5A_835/2026
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 4. Juni 2026 eröffnete das Regionalgericht Bern-Mittelland auf Begehren der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht gewährte mit Verfügung vom 22. Juni 2026 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 18. August 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs neu.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 28. August 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da es nicht begründet worden war. Mit Verfügung vom 3. September 2026 hat es die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Am 4. September 2026 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin das Gesuch um aufschiebende Wirkung nachträglich begründet, worauf das Bundesgericht Stellungnahmen dazu eingeholt hat. Die Beschwerdegegnerin hat am 9. September 2026 um Abweisung des Gesuchs ersucht. Am 17. September 2026 hat die Beschwerdeführerin um Senkung des Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2026 abgewiesen und der Beschwerdeführerin zugleich eine Nachfrist bis 5. Oktober 2026 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung für die unnötig gewordene Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Grundbuchamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg