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4A_289/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_289/2009

Verfügung vom 5. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthew Reiter,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder.
Gegenstand
Aktienkaufvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. April 2009.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. April 2009 mit Schreiben vom 11. September 2009 unter Bezugnahme auf einen Vergleich vom 4. bzw. 9. September 2009 zurückgezogen hat;

dass in diesem Schreiben vorgebracht wurde, dass der Beschwerdegegner gemäss dem Vergleich auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet habe;

dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. September 2009 aufgefordert wurde, bis zum 28. September 2009 eine allfällige Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. September 2009 einzureichen;

dass der Beschwerdegegner innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, womit davon auszugehen ist, dass er entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. September 2009 auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 4A_289/2009
Termes actifs:
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