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4D_154/2026BGEx
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4D_154/2026

Urteil vom 8. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Thalwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2026 (PF260041).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 30. Juli 2026 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen die Beschwerdeführerin, die Mietwohnung an der U.________-strasse xx, bis zum 2. September 2026 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben.

Mit Beschluss vom 26. August 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 30. Juli 2026 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 31. August 2026 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 26. August 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 4. September 2026 wurde das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 31. August 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 4D_154/2026
Termes actifs:
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