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5A_417/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_417/2026

Urteil vom 9. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Beatrice Schindlberger-Benz,
Beschwerdegegner,
1. C.A.________,
2. D.A.________, beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. April 2026 (LC260007-O/U).

Sachverhalt:

Faits

A. A.a. A.A.________ (geb. 1985) und B.A.________ (geb. 1982) waren seit dem Jahr 2010 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C.A.________ (geb. 2010) und D.A.________ (geb. 2016).

A.b. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 schied das Bezirksgericht Winterthur die Parteien. Es beliess den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder. Die Obhut teilte es dem Vater zu unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der Mutter (jedoch nur für den [jüngeren] Sohn; im Wesentlichen jedes zweite Wochenende ab Freitagabend bis Montagmorgen sowie an jedem Mittwochabend für ein Abendessen und während vier Wochen Ferien pro Jahr). Für die (ältere) Tochter verzichtete das Bezirksgericht auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs. Das Bezirksgericht verpflichtete die Mutter zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Es stellte ausserdem fest, in welchem Umfang der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt werden konnte, bestätigte die bereits mittels vorsorglicher Massnahmen angeordnete Beistandschaft für die Kinder, stellte fest, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist und regelte die güterrechtlichen Aspekte.

B. B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte die Ehefrau mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Soweit vorliegend von Interesse beantragte sie die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids insbesondere hinsichtlich der Obhut über den Sohn, für den sie eine alternierende Obhut (Betreuung durch die Mutter von Samstag, 19:00 Uhr bis Mittwoch, 07:00 Uhr, in der übrigen Zeit durch den Vater) beantragte, und der Kindesunterhaltsbeiträge. Diesbezüglich ersuchte die Mutter um Feststellung, dass sie dem Vater keine Kindesunterhaltsbeiträge schulde, eventualiter höchstens insgesamt Fr. 719.-- bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

B.b. Das Obergericht wies die Berufung mit Entscheid vom 1. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte die Verfahrenskosten der Ehefrau, gewährte dieser aber die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Entscheid wurde der Ehefrau am 7. April 2026 zugestellt.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Mai 2026 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und hält - sinngemäss - an ihren vorinstanzlichen (Haupt-) Anträgen betreffend die Obhut und Betreuungsanteile über den Sohn sowie die Kindesunterhaltsbeiträge fest. "Als Folge" dieser Anträge seien das Obergericht und das Bezirksgericht anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihrer Entscheide neu festzulegen, "einschliesslich der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bezirksgericht". In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der von einem oberen Gericht als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel ergangene (Art. 75 BGG) Endentscheid (Art. 90 BGG) in einem Scheidungsverfahren, wobei hauptsächlich die Obhut (und damit verbunden die Kindesunterhaltsbeiträge) strittig war bzw. ist. Es handelt sich mithin um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 BGG) und hat diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereicht.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes wegen an und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

3. Strittig ist die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beschwerdegegner; die Beschwerdeführerin beantragt für den (jüngeren) Sohn die Anordnung einer alternierenden Obhut.

3.1. 3.1.1. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sich diese mit dem Kindeswohl verträgt, dem für das gesamte Kindesrecht überragende Bedeutung zukommt (BGE 141 III 328 E. 5.4), hängt von den konkreten Umständen ab. Das Gericht hat gestützt auf die festgestellten Tatsachen eine Prognose darüber zu stellen, ob diese Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Sie erfordert sodann in organisatorischer Hinsicht ein gewisses Zusammenwirken der Eltern, das insbesondere auch gegenseitigen Informationsaustausch voraussetzt. Die Eltern müssen daher fähig und bereit sein, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, und die Stabilität, die die Weiterführung der bisherigen Betreuungslösung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteile 5A_246/2025 vom 3. Juni 2026 E. 4.1.1; 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Weitere Gesichtspunkte sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; 617 E. 3.2.3).

3.1.2. Beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.2. Die Erstinstanz ging zwar grundsätzlich davon aus, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Die Kommunikationsunfähigkeit der Parteien - diese seien nicht in der Lage, nur schon die grundsätzlichsten Belange der Kinder miteinander abzusprechen, vielmehr sei es so, dass sie über die ältere Tochter kommunizierten, was höchst problematisch sei und bereits zu diversen Situationen geführt habe, in denen das Wohl der Kinder in Mitleidenschaft gezogen worden sei - spreche aber gegen eine alternierende Obhut. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner schon seit Oktober 2023 die Betreuungsverantwortung für die Kinder überwiegend übernehme, sodass auch das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität dafür spreche, dem Beschwerdegegner die alleinige Obhut zu belassen. Was den Willen der Kinder anbelange, habe die Tochter mehrfach ausdrücklich erklärt, beim Beschwerdegegner wohnen zu wollen. Beim (jüngeren) Sohn habe sich noch kein stabiler Wille etablieren können; vielmehr scheine er sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen und erscheine in seinen Wünschen ambivalent. Weil die beiden Geschwister eine sehr innige Beziehung hätten, sei es für das Kindeswohl jedenfalls nicht zuträglich, für die Kinder eine unterschiedliche Obhutsregelung zu etablieren. Die Vorinstanz schloss sich diesen Erwägungen an, wobei sie - wie die Erstinstanz - betonte, dass im konkreten Fall aufgrund der variablen Arbeitszeiten der Parteien (bzw. des Beschwerdegegners) gar ein erhöhter Kommunikationsbedarf bestehe. Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach sich der Sohn eine alternierende Obhut wünsche und bei ihm gemäss dem Kurzprotokoll des letzten schulischen Standortgesprächs erhebliche Belastungsanzeichen festgestellt worden seien, die klar dafür sprächen, dass die derzeitige Obhuts- und Betreuungssituation für ihn belastend sei, verwarf die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin blende insbesondere aus, dass der Sohn auch geäussert hatte, mit der aktuellen Situation zufrieden zu sein, wenn er seine Mutter auch jeweils vermisse, und dass er angegeben habe, etwas mehr Zeit bei seinem Vater verbringen zu wollen. Eine gefestigte und zweifelsfreie Wiedergabe eines Wunsches nach alternierender Obhut könne daher nicht angenommen werden. Eine erneute Kindesanhörung sei nicht erforderlich. Zentral erschien der Vorinstanz in diesem Zusammenhang die enge Beziehung zwischen den Geschwistern, die beide eine unterschiedliche Betreuungsregelung klar abgelehnt hätten.

3.3. In der unterbliebenen (erneuten) Kinderanhörung des Sohns erkennt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 296 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 298 ZGB. Inwiefern die beiden letztgenannten Bestimmungen in diesem Zusammenhang verletzt sein sollten, erschliesst sich jedoch nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet. Darauf ist nicht einzugehen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unvollständigen und veralteten Sachverhaltsgrundlage, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der ursprünglichen Anhörung wesentlich verändert. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Beschwerdeführerin es im Berufungsverfahren jedoch noch der Vorinstanz überlassen, ob sie den Sohn obhutsbezogen nochmals anhören wolle oder nicht. Sie hat mit anderen Worten nicht geltend gemacht - anderes behauptet sie vor Bundesgericht nicht -, dass sich die Verhältnisse verändert hätten und sich deshalb eine erneute Anhörung aufdränge. Mit den entsprechenden Vorbringen ist sie vor Bundesgericht folglich nicht mehr zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit läuft die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 296 ZPO verletzt, indem sie nach der Erstinstanz das Kind nicht erneut angehört hat (vgl. allgemein zur Kindesanhörung: BGE 146 III 203 E. 3.3.2), ins Leere.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Feststellung, wonach zwischen den Parteien tiefgreifende Kommunikationsprobleme bestünden, als willkürlich (Art. 9 BV).

3.4.1. Sie führt aus, aus den Akten ergäben sich gerade keine nachhaltigen oder unüberwindbaren Kooperationsschwierigkeiten, Schwierigkeiten hätten nur in einzelnen konkreten Situationen bestanden. Die Parteien seien aber trotz der ehelichen Spannungen weiterhin in der Lage, organisatorische Fragen im Zusammenhang mit den Kindern zu regeln und die Betreuung im Alltag sicherzustellen. Es könne daher nicht auf eine generelle Unfähigkeit zur Kommunikation geschlossen werden. Insbesondere bestünden keine relevanten Probleme hinsichtlich der praktischen Übergaben des Kinds.

3.4.2. Diese Behauptungen sind rein appellatorischer Natur. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht mit konkreten Aktenhinweisen auf, weshalb die Vorinstanz vorliegend nicht von einer generellen Kommunikationsunfähigkeit hätte ausgehen dürfen, ohne in Willkür zu verfallen. Sie setzt sich auch nicht mit der Feststellung auseinander, wonach sie den Beschwerdegegner auf Kommunikationskanälen blockiert hat und die Kommunikation hauptsächlich über die ältere Tochter erfolgt, was per se problematisch und dem Wohl der Tochter abträglich ist. Sie vermag damit die Feststellung einer generellen Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien nicht als willkürlich auszuweisen.

3.5. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kommunikationsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, die (bestehenden) Probleme stünden jedenfalls einer alternierenden Obhut nicht entgegen, zumal die von ihr beantragte alternierende Obhut durch klar definierte Betreuungs- und Übergaberegelungen organisatorisch einfach umsetzbar wäre und keinen aussergewöhnlichen Kommunikationsaufwand voraussetze. Auch diese Ausführungen bleiben allgemeiner Natur; die Beschwerdeführerin lässt eine Auseinandersetzung mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen zum aufgrund der variablen Arbeitszeiten bestehenden erhöhten Kommunikationsbedarf vermissen. Dass an diesem erhöhten Kommunikationsbedarf auch die klar definierten Übergabezeiten nichts zu ändern vermögen, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt. Eine Rechtsverletzung ist in diesem Zusammenhang - sofern überhaupt genügend dargetan - folglich nicht erkennbar.

3.6. 3.6.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz messe der Geschwisterbeziehung ein sachlich nicht gerechtfertigtes Übergewicht bei und verkenne dabei die besondere Bedeutung der Mutter-Kind-Beziehung für die Entwicklung des Sohnes. Dieser habe erhebliche schulische Schwierigkeiten, was zeige, dass die bestehende Betreuungssituation beim Beschwerdegegner die Bedürfnisse des Kinds nicht hinreichend auffange. Auch die ältere Schwester könne die emotionale Stabilisierung und alltägliche Förderung durch die Mutter offensichtlich nicht ersetzen. Der Sohn habe sodann klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich eine symmetrische Betreuung der Eltern wünsche.

3.6.2. Einmal mehr bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin pauschal; eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid findet kaum statt. Die Vorinstanz hat nicht die Geschwisterbeziehung priorisiert, sondern die enge Bindung der Geschwister bei der Obhutsentscheidung - zutreffend (oben E. 3.1.1) - mitberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die enge Bindung der Geschwister noch deren gemäss Vorinstanz klar geäusserte Ablehnung gegenüber einer unterschiedlichen Betreuungsregelung. Abweichend von der vorinstanzlichen Feststellung behauptet sie, der Sohn habe klar und unzweideutig seinen Wunsch nach einer alternierenden Obhut zum Ausdruck gebracht. Sie erhebt aber keine Sachverhaltsrügen und geht auch nicht auf die vorinstanzliche Begründung ein, weshalb der vom Sohn geäusserte Wille nicht als stabil bezeichnet werden kann (unter anderem hat er auch angegeben, mit der Situation zufrieden zu sein und mehr Zeit mit seinem Vater als seiner Mutter verbringen zu wollen). Stattdessen wiederholt sie ihre bereits der Vorinstanz vorgetragene und von dieser verworfene Argumentation, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei Recht verletzt hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen zu den dokumentierten schulischen Schwierigkeiten, aus denen sich gemäss Vorinstanz nichts ableiten lässt, was die (alleinige) Obhut des Beschwerdegegners infrage stellen würde. Von einer Verletzung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB, wie sie die Beschwerdeführerin rügt, kann weiter nicht die Rede sein, hat die Vorinstanz die alternierende Obhut doch geprüft. Der Beschwerdeführerin gelingt es zusammengefasst nicht, Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz zu belegen.

3.7. Wie sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Kommunikationsunfähigkeit und (in Bezug auf den Sohn nicht stabilen) Kinderwunsch, wobei die Geschwister eine unterschiedliche Betreuungsregelung klar ablehnen, nicht zu beanstanden. Beide Elemente - insbesondere aber die festgestellte Kommunikationsunfähigkeit, die vorliegend aufgrund der variablen Arbeitszeiten besonders ins Gewicht fällt und bereits zu Situationen geführt hat, in denen das Kindeswohl gefährdet war - sprechen für die alleinige Obhut beim Beschwerdegegner bzw. gegen eine alternierende Obhut. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen dieses Ergebnis nicht umzustossen bzw. keinen Ermessensfehler der Vorinstanz zu belegen. Dies gilt auch für das Argument, die Vorinstanz habe aufgrund der kurzen Dauer, in der der Beschwerdegegner die alleinige Obhut inne gehabt habe, das Kriterium der Stabilität nicht zugunsten einer alleinigen Obhut des Beschwerdegegners werten dürfen. Die Beschwerdeführerin führt selbst nicht aus, wie dieses Kriterium anders gewertet werden sollte. Ohnehin lässt die bestehende Kommunikationsunfähigkeit unter den konkret gegebenen Verhältnissen eine alternierende Obhut als illusorisch erscheinen, woran der von der Beschwerdeführerin ohne jeglichen Beleg behauptete Umstand nichts zu ändern vermöchte, dass vor dem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 19. Dezember 2024 eine alternierende Obhut praktiziert worden sein soll. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz überdies mit der von dieser geäusserten Kritik, die getroffene Obhutsregelung schliesse sie von der gleichwertigen Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung aus, auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) im Teilgehalt der Begründungspflicht liegt demnach entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht vor. Zutreffend hat die Vorinstanz diese Kritik überdies verworfen: Hält die Obhutsregelung, wie gesehen, vor Bundesrecht stand, begründet diese auch keine Verletzung von Art. 302 Abs. 1 ZGB.

4. Ihre Anträge zum Kindesunterhalt begründet die Beschwerdeführerin, soweit verständlich, ausschliesslich mit dem Obsiegen in der Sache. Da sich ihre Beschwerde indes als unbegründet erweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Dasselbe gilt für die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der "unentgeltlichen Rechts-pflege vor Bezirksgericht" (siehe Sachverhalt Bst. C; vergleiche auch Urteil 5A_1015/2025 vom 8. September 2026 E.2).

5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet sie dem Beschwerdegegner, dem kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, nicht (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Die Beschwerde muss als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________, D.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 5A_417/2026
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