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4D_130/2026BGEx
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4D_130/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zurich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 19. Juni 2026 (BES.2026.78-EZS1).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 28. Juli 2026 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Juli 2026.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2026 wurde er aufgefordert, spätestens am 31. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.

Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 7. September 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. September 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. September 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 4D_130/2026
Termes actifs:
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