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4A_420/2026BGEx
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Tribunal federal

4A_420/2026

Urteil vom 12. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. August 2026 (RU260048).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. August 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2026 erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 18. August 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 2. September 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 9. September 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. September 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 4A_420/2026
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