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6B_981/2025BGEx
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Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_981/2025

Urteil vom 29. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon, nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. September 2025 (SST.2024.46).

Sachverhalt:

Faits

A. Mit Urteil vom 16. September 2025 sprach das Obergericht des Kantons Aargau B.________ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, teilweise unter Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren inklusive Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Dem bisherigen amtlichen Verteidiger A.________ richtete es für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.-- aus. Diese Entschädigung werde von B.________ zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten (Dispositiv-Ziffer 8.2).

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________, die Dispositiv-Ziffer 8.2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Ihm sei aus der Staatskasse das volle Honorar für die amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 15'374.25 zuzusprechen.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer verlangt als amtlicher Verteidiger eine höhere Entschädigung für das Berufungsverfahren.

1.1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 IV 9 E. 2; 148 IV 275 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.1.2. Mit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 ist die in aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO vorgesehene Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide kantonaler Beschwerdeinstanzen und Berufungsgerichte entfallen. Neu kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

1.1.3. Das vorliegend streitige Entschädigungsurteil datiert vom 16. September 2025. Damit steht dagegen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. 1.2.1. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 6B_619/2024 vom 16. April 2026 E. 2.1; 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Anwendung kantonaler Anwaltstarife überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_619/2024 vom 16. April 2026 E. 2.4; 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz führt aus, der bisherige amtliche Verteidiger mache einen Aufwand von 1 Stunde zu Fr. 200.-- sowie einen solchen von 60,10 Stunden zu Fr. 220.-- geltend. Sie erwägt, dieser Aufwand erweise sich auch unter Berücksichtigung der Streitsache sowie des Umstands, dass er bereits aus dem letzten Jahr des Vorverfahrens sowie dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 31'393.10 entschädigt worden sei, mit der Sache bestens vertraut sei, als deutlich überhöht und sei zu kürzen. Insgesamt sei ein Aufwand von 26,20 Stunden zu Fr. 220.-- angemessen und verhältnismässig. Hinzu kämen Auslagen von 3 %, die Reisekosten von Fr. 238.-- sowie die gesetzliche MWSt, woraus eine auf gerundet Fr. 6'700.-- festzusetzende Entschädigung resultiere (angefochtenes Urteil S. 44 f.).

1.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewandt und seine Honorarnote zu Unrecht massiv gekürzt.

1.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die vorinstanzlichen Erwägungen würden implizieren, er habe bereits eine grössere Summe im erstinstanzlichen Verfahren erhalten, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren die Entschädigung zu reduzieren sei. Im angefochtenen Urteil findet sich für diese Rüge keine Stütze. Die Ausführungen der Vorinstanz sind vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Sache vertraut war und sich dadurch nach Ansicht der Vorinstanz der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung verringere. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz durchaus berechtigt, zur Erörterung des verhältnismässigen Aufwands Bezug auf die erstinstanzlichen Aufwendungen zu nehmen und dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als bereits damaliger amtlicher Verteidiger "mit der Sache bestens vertraut" war (angefochtenes Urteil S. 44) und sich die gleichen tatsächlichen und juristischen Fragen gestellt haben. Dass dem nicht so wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit seinem Einwand, die Honorarnoten seien nicht zu vergleichen, zu addieren "oder sonst wie in Relation zu einander zu setzen", vermag er keine Willkür zu begründen.

1.4.2. Die Vorinstanz kürzt die Entschädigung für den Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Mandanten von 7 auf 2 Stunden mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der amtlichen Verteidigung Kontakte von einer solchen Dauer vonnöten gewesen sein sollten, seien dem Beschwerdeführer doch der Sachverhalt und die Aussagen seines Klienten bewusst gewesen und habe er seine Verteidigungsstrategie nicht geändert. Es sei folglich diesbezüglich nur ein geringer Aufwand angemessen. Mithin gehe es bei der amtlichen Verteidigung nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese vom Mandanten gewünscht und vom amtlichen Verteidiger wünschenswert sei (angefochtenes Urteil S. 45). Die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Kürzung erweist sich als berechtigt, ist es doch schlicht unverständlich, dass die Vorinstanz den Klientenkontakt von 7 Stunden in einem Zeitraum von rund zwei Jahren als übermässig taxiert und diesen Kontakt ohne entsprechendes Wissen über die Hintergründe und ohne nähere Begründung auch noch als nicht zu entschädigenden Sozialkontakt abtut. Diese Haltung ist nicht vertretbar, zumal der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des Kontakts plausibel damit begründet, dass dieser stets vor oder nach einer Prozesshandlung stattgefunden habe.

1.4.3. Als geradezu kleinlich erweist sich denn auch die Streichung von 0,1 Stunden - 6 Minuten - betreffend ein Fristerstreckungsgesuch. Die Vorinstanz erwägt, dabei handle es sich um eine einfache, regelmässig vorkommende und weitgehend standardisierte Eingabe, die zudem regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sei (Urteil S. 45). Entgegen der Vorinstanz kann es durchaus gute Gründe für eine Fristerstreckung geben, die ausserhalb des Einflussbereichs der (amtlichen) Verteidigung liegen. Bei einem Fristerstreckungsgesuch handelt es sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung um grundsätzlich entschädigungspflichtige Aufwendungen einer amtlichen Verteidigung. Weshalb 6 Minuten nicht angemessen sein sollten, ist weder von der Vorinstanz begründet noch ersichtlich.

1.4.4. Die Vorinstanz erachtet den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand für das Verfassen der Berufungsantwort von 8,5 Stunden und für das Niederschreiben der Anschlussberufungsbegründung von 5,3 Stunden als überhöht. Betreffend den Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt, weshalb grösstenteils dieselben Argumente wie bereits vor erster Instanz wiederholt worden seien. Aufgrund dessen sei ein Aufwand von je 3 Stunden angemessen (angefochtenes Urteil S. 44). Die Kritik des Beschwerdeführers ist auch in diesem Punkt berechtigt. Die vorinstanzliche Haltung, wonach der Beschwerdeführer keine neue Strategie für das Berufungsverfahren gewählt habe und seine Argumente die gleichen geblieben seien, erscheint stossend. Die Ausarbeitung einer Strategie im Rechtsmittelverfahren - wenn auch im Ergebnis gleichbleibend - gehört durchaus zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers, die es zu entschädigen gilt. Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung spielt es - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - keine Rolle, ob ein Strategiewechsel stattfindet, solange der Aufwand im kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers steht und notwendig ist. Ebenso zu Recht führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin sei in Berufung gegangen, habe eine massiv höhere Strafe und eine andere Massnahme - gemeint ist eine vollzugsbegleitende ambulante Suchttherapie - verlangt, weshalb sich die Verteidigung auch auf die Abwehr der Anträge der Berufungsführerin auszurichten hatte. Die Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft bedarf einer fundierten Auseinandersetzung durch die Verteidigung in der Berufungsantwort. Ebenso sind die Aufwendungen für die Erhebung der Anschlussberufung und deren Begründung zu entschädigen. Es mangelt an einer Begründung durch die Vorinstanz, weshalb die vorgebrachten Aufwände des Beschwerdeführers nicht notwendig sein sollten.

1.4.5. Für die Vorbereitung des Plädoyers macht der Beschwerdeführer vor Vorinstanz einen Zeitaufwand von 21,4 Stunden geltend. Er kritisiert die vorinstanzliche Kürzung auf 2 Stunden zu Recht. Zwar begründet die Vorinstanz einlässlich, weshalb sie zu diesem Ergebnis gelangt und erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrfach zur Sache geäussert, es sei von einer Redezeit von 30 Minuten ausgegangen worden und ihm sei der Wechsel der Verteidigung angezeigt worden. Jedoch überschreitet sie ihren Ermessensspielraum klar. Obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durchdringt, da er diese einerseits soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht vorbringt (vgl. Art. 80 BGG) und andererseits nicht dartut, inwieweit die Vorinstanz seine Redezeit tatsächlich auch beschränkt und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe, ist dennoch zu beanstanden, wenn die Vorinstanz relativ pauschal davon ausgeht, für ein halbstündiges Plädoyer sei der vorgebrachte Aufwand überhöht. Dies lässt sich jedenfalls nicht dadurch begründen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfassens des Plädoyers bereits im Rahmen der Berufungsantwort, der Anschlussberufungsbegründung sowie einer freigestellten Stellungnahme umfassend geäussert habe. Wie die Vorinstanz selbst ausführt und der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde hervorhebt, war an der Berufungsverhandlung eine Befragung von mehreren Personen vorgesehen. Der Vorinstanz mag zwar insoweit beizupflichten sein, wenn sie erwägt, es sei zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen gewesen und eine Würdigung dieser Aussagen könne an sich nur ad hoc erfolgen. Dennoch scheint sie unberücksichtigt zu lassen, dass vorliegend Vorwürfe wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Strafe, Massnahme und schliesslich eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren Gegenstand der Berufungsverhandlung waren. Eine sorgfältige Vorbereitung der entsprechenden Verhandlung und des Plädoyers - gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Erstellung eines 30-seitigen Plädoyerentwurfs sowie eines Fragenkatalogs für die vorgeladenen Personen im Umfang von 4 Seiten - gehört offensichtlich zur Kernaufgabe eines amtlichen Verteidigers. Bereits aus diesem Grund erweist sich eine Beschränkung des zu vergütenden Aufwands auf gerade einmal 2 Stunden als unhaltbar.

Ebenso kritisiert der Beschwerdeführer die Vorinstanz auch mit Bezug auf ihre Erwägungen zur Mandatsübernahme zu Recht. Das Schreiben des neuen freigewählten Verteidigers vom 18. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig in Kopie zugestellt (angefochtenes Urteil S. 45). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde er aus seiner Pflicht entlassen. Wie der Beschwerdeführer völlig zutreffend ausführt, hat die amtliche Verteidigung so lange für die gehörige Verteidigung und die Interessenwahrung der beschuldigten Person zu sorgen, als sie nicht aus dem Amt entlassen ist. Vor diesem Hintergrund verfängt nicht, wenn die Vorinstanz sich als erstaunt zeigt, "dass der bisherige amtliche Verteidiger bis und mit am 25. Februar 2025 an seinem Plädoyer gearbeitet habe". Vielmehr ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wonach es Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, ihn früher aus dem Amt zu entlassen und so den Verteidigungsaufwand zu reduzieren. Eine Kürzung von 21,4 auf 2 Stunden ist nach diesen Ausführungen - zumal die Vorinstanz auch nicht näher erläutert, welche Kürzung sich auf welche Argumentationslinie stützen soll - nicht mehr vom vorinstanzlichen Ermessen gedeckt.

1.4.6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kürzung um 2,2 Stunden für im Zusammenhang mit dem Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung entstandene Aufwände, welche die Vorinstanz als dem erstinstanzlichen Verfahren zugehörig erachtet und dabei erwägt, diese würden grundsätzlich durch die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt (angefochtenes Urteil S. 44). Der Beschwerdeführer seinerseits stellt sich auf den Standpunkt, praxisgemäss werde der entsprechende Aufwand im Berufungsverfahren geltend gemacht und in aller Regel durch die Berufungsinstanz vergütet. Offenkundig handelt es sich dabei um Bemühungen, die im Sinne der Rechtsprechung in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und damit entschädigungspflichtig sind (vgl. oben E. 1.2.1). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer diese Aufwände gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen vor erster Instanz nicht antizipiert in seiner Kostennote geltend gemacht hat, und unabhängig davon, wie sich die Entschädigung für diese Aufwendungen in den verschiedenen Kantonen in der Praxis gestalten mag sowie unter der Prämisse, dass vorliegend im Kanton Aargau die genannten Aufwendungen bei entsprechender Geltendmachung vor erster Instanz entschädigt worden wären, durfte die Vorinstanz ihm die Entschädigung in diesem Punkt nicht verwehren. Inwieweit der geltend gemachte Aufwand von 2,2 Stunden überhöht wäre, begründet die Vorinstanz in diesem Punkt nicht.

1.4.7. Insgesamt liegen gewissen Kürzungen durch die Vorinstanz nicht nur unzutreffende Überlegungen zugrunde, sondern fallen sie in quantitativer Hinsicht auch zu rigoros aus. Sie hat in einer Gesamtschau ihren Ermessensspielraum klar überschritten. Ihre Kürzungen des zeitlichen Aufwandes haben zur Folge, dass die Festsetzung der Entschädigung von insgesamt Fr. 6'700.-- bei einem geltend gemachten Aufwand von Fr. 15'374.25 ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht. Im Ergebnis wurden Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren neu zu bestimmen.

1.5. Der Beschwerdeführer beantragt einen reformatorischen Entscheid (vgl. Sachverhalt lit. B). Wie bereits dargetan (vgl. E. 1.2.2 hiervor), kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Sachgerichte setzen und auf diese Weise den Entscheid über die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorwegnehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt deshalb nicht in Frage (vgl. Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 3.5 mit Hinweisen). Daran vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nichts zu ändern.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 8.2 (Absatz 1) des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Bestimmung der angemessenen Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die besonderen Voraussetzungen, unter welchen der nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zusteht, müssen bei dem um sein Honorar streitenden amtlichen Verteidiger nicht erfüllt sein (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 4; 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 8.2 (Absatz 1) des angefochtenen Urteils vom 16. September 2025 aufgehoben und die Sache zur Bestimmung der angemessenen Entschädigung von Rechtsanwalt A.________ im Berufungsverfahren zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Erb

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 6B_981/2025
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