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4D_146/2026BGEx
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Tribunal federal

4D_146/2026

Urteil vom 13. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen,
St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 19. August 2026 (BES.2026.110-EZS 1, ZV.2026.218-EZS 1, ZV.2026.219-EZS 1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 27. April 2026 erteilte das Kreisgericht St. Gallen dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'600.-- nebst 5% Zins seit 13. Februar 2026.

Mit Entscheid vom 19. August 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, um aufschiebende Wirkung und um Beizug verschiedener Akten.

Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2026 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein. Gegen diese Verfügung stellte der Beschwerdeführer ein Erläuterungs- und ein Revisionsgesuch (Verfahren 4G_2/2026).

Am 2. September und 5. September 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben samt Beilagen ein. Am 9. September 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und um Akteneinsicht.

2. Das Bundesgericht holte weder beim Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort noch bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Vielmehr beruht der vorliegende Entscheid ausschliesslich auf dem angefochtenen Entscheid und den Eingaben und Beilagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat all diese Schriftstücke selbst eingereicht; er kennt mithin ihren genauen Inhalt. Folglich besteht kein Anlass, ihm Einsicht in seine eigenen Akten zu gewähren, wie er dies mit Eingabe vom 9. September 2026 beantragt hat.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, erübrigt sich auch ein Beizug der kantonalen Akten.

3. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Zudem erweisen sich die Eingaben und die Verfahrensführung auch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 4D_146/2026
Termes actifs:
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