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5A_988/2026BGEx
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5A_988/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 27. August 2026 (ZOR.2026.40).

Sachverhalt:

Faits

Mit "Beschwerde/Bitte" vom 7. August 2025 stellte der Beschwerdeführer das Begehren: "Gemäss dem ZKB (Art. 165 (1) und Art. 165 (2)) verpflichten die Beschwerdegegnerin [= Beklagte] dem Beschwerdeführer [= Kläger] angemessene Entschädigung zu bezahlen."

Mit Verfügung vom 15. August 2025 wies das Bezirksgericht Aargau das vom Beschwerdeführer für diese Klage gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seines Begehrens ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin sein Klagebegehren am 25. September 2025 auf Fr. 573'000.-- beziffert hatte, forderte ihn das Bezirksgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'130.-- auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 setzte das Bezirksgericht eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung, dass ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde.

Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2026 auf die Klage nicht ein.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. August 2026 ab.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur erneuten Beurteilung der Berufung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Vertreters sowie die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Zudem müssen die Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben worden sein, ansonsten sie als neu und damit unzulässig gelten, weil es diesbezüglich an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt, indem dieser nicht nur formell zu durchlaufen ist, sondern auch die möglichen Rügen zu erheben sind (BGE 143 III 290 E. 1.1; 150 II 346 E. 1.2.4).

2. Im obergerichtlichen Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, es greife zu kurz, wenn das Bezirksgericht zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht auf seine Klage eingetreten sei, denn er müsse auch als mittellose Partei Zugang zum Gericht haben. Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer postuliere damit einen kostenlosen Zugang zum Gericht selbst für aussichtslose Begehren; indes sei die Gerichtsbarkeit eine grundsätzlich kostenpflichtige und auch vorschusspflichtige staatliche Tätigkeit (Art. 95 und 98 ZPO) und die unentgeltliche Rechtspflege setze nebst der Prozessarmut voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos seien (Art. 117 ZPO).

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend macht, bleiben seine Rügen unsubstanziiert. Es wäre denn auch nicht zu sehen, inwiefern das Obergericht die betreffenden verfassungsmässigen Anforderungen verletzt hätte, denn in einer Urteilsbegründung sind im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 150 III 1 E. 4.5), was vorliegend offenkundig erfüllt ist.

4. Zur Sache bringt der Beschwerdeführer vor, er bestreite nicht, dass Art. 117 lit. a und b ZPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV kumulativ die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren voraussetzen würden. Indes sei Art. 98 ZPO eine Ermessensbestimmung und es könne deshalb aus Billigkeitsgründen auf einen Vorschuss verzichtet werden. Er rüge, dass von diesem Ermessen kein Gebrauch gemacht worden sei, obschon seine Mittellosigkeit hierzu Anlass gegeben hätte.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er dies bereits vor Obergericht geltend gemacht hätte, weshalb das Vorbringen als neu und damit unzulässig zu gelten hat (vgl. E. 1). Ohnehin wäre dieses in sich widersprüchlich, weil bei einer Ermessensnorm gerade kein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensbetätigung bestehen könnte, schon gar nicht entgegen den diesbezüglich relevanten und durch Art. 117 ZPO bestimmten Grundsätzen.

5. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext schliesslich eine Verletzung des Anspruches auf Zugang zu einem Gericht im Sinn von Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK rügt, hat ihm das Bundesgericht vor kurzem schon in anderen Beschwerdeverfahren beschieden, dass dieser nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung besteht (BGE 137 II 409 E. 4.2; 141 I 172 E. 4.4; 143 I 344 E. 8.2). Dass aber die Kostenlosigkeit des Verfahrens qua Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege u.a. die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren voraussetzt und ihm das Nichteintreten auf seine Klage bei der Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses angedroht worden ist, anerkennt der Beschwerdeführer selbst.

6. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

7. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 5A_988/2026
Termes actifs:
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