linie in Art. 321 StGB verankert.

4.2. Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärzte und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; BGE 152 I 65 E. 4.2). Darüber hinausgehend vermag das kantonale Recht, ausser in ganz spezifischen Ausnahmefällen, den Geheimnisschutz nicht zu derogieren (BGE 152 I 65 E. 4.2; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.2; vgl. dahingehend auch BGE 147 I 354 E. 3.4 f.).

4.3. Das Arztgeheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und dient vor allem dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten. Darüber hinaus schützt das Arztgeheimnis auch die öffentliche Gesundheit, indem es ermöglicht, dass sich der Patient ohne Vorbehalt dem Arzt anvertrauen kann und zweckmässig behandelt wird (BGE 152 I 65 E. 4.3; 147 I 354 E. 3.2; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.3; Urteil des EGMR M.K. gegen Ukraine vom 15. September 2022 [Nr. 24867/13] § 34). Gemäss Lehre und Rechtsprechung endet die Verschwiegenheitspflicht des Arztes grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten. Das Arztgeheimnis ist somit auch gegenüber den Erben und den Angehörigen zu wahren. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos mit seinem Arzt über Themen kommunizieren kann, von denen er nicht will, dass seine Angehörigen nach seinem Tod erfahren (BGE 152 I 65 E. 4.3; Urteile 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.3; 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3).

4.4. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist der Arzt, der ein Geheimnis offenbart, in zwei Fällen nicht strafbar: Erstens, wenn er aufgrund einer Einwilligung des Patienten handelt (E. 4.4.1), und zweitens, wenn eine schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde vorliegt (E. 4.4.2).

4.4.1. Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 321 Ziff. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit des Geheimnisträgers, wenn eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt. Erforderlich ist, dass der Geheimnisherr urteilsfähig ist und die Einwilligung im Voraus in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig geäussert wird. Eine besondere Form der Einwilligung ist demgegenüber nicht erforderlich; sie kann auch stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 152 I 65 E. 4.5.1; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.5.1; vgl. auch BGE 98 IV 217 E. 2).

Einzig aufgrund der geltend gemachten intakten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen kann nicht ohne Weiteres auf dessen Einwilligung zur Offenbarung von Gesundheitsdaten geschlossen werden (vgl. Urteile 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.3.2; 1P.359/2001 vom 1. Oktober 2001 E. 2d; siehe auch BGE 152 I 65 E. 4.5.3 i.f. und 5.3.2). Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Einwilligung vorliegen, erweist sich diese erste Variante von Art. 321 Ziff. 2 StGB als nicht einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf § 12 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 25. August 2015 über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen (PatV/TG; RB 811.314) verweist, wonach das Einverständnis des Patienten unter anderem bezüglich dem Ehepartner vermutet wird, ohne aber schlüssig eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts darzutun, ist auf diesen Einwand im Folgenden nicht einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor). Ohnehin findet die im kantonalen Recht vorgesehene Vermutung keine Stütze im Bundesrecht und widerspricht der zu Art. 321 StGB entwickelten Rechtsprechung, wie sie eingangs dieses Absatzes wiedergegeben wurde. Auch aus diesem Grund ist die Anrufung von § 12 Abs. 3 PatV/TG unbehelflich (vgl. BGE 152 I 65 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.4.2. Nebst der Einwilligung des Berechtigten sieht Art. 321 Ziff. 2 StGB eine Entbindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht durch Bewilligung der zuständigen Behörde vor. Diese Bestimmung nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nur ein klar überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen vermag (BGE 152 I 65 E. 4.5.2; 147 I 354 E. 3.3.2; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.5.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis bzw. die informationelle Selbstbestimmung und die öffentliche Gesundheit, deren Schutz es dient, an sich gewichtige Rechtsgüter sind (BGE 152 I 65 E. 4.5.2; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.5.2; vgl. E. 4.3 hiervor). Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. die Wahrheitsfindung im Prozess begründet nicht per se ein überwiegendes Interesse (BGE 152 I 65 E. 4.5.2; Urteile 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.5.2; 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1). Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur so weit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (BGE 152 I 65 E. 4.5.2; Urteile 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.5.2; 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1).

4.5. Rechtsprechungsgemäss kann also eine Offenbarung von Gesundheitsdaten ausnahmsweise durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten sein (BGE 152 I 65 E. 4.4; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 4.4).

Abgelehnt hat das Bundesgericht die Entbindung vom Arztgeheimnis jedoch im Fall von zwei Erben, die Einsicht in die Krankengeschichte ihrer verstorbenen Eltern nehmen wollten, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren bestanden hätte (Urteil 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.3). In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht die Entbindung vom Arztgeheimnis mit der Begründung abgelehnt, dass die Angehörigen kein Verfahren gegen die psychiatrische Klinik, welche die Verstorbene behandelt hatte, eingeleitet hätten oder ein solches demnächst einleiten würden, und sie zudem nicht darlegten, dass sie konkrete Gründe zur Annahme hätten, der Klinik sei ein Kunst- oder Behandlungsfehler unterlaufen (Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.4). Schliesslich hat das Bundesgericht die vollständige Entbindung in einem Fall abgelehnt, in dem die Angehörigen des verstorbenen Patienten zwar einen Behandlungsfehler befürchteten, aber kein zivilrechtliches Verfahren hängig war und in einem Strafverfahren, in das die Angehörigen einbezogen waren, keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Fehlverhalten seitens der behandelnden Ärzte gefunden wurde (BGE 152 I 65 E. 5.3). Ebenso verwies es eine Mutter, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer während eines Spitalaufenthalts verstorbenen Tochter befürchtete, ohne aber ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung vorzubringen, für die Klärung von Haftungsansprüchen auf den Zivilweg (Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 5.3).

5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Interessenabwägung, welche die Vorinstanz im Hinblick auf die Entbindung von der Geheimnispflicht durch behördliche Bewilligung vorgenommen hat, Art. 321 StGB verletze.

5.1. Ob eine weitergehende Offenbarung von Berufsgeheimnissen, wie sie die Beschwerdeführerin erreichen möchte, zu bewilligen gewesen wäre, ist mittels Interessenabwägung zu ermitteln.

5.2. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin gehen auf das Bedürfnis zurück, den Verlust ihres Ehemanns zu verarbeiten und die rechtlichen Folgen des Todes, also namentlich sozialversicherungs- und haftpflichtrechtliche Fragen zu klären. Infolge der Zustellung der "gesamten Krankenakte" des Verstorbenen (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) sind der Beschwerdeführerin die Umstände seiner Behandlung in der Klinik allerdings bereits mindestens weitgehend (vgl. dazu E. 1.2 hiervor) bekannt. Ausserdem ist sie im Bilde über die Todesursache (vgl. Sachverhalt Bst. B). Ihrem Informationsbedürfnis, das im Trauerprozess eine wichtige Rolle spielen kann, wurde damit hinreichend Rechnung getragen. Will die Beschwerdeführerin zur Klärung von Haftungsansprüchen an zusätzliche Informationen gelangen, steht ihr dafür der Zivilweg offen (vgl. BGE 152 I 65 E. 5.3.1; Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 5.3.1). Im Übrigen geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht klar hervor, welche noch nicht offenbarten Informationen dazu inwiefern von Nutzen sein sollen.

Ferner führt der blosse Vorwurf von Angehörigen, ein Behandlungsfehler habe zum Tod bzw. Suizid geführt, nicht per se dazu, dass das Geheimhaltungsinteresse entfällt und das ärztliche Berufsgeheimnis aufzuheben ist (vgl. Urteil 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 5.3.2). Das Entbindungsinteresse von nahen Angehörigen kann indessen dann besonders schwer wiegen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung vorliegen (vgl. Urteile 2C_15/2023 vom 9. September 2025 E. 5.3.1; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.4). Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin den Vorwurf der fehlerhaften Behandlung ihres Ehemanns in der Klinik im Wesentlichen wie folgt: Das Betreuungspersonal habe sich ihrem Ehemann gegenüber deplatziert geäussert, ihm sei die Teilnahme an der Maltherapie verboten worden und der behandelnde Oberarzt habe, nachdem sie ihn auf ihren Eindruck hingewiesen habe, dass es ihrem Ehemann deutlich schlechter gehe, lediglich eine Visite in drei Tagen in Aussicht gestellt, wobei diese Visite am Todestag selbst um zwei weitere Tage verschoben worden sei. Diese Vorbringen finden keine Stütze in den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, washalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen gelingt es der Beschwerdeführerin mit dieser Schilderung ihrer subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse nicht, ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung darzutun, zumal sie selbst einräumt, dass nicht geklärt sei, welche ärztlichen, pflegerischen und medikamentösen Massnahmen in den Tagen vor dem Suizid ergriffen worden sind. Alleine, dass eine Fehlbehandlung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, begründet im vorliegenden rein verwaltungsrechtlichen Verfahren kein besonderes Entbindungsinteresse.

5.3. Die den Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberstehenden Geheimhaltungsinteressen sind von Natur aus gewichtig (vgl. E. 4.3 und 4.4.2 hiervor). Sie werden dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht eine direkte, sondern lediglich eine indirekte Offenbarung von Gesundheitsdaten via den Hausarzt anstrebt, nicht entkräftet. Bei der indirekten Offenbarung handelt es sich um eine Modalität der Vermittlung von Geheimnissen (vgl. Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.4; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3.6), die jedoch höchstens dann zur Diskussion stehen kann, wenn die Interessenabwägung eine (weitergehende) Entbindung dem Grundsatz nach zulässt, was vorliegend - wie sogleich gefolgert wird - nicht der Fall ist.

5.4. Insgesamt reicht das Interesse der Beschwerdeführerin, allfällige haftpflicht- und sozialversicherungsrechtliche Verfahren durch die Beschaffung weiterer, jedoch nicht näher bezeichneter Informationen auf verwaltungsrechtlichem Weg vorzubereiten, nicht aus, um das über den Tod hinaus und auch gegenüber Angehörigen zu beachtende Interesse an der Geheimhaltung desjenigen Teils der medizinischen Daten, dessen Offenbarung streitgegenständlich ist (vgl. E. 4 hiervor), klar zu überwiegen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich damit als bundesrechtskonform.

6.

6.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten, der sich anwaltlich hat vertreten lassen und Anträge gestellt hat, für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem kantonalen Departement, das die Abweisung der Beschwerde in seinem amtlichen Wirkungskreis beantragt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Verf ahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: E. Braun

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 2C_962/2022
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