Aller à la liste des résultats
Filtres avancés
7B.166/2002BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

7B.166/2002

Urteil vom 29. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
A.________,
Beschwerdeführer, gegen
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.
Verwertungsbegehren
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juli 2002 (NR020046/U).
Faits

Die Kammer hat nach Einsicht in die Eingabe vom 19. August 2002, mit der A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 29. Juli 2002 rechtzeitig Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhebt,

in Erwägung,

dass gemäss der - von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erwähnten - Bestimmung von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und ausserdem kurz darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen soll, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise genügt, zumal der Hinweis auf andere Rechtsschriften unbeachtlich ist (dazu BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis), dass der Beschwerdeführer die Eingabe am zehnten Tag der am 9. August 2002 ausgelösten Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG zur Post gebracht hat, dass diese Frist nicht erstreckt werden konnte (vgl. Art. 33 Abs. 1 SchKG), dass innert der Zehn-Tage-Frist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerdeschrift hätte eingereicht werden müssen und die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung angesichts der gegebenen zeitlichen Verhältnisse ausgeschlossen war,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Bank B.________, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B.166/2002
Termes actifs:
Rien à afficher
Jurisprudence la plus récente