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2F_22/2026BGEx
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2F_22/2026

Urteil vom 10. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Kradolfer, nebenamtliche Bundesrichterin Hänni D.,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Verkehr (BAV), Mühlestrasse 6, 3003 Bern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Personen- und Warentransport; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Juni 2026 (2C_184/2026 (Zwischenverfügung A-1139/2026).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 15. Februar 2026 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das Bundesamt für Verkehr (BAV). Dabei ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.2. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die dagegen durch A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2026 ab und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren (Urteil 2C_184/2026).

1.3. Mit Eingabe vom 29. Juli 2026 ersucht A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) das Bundesgericht um Revision des Urteils 2C_184/2026 vom 19. Juni 2026. Er beantragt, dieses sei aufzuheben und ihm sei sowohl für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die aufschiebende Wirkung bezüglich der auferlegten Gerichtsgebühren sowie allfälliger weiterer Verfahrenskosten. Schliesslich beantragt er, ihm sei für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

1.4. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 2F_7/20206 vom 1. Juli 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Revision eröffnet der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (vgl. Urteile 2F_10/2026 vom 4. Juni 2026 E. 6.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2 mit Hinweis).

2.2. Vorliegend macht der Gesuchsteller die Verletzung verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien geltend (Art. 5 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV). Mit diesen Rügen zielt er auf eine nochmalige Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils ab, was - wie eben ausgeführt - unzulässig ist. Diesbezüglich ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

Weiter beruft sich der Gesuchsteller in seinem Gesuch auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG sowie von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Ob diese vorliegen, ist im Folgenden zu prüfen.

2.3. Nach Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem verlangt werden, wenn (c) einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; oder (d) das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG ist erfüllt, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (Urteile 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Art. 121 lit. d BGG setzt naturgemäss voraus, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen können. Andernfalls liegt kein Versehen vor. Massgeblich ist somit der Prozessstoff, der im mit dem Revisionsgesuch angefochtenen Entscheid zu beurteilen war (Urteile 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93).

Weiter kann die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.

3.1. Vorab ist hinsichtlich des Revisionsgrundes von Art. 121 lit. c BGG festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine Anträge nennt, die im konkreten Fall unberücksichtigt geblieben seien, und er zeigt somit nicht rechtsgenügend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll.

3.2. Hinsichtlich Art. 121 lit. d BGG führt der Gesuchsteller aus, das Bundesgericht habe die von ihm belegten universitären Studiengebühren völlig übergangen. Weiter führt er aus, das Bundesgericht habe seine rechtsverbindlichen Kreditkartenschulden gegenüber Bankinstituten unberücksichtigt gelassen.

Dem Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden. Bezüglich der Kreditkartenschulden ist festzuhalten, dass diese Frage im bundesgerichtlichen Urteil ausdrücklich behandelt wurde und das Bundesgericht ausgeführt hat, die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden werde bei der Ausgabenseite nicht berücksichtigt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen solle, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil 2C_184/2026 vom 19. Juni 2026 E. 5.4 mit Hinweisen). In seinem Revisionsgesuch führt der Gesuchsteller lediglich aus, inwiefern er mit der diesbezüglichen Rechtsprechung sowie deren Anwendung auf seinen Fall nicht einverstanden ist. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Kreditkartenrechnungen übersehen worden oder unberück-sichtigt geblieben sind. Dies trifft - wie soeben aufgezeigt - nicht zu.

Bezüglich der Studiengebühren ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage zwar in seinem Urteil behandelt hatte, der Gesuchsteller diesen Punkt jedoch vor Bundesgericht nicht mehr bestritten hat. Aufgrund mangelnder diesbezüglicher Rüge in der Beschwerde vor dem Bundesgericht konnte dieses die Frage der Studiengebühren gar nicht berücksichtigen. Mit anderen Worten gehörte die Frage der Studiengebühren nicht zum Prozessstoff, der im bundesgerichtlichen, mit dem Revisionsgesuch angefochtenen Entscheid zu beurteilen war. Somit liegt auch diesbezüglich keine Tatsache vor, die versehentlich übersehen oder unrichtig wahrgenommen wurde.

Damit sind die Voraussetzungen von Art. 121 lit. d BGG nicht erfüllt.

3.3. Sodann führt der Gesuchsteller aus, der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sei erfüllt, weil die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürichs am 27. Juli 2026 entschieden habe, die ausstehenden Gerichtskosten für fünf Jahre provisorisch abzuschreiben.

Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um eine Tatsache, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden ist - also um eine Tatsache, die von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen wird. Auch die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind nicht erfüllt.

4. Der Gesuchsteller ersucht im Übrigen um die Gewährung der "aufschiebenden Wirkung" für den durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten Kostenvorschuss (Fr. 1'000.--). sowie für die im Urteil 2C_184/2026 verfügten Gerichtskosten (Fr. 500.--).

Soweit dieses Gesuch den durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten Kostenvorschuss betrifft, vermischt es sich mit dem (Haupt-) Revisionsgesuch, das - wie soeben ausgeführt - abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

Soweit der Gesuchsteller mit dem Gesuch eine Stundung der Gerichtskosten aus dem Verfahren 2C_184/2026 verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht für diesen Zweck verwendet werden kann.

5. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und es ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Der unterliegende Gesuchsteller wird im Grundsatz kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 2F_22/2026
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