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6B_630/2024

Urteil vom 2. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwalt schaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Zustellfiktion
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Juni 2024 (SBK.2024.83).

Sachverhalt:

Faits

A. A.a. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 wegen Diebstahls und Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 700.--.

Dieser Strafbefehl wurde am 19. Oktober 2023 per Einschreiben bei der Schweizerischen Post aufgegeben und A.________ am 20. Oktober 2023 zur Abholung bis am 27. Oktober 2023 gemeldet. Die Sendung wurde am 30. Oktober 2023 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Am 27. November 2023 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen A.________ die erste Mahnung für die Busse und Kosten.

A.b. Gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 erhob A.________ am 15. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache, an welcher er mit Eingabe vom 4. Januar 2024 festhielt.

Am 30. Januar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache samt Akten an das Bezirksgericht Lenzburg zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und bejahendenfalls zur Durchführung des Hauptverfahrens.

B. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg trat mit Verfügung vom 11. März 2024 nicht auf die Einsprache von A.________ ein. Sie stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen sei.

C. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von A.________ gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 11. März 2024 erhobene Beschwerde ab.

D. Rechtsanwalt Martin Schwegler reichte dem Bundesgericht im Namen von A.________ Beschwerde in Strafsachen ein. Er beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2024 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Oktober 2023 mangels korrekter Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren unter Berücksichtigung seiner Einsprache vom 15. Dezember 2023 weiterzuführen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 148 E. 1; je mit Hinweis).

1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 40 Abs. 2 BGG haben sich die Parteivertreter und -vertreterinnen durch eine Vollmacht auszuweisen. Fehlt eine solche, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 5 BGG kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungsvollmachten jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, ohne dass darin überspitzter Formalismus zu erblicken wäre (Urteile 9C_282/2025 vom 26. September 2025 E. 3.2.2; 5A_252/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.1; 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2; je mit Hinweis).

Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahlverteidiger; Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR, womit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einhergeht (vgl. Urteile 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.1; 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.1.2. Rechtsanwalt Martin Schwegler legitimierte sich im vorliegenden Verfahren mit einer durch den Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht vom 12. Dezember 2023 (act. 3). Das Bundesgericht setzte Rechtsanwalt Martin Schwegler Frist an, um eine aktuelle und beschwerdebezogene Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erklärte Rechtsanwalt Martin Schwegler, er könne seinen Klienten nach Einreichung der Beschwerde telefonisch nicht mehr erreichen. Ob seine Briefe an jenen gelangten, sei nicht bekannt. Zudem versicherte Rechtsanwalt Martin Schwegler, er habe während der ganzen Verfahrensdauer den Willen seines Klienten umgesetzt. Es gäbe keinerlei Anzeichen, dass die vom Beschwerdeführer unterzeichnete und nicht zurückgezogene Vollmacht nicht mehr Bestand haben sollte (act. 13).

Gegenstand der eingereichten und vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vollmacht ist: "Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 STA1 ST.2023.3221 esu1/rrph" (act. 3). Insbesondere auch im Lichte der Angaben von Rechtsanwalt Martin Schwegler deutet vorliegend nichts darauf hin, dass dieser den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten würde. Unter diesem Gesichtspunkt steht der Zulässigkeit der Beschwerde somit nichts entgegen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei der Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 nicht korrekt zugestellt worden. Er rügt eine Verletzung der Strafprozessordnung bezüglich der Übersetzungen (Art. 68, Art. 183 Abs. 3 sowie Art. 56 lit. b StPO) sowie der Zustellung von Strafbefehlen gemäss Art. 84 ff. und Art. 353 StPO, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten insbesondere des Willkürverbots, des Gebots von Treu und Glauben, der Rechtsweggarantie, dem Zugang zu einem Gericht und der strafprozessualen Rechte gemäss Art. 9, Art. 29, Art. 29a, Art. 30 und Art. 32 BV. Zudem sei sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig und teilweise aktenwidrig fest. Insgesamt sei es geradezu unhaltbar, dass sie unter den gegebenen Umständen zum Schluss komme, er habe verstanden, welche Verfahrensrechte ihm zustünden und welche Vorkehrungen er für allfällige Zustellungen von Sendungen zu treffen habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei seine Unterzeichnung der Einvernahmeprotokolle bedeutungslos. Das Protokoll seiner ersten Einvernahme vom 6. Mai 2023 sei gar nicht verwertbar. Seine Unfähigkeit ohne anwaltliche Unterstützung am Verfahren teilzunehmen und seine Rechte zu wahren, sei offenkundig und hätte von der Strafverfolgungsbehörde erkannt werden müssen. Da es diese unterlassen habe, ihn hinreichend aufzuklären, habe er nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen. Weil der Strafbefehl nicht eröffnet worden sei, sei seine Einsprache nicht verspätet und das Strafverfahren daher weiterzuführen (Beschwerde S. 3 ff.).

2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Kantonspolizei Aargau habe den Beschwerdeführer am 6. Mai 2023 und am 2. Juli 2023 einvernommen (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3.2.1). Mit seiner Unterschrift habe er die Richtigkeit der Protokolle dieser Einvernahmen anerkannt. Aus den Protokollen ergebe sich, dass er in beiden Einvernahmen über seine Rechte belehrt und darauf hingewiesen worden sei, dass er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzeigt und von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde. Schliesslich sei ihm erklärt worden, es liege an ihm, dafür zu sorgen, dass die künftige Korrespondenz, insbesondere auch Verfügungen und ein allfälliges Urteil, an ihn weitergeleitet werde, und dass mit der Zustellung an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort allfällige Rechtsmittelfristen zu laufen begännen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dies verstanden und zur Kenntnis genommen zu haben. Er habe mit der Zustellung eines behördlichen Akts an seine Adresse rechnen müssen (angefochtener Entscheid S. 7 f. E. 3.2.2).

Weiter erwägt die Vorinstanz, die eingeschriebene Postsendung mit dem Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 sei der Post am folgenden Tag übergeben und dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 zur Abholung bis am 27. Oktober 2023 gemeldet worden. Am 30. Oktober 2023 sei sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Die Abholungseinladung sei somit am 27. Oktober 2023 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt. Es wäre ihm oblegen, dafür zu sorgen, dass diese an ihn weitergeleitet werde. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Mai 2023 und der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 13. Juni 2023 mittels Abholeinladung hätten zugestellt werden können und auch die Mahnung vom 27. November 2023 zu ihm gelangt sei, lasse darauf schliessen, dass die interne Weiterleitung von Postsendungen, welche die Postboten im Büro abgegeben hätten, an die jeweiligen Adressaten in der Asylunterkunft in der Regel funktioniere. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise anlässlich seiner Einvernahmen mit der Zustellung eingeschriebener Post von der Staatsanwaltschaft habe rechnen müssen, habe der Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO somit als ihm am 27. Oktober 2023 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten. Die Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl habe daher am 6. November 2023 geendet (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 15. Dezember 2023 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers sei folglich verspätet und deshalb ungültig (angefochtener Entscheid S. 8 f. E. 3.3). Demzufolge sei die erste Instanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten und habe zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen sei (angefochtener Entscheid S. 9 E. 3.4).

2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Im Übrigen richten sich die Zustellung und Eröffnung des Strafbefehls nach den allgemeinen Regeln der Art. 84-88 StPO (vgl. BGE 144 IV 64 E. 2.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1291; Urteil 6B_130/2025 vom 25. September 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Einsprache ist innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (siehe Art. 354 Abs. 1 StPO).

2.3.1.2. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion).

Die Zustell- oder Zustellungsfiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensrelevanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens. Sie umfasst unter anderem die Pflicht der Parteien, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (siehe BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4.3; Urteil 6B_935/2025 vom 3. Juni 2026; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile 6B_746/2025 vom 5. Mai 2026 E. 2.3.2; 7B_1200/2025 vom 6. Februar 2026 E. 1.2.2; 6B_659/2025 vom 25. September 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der aus der Zugangsvermutung gezogene Schluss, der Gegenbeweis zur ordnungsgemässen Zustellung sei nicht erbracht, stellt eine Beweiswürdigung dar, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile 6B_746/2025 vom 5. Mai 2026 E. 2.3.2; 7B_1199/2025 vom 9. Januar 2026 E. 2.2.2; 7B_831/2024 vom 5. Januar 2026 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).

2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).

2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, sofern darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die erste Instanz sei zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2023 nicht eingetreten.

2.4.1. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese frei ergänzt, ohne eine diesbezügliche Rüge zu erheben, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, keiner der Bewohner der Asylunterkunft kenne die Bedeutung von gesetzlichen Fristen oder sei mit dem Post- und Rechtssystem der Schweiz vertraut (Beschwerde S. 9 Ziff. 21).

2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Protokoll seiner Einvernahme vom 6. Mai 2023 sei nicht verwertbar, da kein Dolmetscher beigezogen worden sei, oder wenn er rügt, die Strafbehörden hätten ihn nicht hinreichend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren belehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), vorliegend somit der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2024. Dass er die vorgenannten Ausführungen und die damit zusammenhängenden Rügen - wie z.Bsp. Art. 56, Art. 68 und Art. 183 StPO seien verletzt - bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht und jene sie nicht behandelt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dies geht auch aus dem angefochtenen Entscheid und den vorinstanzlichen Akten nicht hervor (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; zur materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs). Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu diesen Einwänden gab (siehe Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal bereits die erste Instanz festhielt, der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme vom 6. Mai 2023 darauf hingewiesen worden, dass er Verfügungen und allfällige Urteile an die Adresse zugestellt erhalte, die er der Strafbehörde angegeben habe (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.1). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten daher nicht einzutreten.

Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ausführt, es hätte ihm ein Verteidiger bestellt werden müssen, die Strafbehörde hätte dies spätestens anhand seiner handschriftlichen Bemerkung im Einvernahmeprotokoll vom 2. Juli 2023 erkennen müssen, wonach er um den Beizug eines Anwalts und Übersetzers bitte (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 13). Das Bundesgericht behandelt die vor ihm erhobenen Rügen auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (siehe Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich allfälliger zulässiger Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Der angefochtene Entscheid enthält keine tatsächlichen Feststellungen zur Sach- und Rechtslage zu den vom Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen, wie beispielsweise, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO vorliegt. Diese waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und sind daher auch kein Thema im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer bringt auch keine (zulässigen) Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Damit fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen für eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Verfahrensrügen. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Im Übrigen gehen seine Einwände an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer ergänzte auf dem Protokoll der Einvernahme vom 2. Juli 2023 handschriftlich, in Zukunft wolle er einen Anwalt und Übersetzer:in (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2023, kantonale Akten act. 77, S. 8, Ziff. 48). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss aus dieser Anmerkung nicht geschlossen werden, dass er damit um Übersetzung sämtlicher Verfahrenshandlungen ersuchte (Beschwerde S. 7 Ziff. 15), insbesondere auch, weil er notierte, künftigeinen Anwalt und Übersetzer:in zu wollen. Ohnehin besteht kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten (Art. 68 Abs. 2 StPO). Anzumerken ist im Übrigen, dass der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2023 ein Dolmetscher beiwohnte und der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage angab, er verstehe die Übersetzung (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2023, kantonale Akten act. 70 f., Ziff. 2). Das Argument des Beschwerdeführers, es sei klar, dass er selber nicht in der Lage sei, einen Anwalt zu organisieren (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 13), geht schliesslich bereits deshalb fehl, weil er am 12. Dezember 2023 selber Rechtsanwalt Martin Schwegler als seinen Verteidiger beizog (act. 3).

2.4.3. Mit seinen Vorbringen zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung, sofern diese Einwände überhaupt den erhöhten Begründunganforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag der Beschwerdeführer sodann nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt. Grösstenteils beschränkt er sich darauf, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu beanstanden und im Übrigen darzulegen, von welcher Sachlage seiner Meinung nach auszugehen wäre und welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen wären. Seine Ausführungen gehen insofern nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus (siehe E. 2.3.2). Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er argumentiert, dass er und vermutungsweise auch die Polizeibeamten über beschränkte Englischkenntnisse verfügten, ergebe sich nicht nur aus der deutschen Protokollierung der Einvernahme vom 6. Mai 2023, sondern auch anhand seiner sehr kurzen Antworten (Beschwerde S. 5 Ziff. 9).

Ausserdem wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nicht wissen oder verstehen können, was seine Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll bedeute (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 9). Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Protokolle ohne Willkür fest, daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in beiden Einvernahmen über seine Rechte und Pflichten belehrt sowie darauf hingewiesen worden sei, es liege an ihm, für die Weiterleitung künftiger, allfällig fristauslösender Korrespondenz an ihn zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dies verstanden und [recte: bzw.] zur Kenntnis genommen zu haben. Anschliessend habe er die Protokolle unterzeichnet (siehe angefochtener Entscheid S. 7 E. 3.2.1; Einvernahmeprotokolle, kantonale Akten act. 50 f und act. 76 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der beiden Protokolle anerkannt habe, ist auch vor dem Hintergrund der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Unterzeichnung der Einvernahmeprotokolle durch ihn bescheinigt nicht nur seine Anwesenheit (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit der eigenhändigen Unterschrift am Schluss des Protokolls bestätigt, dass er die protokollierten Angaben tatsächlich gemacht hat (vgl. PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 78 StPO).

2.5. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Hinweise anlässlich der beiden Einvernahmen mit der Zustellung von Korrespondenz, unter anderem auch mit eingeschriebener Briefpost von der Staatsanwaltschaft, rechnen müssen (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.3). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen. Seine handschriftliche Anmerkung am Ende des Protokolls seiner letzten Einvernahme, vermag nichts daran zu ändern, dass er sich auch danach weiterhin in einem Prozessrechtsverhältnis befand (Beschwerde S. 8 Ziff. 18). Die Vorinstanz verstösst ebenso wenig gegen Bundes- oder Verfassungsrecht, wenn sie annimmt, die Zugangsvermutung sei vorliegend nicht umgestossen worden und die Zustellfiktion zur Anwendung bringt und folglich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl rechtswirksam zugestellt worden ist. Es kann ohne Weiteres auf ihre Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7 ff. E. 3.2 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, an die Zustellung eines Strafbefehls seien höhere Anforderungen zu stellen als etwa bei einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, weil ein Strafbefehl die Rechte eines Betroffenen in ungleich grösserem Ausmass berühre (Beschwerde S. 9 Ziff. 20), ist unbegründet. Die Zustellfiktion findet nach ständiger Rechtsprechung auch auf die Zustellung von Strafbefehlen Anwendung (z.Bsp. Urteile 6B_746/2025 vom 5. Mai 2026; 6B_813/2025 vom 4. Februar 2026; 6B_967/2025 vom 26. Januar 2026; 6B_785/2025 vom 7. Januar 2026). Es besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 6B_630/2024
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